Drucksache - DS/0623/VI
Das Bezirksamt wurde ersucht, sich
gegenüber den zuständigen Stellen im Senat dafür einzusetzen, dass landeseigene
Wohnungsbaugesellschaften sich verpflichten, bei Mieterhöhungsbegehren neben
dem Mietspiegel auch die Entwicklung der durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommen
der einzelnen Bezirke, so wie sie im Mikrozensus des Statistischen Landesamtes
angeben werden, zu berücksichtigen. Jegliche Mietpreisänderungen für
landeseigene Mietwohnungen sollten dann in jedem Bezirk nicht über dem Anstieg
der im Mikrozensus ausgewiesenen Werte der jeweiligen mittleren
Haushaltsnettoeinkommen für den Zeitraum seit der letzten Mietpreisanpassung
liegen. Das Bezirksamt bittet die BVV
folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat sich mit einem
Schreiben, welches der BVV als Zwischenbericht am 28.02.2008 zur Kenntnis
gegeben wurde, an die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gewandt
und das Ersuchen geschildert. Die Staatssekretärin für Bauen und
Wohnen hat das Schreiben wie folgt beantwortet: „…die Kopplung von
Mieterhöhungen und Daten aus der Mikrozensusbefragung ist indes nicht der
richtige Weg, Mietzinsanpassungen aktuell zu steuern. Die Mikrozensusbefragung
ist durch die Kopplung an die Bezugsgröße „Haushalt“ nur bedingt
aussagekräftig. Einerseits sinkt die Zahl der Personen je Haushalt
kontinuierlich, andererseits wächst die Zahl der Einpersonenhaushalte stetig
weiter (derzeit schon über 53% der Berliner Haushalte). Der Senat hat bereits am 3. Juli
2007 umfassende Maßnahmen zur Mietgestaltung in dem Gesamtkonzept für die
städtischen Wohnungsbaugesellschaften beschlossen. Die städtischen
Wohnungsbaugesellschaften sollen danach bei Mietanpassungen die
Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter berücksichtigen. Dazu sollen u.a. -
Mieterhöhungen
ausschließlich an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß Berliner Mietspiegel
vorgenommen werden, -
Mieterhöhungen
bei Bestandsmietverhältnissen aufgrund von Modernisierungsmaß-nahmen an der
ortsüblichen Vergleichsmiete ausgerichtet werden. Die nach dem BGB zulässige
Umlage von 11 v.H. der Baukosten wird somit begrenzt. Beim Auslaufen von
Bindungen die sich ergebende Mieterhöhung marktgerecht gebildet und mögliche
sprunghafte Mietsteigerungen zeitlich auf ein vertretbares Niveau gestreckt
werden. -
Bei
annuitätshilfegeförderten Wohnungen mit dem Senat Kooperationsverträge zur
Begrenzung des Mietpreisanstieges abgeschlossen und -
im
nicht preisgebundenen Bestand günstiger Wohnraum vorgehalten werden. Im rechnerischen Durchschnitt liegen
die nicht preisgebundenen Bestände aller städtischen Wohnungsbaugesellschaften
ca. 0,29 €/qm/mtl. unterhalb des Durchschnitts der ortsüblichen
Vergleichsmiete. Bei Mietanhebungen sollen die Gesellschaften darauf achten,
auch weiterhin Wohnungen für haushalte mit niedrigem Einkommen in ihren
Beständen zu halten, um dem satzungsgemäßen Ziel gerecht werden zu können. Diese Maßnahmen wurden vom Senat
nach Abwägung aller relevanten Aspekte als gegenwärtig ausreichend angesehen,
um Mieterhöhungen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften entsprechend
der momentanen Wohnsituation zu begrenzen.“ Berlin, den 03.04.2008
Emmrich K.
Beurich Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin |
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