Mein Kind kommt zur Schule

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

mit dem ersten Schultag beginnt für Sie und Ihr Kind ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Bevor es soweit ist, sind jedoch einige wichtige Entscheidungen zu fällen: Wann soll Ihr Kind eingeschult werden, auf welche Schule soll es gehen und wie soll die Betreuung nach der Schule aussehen? Wir wollen Ihnen helfen, diese und andere Fragen rund um das Thema Schule zu beantworten.

Wo und wann muss mein Kind zur Schule angemeldet werden?

Gesetzliche Grundlage für die Anmeldung zur Schule ist das Schulgesetz für Berlin. Der § 55a Schulgesetz für Berlin regelt die Aufnahme in die Grundschule. Jedes Jahr gibt es eine öffentliche Bekanntmachung, mit der die Eltern aufgefordert werden, ihre schulpflichtigen Kinder an der für sie zuständigen Grundschule anzumelden. In der Regel ist es die nächstgelegene Grundschule, denn der Schulweg für Ihr Kind soll möglichst kurz sein. Deshalb ist die zuständige Grundschule diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Welche Schule für Ihr Kind zuständig ist, können Sie der Umkreissuche der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entnehmen.

Die Anmeldung zur Einschulung erfolgt an der zuständigen Grundschule im Einschulungsbereich, auch wenn Sie für Ihr Kind den Besuch einer anderen Grundschule wünschen. Entscheiden Sie sich für eine andere als die zuständige Schule, so müssen Sie dies bei der Schulanmeldung schriftlich beantragen und begründen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Kind vorzeitig eingeschult oder um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Auch hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig.

Weitere Informationen zur Schulanmeldung, Anträge und einzuhaltende Fristen finden Sie hier.

Was ist vor der Einschulung noch zu tun?

Schulärztliche Untersuchung

Bei der Einschulungsuntersuchung wird überprüft, ob gesundheitliche oder entwicklungsbedingte Einschränkungen bestehen, die für den Schulbesuch von Bedeutung sind und möglicherweise einen Förderbedarf begründen. Bestandteil der Untersuchung ist die Feststellung der körperlichen Entwicklung einschließlich Größe und Gewicht, Seh- und Hörprüfung sowie die Feststellung des motorischen und kognitiven Entwicklungsstandes und der Sprachfähigkeit.

Die Einschulungsuntersuchung im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) ist im § 55a Schulgesetz vorgeschrieben.

Weitere Informationen zur Einschulungsuntersuchung finden Sie hier.

Bei Zuzug aus dem Ausland ist für Schülerinnen und Schüler vor Aufnahme in die Schule ebenfalls eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Gesetzliche Grundlagen sind das Schulgesetz für Berlin und § 34 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchung erfolgt ebenfalls im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.

Sprachstandsfeststellung

Gemäß § 55 Schulgesetz sind Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Für Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe (beispielsweise Kindertagesstätte) besuchen, erfolgt dort die Sprachstandsfeststellung. Kinder, die keine Einrichtung der Jugendhilfe besuchen, erhalten durch das Schul- und Sportamt eine Aufforderung dazu.

Sollte sich im Sprachstandsfeststellungsverfahren herausstellen, dass Ihr Kind nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt und in seiner Sprachentwicklung Unterstützung braucht, sind Sie verpflichtet, es für die Dauer der letzten 18 Monate vor Schulbeginn an einer Sprachförderung teilnehmen zu lassen.

Sowohl Sprachstandsfeststellung als auch eine sich eventuelle anschließende Sprachförderung sind kostenfrei.

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Ganztagsbetreuung / Ergänzende Förderung und Betreuung (Hort)

In Berlin sind alle Grundschulen, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie die Grundschulklassen der Gemeinschaftsschulen Ganztagsschulen. Es gibt zwei unterschiedliche Modelle:

- Offene Ganztagsschulen: Verlässliche Förderung und Betreuung der Kinder von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr. Zusätzlich können Sie Module der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) von 6 Uhr bis 18 Uhr buchen.
- Gebundene Ganztagsschulen: Unterrichtszeiten und betreute Freizeitaktivitäten wechseln sich in der Zeit von 7:30 bis 16 Uhr ab. Darüber hinaus können Eltern eine Betreuung morgens ab 6 Uhr und abends bis 18 Uhr beantragen.

Wenn Ihr Kind Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) in der Schule besuchen soll, müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung im Jugendamt stellen. In Lichtenberg werden die Anträge ausschließlich in den Bürgerämtern entgegengenommen. Sie können den Antrag auch bei der Anmeldung an der Schule abgeben und diese leitet ihn an das Jugendamt weiter. Vom Jugendamt erhalten Sie dann einen Bescheid über das gewährte Betreuungsangebot für Ihr Kind. Wenn Sie den Bescheid erhalten haben, schließen Sie einen entsprechenden Vertrag mit dem Jugendamt oder dem Träger der freien Jugendhilfe ab.

Für die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse ist die ergänzende Förderung und Betreuung kostenbeteiligungsfrei. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Anmeldung zum Schulbesuch beantragt. Die Anträge für den Beginn der Elternkostenbeteiligung des 4. Schuljahrs sind ab dem 01.08. des Jahres zu stellen, damit die durchgehende ergänzende Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann.

Die Formulare erhalten Sie in der Schule, beim Jugendamt oder online.

Sicherer Schulweg

Sicherer Schulweg

Schulanfänger sind in der Regel noch nicht in der Lage, Verkehrssituationen richtig einzuschätzen. Deshalb müssen gerade sie gut auf den Weg zur Schule vorbereitet und anfänglich auch begleitet werden.
Mit den Schulwegplänen erhalten die Erziehungsberechtigten der eingeschulten Kinder eine Orientierung über die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefährdungen in der Schulumgebung und zugleich eine Empfehlung für kindgerecht eingeschätzte sichere Schulwege.

Die Schulwegpläne finden Sie hier.

Schülerbeförderung

Gemäß § 36 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) können Schüler*innen mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schüler*innen zu stellen und über die Schule an das Schulamt, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten.

Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns: Ansprechpartner*innen im Schul- und Sportamt Lichtenberg

Unstimmigkeiten und Beschwerden

Bei auftretenden Fragen oder Problemen in der Schule Ihres Kindes empfehlen wir zunächst das klärende Gespräch mit der Schulleitung. Sollte ein darüber hinausreichender Gesprächsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte an die Schulaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Außenstelle Lichtenberg . Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Berlin weiten Sorgentelefons der Senatsverwaltung.

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