Gesetzliche Grundlage für die Anmeldung zur Schule ist das Schulgesetz für Berlin. Der § 55a Schulgesetz für Berlin regelt die Aufnahme in die Grundschule. Jedes Jahr gibt es eine öffentliche Bekanntmachung, mit der die Eltern aufgefordert werden, ihre schulpflichtigen Kinder an der für sie zuständigen Grundschule anzumelden. In der Regel ist es die nächstgelegene Grundschule, denn der Schulweg für Ihr Kind soll möglichst kurz sein. Deshalb ist die zuständige Grundschule diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Welche Schule für Ihr Kind zuständig ist, können Sie der Umkreissuche der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entnehmen.
Die Anmeldung zur Einschulung erfolgt an der zuständigen Grundschule im Einschulungsbereich, auch wenn Sie für Ihr Kind den Besuch einer anderen Grundschule wünschen. Entscheiden Sie sich für eine andere als die zuständige Schule, so müssen Sie dies bei der Schulanmeldung schriftlich beantragen und begründen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Kind vorzeitig eingeschult oder um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Auch hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig.
Weitere Informationen zur Schulanmeldung, Anträge und einzuhaltende Fristen finden Sie hier.