Wohnteilhabegesetz (WTG) und Verordnungen

Das Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG)

Das Berliner Wohnteilhabegesetz ist in erster Linie ein Schutzgesetz für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften leben. Das Wohnteilhabegesetz und die dazu gehörenden Verordnungen regeln die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Leistungsanbieter (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und -dienste) sowie die ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Das Wohnteilhabegesetz (WTG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin und trat 2010 in Kraft. Das Wohnteilhabegesetz löste damit im Land Berlin den ordnungsrechtlichen Teil des alten Heimgesetzes des Bundes (HeimG) ab, nachdem die Gesetzgebungszuständigkeit dafür im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangen war. Das WTG wurde seit 2010 an verschiedenen Stellen geringfügig geändert.
Der zivilrechtliche Teil des bisherigen Heimgesetzes (HeimG) wurde durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) des Bundes ersetzt.

Das Wohnteilhabegesetz (WTG) wurde 2021 neu gefasst und vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossen. Die Neufassung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 35 vom 12. Mai 2021 veröffentlicht.

Das neue WTG gilt seit dem 01.12.2021. Es löste zu diesem Zeitpunkt das bisherige WTG ab. Mit dem verzögerten Inkrafttreten wurde Beteiligten und Betroffenen (insbesondere Leistungsanbietern, Heimaufsicht, Bewohnerinnen, Bewohnern, Nutzerinnen, Nutzern, Angehörigen) die notwendige Zeit für Vorbereitungen und Anpassungen zur neuen Rechtslage gegeben.

Heimaufsicht in Berlin

Die Heimaufsicht prüft als nach dem WTG zuständige Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit die in Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften tätigen Leistungsanbieter die ordnungsrechtlichen Anforderungen nach dem Wohnteilhabegesetz und den dazu gehörenden Verordnungen einhalten. Prüfungen durch die Heimaufsicht können auch aufgrund von Beschwerden erfolgen, die an die Heimaufsicht zu richten sind. Stellt die Heimaufsicht bei ihren Prüfungen Mängel fest, kann sie gegenüber den Leistungsanbietern Maßnahmen ergreifen. Zu den Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln gehören die Beratung der Leistungsanbieter und verschiedene Formen von Anordnungen gegenüber den Leistungsanbietern. Ferner ist die Heimaufsicht verpflichtet, zu den vom Anwendungsbereich des Wohnteilhabegesetzes erfassten betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen zu informieren und zu beraten.

Hinweis zur Umsetzung der ab 01.12.2021 geltenden Neufassung des WTG:

Die Heimaufsicht veröffentlicht auf ihrer Internetseite in Abstimmung mit den für Pflege und Soziales zuständigen Senatsverwaltungen Informationen zur Umsetzung der Neufassung des WTG. Der Internetauftritt der Heimaufsicht wird laufend aktualisiert und kann sich in kürzeren Abständen ändern. Die Informationen zur Umsetzung des neuen WTG umfassen insbesondere allgemeine Informationen zu den (veränderten) Rechtsgrundlagen, Informationen zu Verfahren, Hilfestellungen in Form von FAQ’s sowie die Bereitstellung von Vordrucken. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf Informationen zu Pflege-Wohngemeinschaften; hierzu gehört auch die Bereitstellung von Vordrucken für Meldungen von Pflege-Wohngemeinschaften. Die Informationen sind nicht nur für Leistungsanbieter bestimmt, sondern zum größten Teil auch für alle anderen vom WTG betroffenen Personen oder Institutionen.

Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales

Schutz durch das Wohnteilhabegesetz (WTG)

Mit dem Wohnteilhabegesetz haben die betroffenen Menschen seit 2010 mehr Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefahren sowie mehr persönliche Rechte erhalten. Hervorzuheben sind:
  • Während sich das alte Bundesheimgesetz auf stationäre Einrichtungen beschränkte, umfasst das Wohnteilhabegesetz seit 2010 auch betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen. Für Wohngemeinschaften sind anlassbezogene Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) vorgesehen. Bei den Einrichtungen bleibt es bei regelmäßigen Prüfungen durch die Heimaufsicht; aber auch anlassbezogene Prüfungen sind hier möglich. Die Heimaufsicht kann sowohl angemeldete als auch unangemeldete Prüfungen durchführen.
  • Mit dem Wohnteilhabegesetz wird der Verbraucherschutz gestärkt. Es werden Informations- und Mitgestaltungsrechte zugunsten der betroffenen Menschen eingeführt und die Leistungserbringer zu mehr Transparenz über das Leistungsangebot, seine Qualität und über die Kosten in den Wohnformen verpflichtet. Ferner ist die Heimaufsicht verpflichtet, zu den verschiedenen Wohnformen zu informieren und zu beraten. Hierzu gehört auch, dass sie über die Ergebnisse ihrer Prüfungen anonymisierte, leicht verständliche Prüfberichte zu erstellen und diese im Internet zu veröffentlichen hat. Dadurch sollen sich die Verbraucherinnen und Verbraucher einen besseren Überblick über die Qualität der angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen verschaffen können und die Vergleichsmöglichkeiten auf dem Pflege- und Betreuungsmarkt für Interessenten verbessert werden.
  • In vollstationären Einrichtungen wird ein Mitspracherecht der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Gestaltung und Belegung der persönlichen Wohn- und Schlafräume eingeführt. Ferner wird klargestellt, dass bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung ein Recht auf Mitsprache und Einsicht in die persönlichen Unterlagen besteht.
  • Die Leistungserbringer müssen ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen vorhalten. Alle zwei Jahre muss die die Zufriedenheit der Bewohner erfragt werden.
  • Das Wohnteilhabegesetz schreibt vor, dass die Pflege und Betreuung personenbezogen und mit festen Bezugspersonen zu erfolgen hat. Dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Betreuung muss nach Möglichkeit entsprochen werden.
  • Um einer möglichen Isolation von Menschen entgegenzuwirken, sind Leistungserbringer bei bestimmten Wohnformen zukünftig verpflichtet, diese in das Gemeinwesen, den Bezirk oder den Kiez zu öffnen und einen regen Austausch auch mit Menschen außerhalb der Wohnform zu fördern. Gemeinsam mit Angehörigen, Nachbarn oder bürgerschaftlich engagierten Menschen soll eine bessere Kommunikation erreicht werden.

Neu ab 01.12.2021:

Mit der ab 01.12.2021 geltenden Neufassung des WTG sollen die Pflege- und Betreuungsqualität umfassend gesichert und die Selbstbestimmung sowie der Schutz und die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie der Nutzerinnen und Nutzer in Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen nochmals gestärkt werden. Unter Beachtung der Individualität soll eine menschenwürdige und eigenständige Lebensgestaltung in den Wohnformen ermöglicht werden. Durch entsprechende Regelungen im WTG sollen soziale Aufmerksamkeit, Selbstbestimmung und Transparenz gestärkt sowie die Qualität in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen gesichert werden.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre hatten sich Strukturen ebenso wie Schutzbedarfe verändert, weshalb das WTG neu ausgerichtet und qualitativ weiterentwickelt wurde.

Das WTG regelt weiterhin die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die in den Anwendungsbereich des WTG fallenden betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Pflegeeinrichtungen, Pflege-Wohngemeinschaften sowie besondere Wohnformen und Wohngemeinschaften der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen).
Zugleich soll mit dem neuen WTG die Aufgabenwahrnehmung durch die Heimaufsicht inhaltlich und personell wesentlich verbessert werden.

Wesentliche Inhalte der WTG-Neufassung sind die Neustrukturierung der Kategorien von Pflege-Wohngemeinschaften, die Erweiterung der Pflichten der Leistungsanbieter, die Stärkung der Informationsbasis und der Einflussmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer sowie die Stärkung der Prüfrechte der Heimaufsicht.

Zentraler Punkt der Neufassung ist die neu geschaffene Form der anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften einschließlich der Intensivpflege-Wohngemeinschaften, mit der besondere Anforderungen wie etwa Melde- und Beratungspflichten vor Inbetriebnahme sowie regelmäßige Prüfungen einhergehen. Ziel der Neufassung ist es in Bezug auf Pflege-Wohngemeinschaften, insgesamt die soziale Aufmerksamkeit zu stärken und die Qualität zu sichern. Für zum 01.12.2021 bestehende Pflege-Wohngemeinschaften sollen die Regelungen des neuen WTG erst ab 01.06.2023 gelten. Hiermit soll den Beteiligten (insbesondere Leistungsanbietern und Heimaufsicht) die notwendige Zeit für Vorbereitungen und Anpassungen zur neuen Rechtslage gegeben werden.

Eine Verbesserung der Qualität und gleichzeitig des Vorgehens gegen auffällig gewordene Leistungsanbieter ist auch Ziel der Ausweitung der Regelungen zur Zusammenarbeit der Heimaufsicht mit anderen Institutionen wie den Krankenkassen, den für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständigen Behörden, den Bezirksämtern für die Bereiche Grundsicherung nach dem SGB XII und den Gesundheitsämtern bezüglich Infektionsschutz.

Weitere von den Leistungserbringern zu beachtende ordnungsrechtliche Anforderungen sind in den drei Rechtsverordnungen zum Wohnteilhabegesetz geregelt. Die Anforderungen in den Verordnungen gelten somit zusätzlich zu den Anforderungen an die Leistungserbringer, die sich aus dem Wohnteilhabegesetz ergeben.
Die drei Rechtsverordnungen gelten auch bei Inkrafttreten des neuen WTG zunächst fort. Es ist geplant, auch die drei Verordnungen zu novellieren.

Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV)

Die alte Heimpersonalverordnung wurde am 1. August 2011 durch die neue Wohnteilhabe-Personalverordnung WTG-PersV abgelöst. Die Wohnteilhabe-Personalverordnung gilt sowohl für stationäre Einrichtungen als auch für Wohngemeinschaften. In ihr sind die Anforderungen an die von den Leistungserbringern eingesetzten Personen (Personal) festgelegt. Das Personal muss entsprechend der Regelungen der Wohnteilhabe-Personalverordnung persönlich und fachlich geeignet sein und in ausreichender Zahl eingesetzt werden.

Wohnteilhabe-Personalverordnung WTG-PersV (in Kraft getreten am 01.08.2011)

Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV)

Am 19. Oktober 2013 ist die neue Wohnteilhabe-Bauverordnung WTG-BauV in Kraft getreten. Sie ersetzt die bislang geltende Heimmindestbauverordnung. Die Wohnteilhabe-Bauverordnung schreibt bestimmte bauliche Mindestanforderungen vor, die die Einrichtungsträger in stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu erfüllen haben. Die Wohnteilhabe-Bauverordnung trägt zu einer guten Wohn- und Aufenthaltsqualität und einer selbstbestimmten, selbstständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung der betreuten Menschen unter Wahrung ihrer Privatsphäre in den Einrichtungen bei. Bauliche Anforderungen in Wohngemeinschaften legt die Verordnung nicht fest.

Wohnteilhabe-Bauverordnung WTG-BauV (in Kraft getreten am 19.10.2013)

Die neue Wohnteilhabe-Bauverordnung übernimmt eine Reihe bewährter Inhalte aus der bisherigen Heimmindestbauverordnung. Sie enthält aber auch wichtige, von den Einrichtungsträgern zu beachtende Neuerungen wie zum Beispiel:
  • Zukünftig müssen bei neuen Einrichtungen, bei Neubauten sowie wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand die Anforderungen an die Barrierefreiheit und Rollstuhlnutzbarkeit nach der für barrierefreies Bauen maßgeblichen DIN 18040 Teil 2 erfüllt werden. Davon sollen nicht nur körperlich beeinträchtigte, sondern auch motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen profitieren.
  • Erstmals sind bauliche Regelungen für Einrichtungen der Tagespflege, für stationäre Hospize sowie für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung enthalten, die den Besonderheiten dieser Einrichtungsformen und der sich in ihnen aufhaltenden bzw. in ihnen lebenden Menschen Rechnung tragen. Bei der Tagespflege betrifft dies insbesondere die Anforderungen an die gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen. Bei Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung wird auf einige bauliche Anforderungen verzichtet, weil diese hier anders als bei anderen Einrichtungstypen nicht notwendig sind wie zum Beispiel die ansonsten übliche Pflicht zur Anbringung von Haltegriffen in Sanitärräumen bzw. Handläufen in Fluren.
  • Künftig dürfen nur noch Einzel- oder Doppelzimmer vorgehalten werden. Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt dies erst nach Ablauf eines Übergangszeitraumes. Der Anteil der Bewohnerplätze in Einzelzimmern muss – außer bei Bestandseinrichtungen – ordnungsrechtlich mindestens 60 vom Hundert betragen. In stationären Hospizen sind ausschließlich Einzelzimmer zulässig.
  • Die Wohn- und Aufenthaltsflächen sind – Bestandseinrichtungen ausgenommen – gegenüber der alten Heimmindestbauverordnung teilweise erheblich erhöht worden. So betragen die Mindestflächen für Bewohnerzimmer bei einer Belegung mit einer Person künftig 14 m² und mit zwei Personen 22 m² (bisher 12 m² bzw. 18 m²). Die gemeinschaftlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsflächen, die die Gemeinschaftsaktivitäten in den Einrichtungen ermöglichen, müssen mindestens 5 m² pro Bewohnerin oder Bewohner bzw. pro Tagespflegeplatz betragen.
  • Die Anforderungen an Sanitärräume wurden zeitgemäßen Standards angepasst. Sogenannte „Schmetterlings- oder Durchgangsbäder“, die über mehrere Zugänge von zwei oder mehreren Personen genutzt werden, sind künftig – außer bei Bestandseinrichtungen – nicht mehr zulässig.
  • Erweitert wurde ferner die Pflicht zur Sicherstellung von angemessenen Raumtemperaturen während des ganzen Jahres; dazu gehören auch wirksame Schutzmaßnahmen gegen Hitze und Sonneneinstrahlungen. Außerdem muss der Austausch und Empfang von Informationen über moderne Kommunikationsanlagen (Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet), die aktuell gängigen technischen Standards entsprechen, möglich sein.
  • Für Pflegeeinrichtungen mit nicht mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern sind zu einigen Inhalten Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen. Damit sollen die Entstehung und der Erhalt kleinerer Pflegeeinrichtungen erleichtert werden.
  • Für Bestandseinrichtungen sind angemessene Übergangsvorschriften zum Bestandsschutz und zur Anpassung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen.

Weitere Informationen

Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV)

Die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) zum Wohnteilhabegesetz (WTG) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Mit Inkrafttreten ersetzt sie die bisherige, langjährig geltende Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV).

Damit erhalten Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben oder sich dort aufhalten, künftig verbesserte Mitwirkungsrechte zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung soll dazu beitragen, den Bewohnerinnen und Bewohnern in den stationären Einrichtungen entsprechend der Ziele des Wohnteilhabegesetzes ein Leben in Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Teilhabe zu ermöglichen und sie bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen.

Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung gilt für alle stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz, in denen ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen wohnen oder sich zum Zwecke von Pflege und Betreuung dort aufhalten. Sie erfasst auch Einrichtungen der Tagespflege. Auf Wohngemeinschaften nach § 4 des Wohnteilhabegesetzes findet die Verordnung keine Anwendung.

Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung präzisiert die gesetzlichen Regelungen von § 9 des Wohnteilhabegesetzes zur Mitwirkung (§ 9 WTG).
Sie regelt wie schon die Heimmitwirkungsverordnung im Detail die kollektiven Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen, die über von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählte Bewohnerbeiräte oder von der nach § 27 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) bestellte Fürsprecherinnen oder Fürsprecher ausgeübt werden. Die Verordnung legt insbesondere die Verfahren zum Zustandekommen der Bewohnervertretungen sowie Aufgaben und Pflichten der Bewohnervertretungen, der Einrichtungsträger und der Heimaufsicht fest.

Die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung übernimmt eine Reihe bewährter Regelungsinhalte aus der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung. Sie enthält aber auch eine Reihe von Neuerungen. Folgende Punkte aus der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung sind hervorzuheben:

  • Mit Inkrafttreten der Verordnung wird die Grundlage für die Bildung von Bewohnerbeiräten erweitert. Zwar ist weiterhin anzustreben, dass die gewählten Mitglieder eines Bewohnerbeirates überwiegend Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung („Interne“) sind. Ergibt sich aus der Wahl jedoch ein Mitgliederverhältnis zugunsten der externen Mitglieder, so ist die Bildung eines Bewohnerbeirates gleichwohl zustande gekommen, wenn die nach der Verordnung notwendige Mitgliederzahl erreicht wird. Es handelt sich dann um ein Gremium im Sinne des § 9 Absatz 8 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes, das die Mitwirkung auf andere Weise – jedoch auch aufgrund einer Wahl durch die Bewohnerinnen und Bewohner – sicherstellt. Aus dieser Neuregelung folgt, dass der Bewohnerbeirat auch überwiegend oder ausschließlich aus externen Mitgliedern wie Angehörigen, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Vertrauenspersonen bestehen kann, wenn das den realen Verhältnissen nach der Wahl entspricht. Ein Bewohnerbeirat im Sinne der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung liegt immer vor, wenn er von den Bewohnerinnen und Bewohnern rechtmäßig gewählt wurde.
    Kommt eine Wahl nicht zustande oder führt eine Wahl nicht zur Bildung eines Bewohnerbeirates, muss die kollektive Mitwirkung dennoch sichergestellt sein. Als Ersatz bzw. Interimslösung schreibt die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung weiterhin die Bestellung von Fürsprecherinnen und Fürsprechern durch die Heimaufsicht vor. Erst wenn alle Mittel zur Wahl einer Interessenvertretung der Bewohnerschaft ausgeschöpft sind, soll als ultima ratio die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers in Betracht gezogen werden. Bestellte Fürsprecherinnen und Fürsprecher haben nach der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Aufgaben und Mitwirkungsrechte wie gewählte Bewohnerbeiräte.
    Um dem vorrangigen Recht der Bewohnerschaft auf Mitwirkung durch gewählte Bewohnerbeiräte mehr Geltung zu verschaffen, wird der Einrichtungsträger erstmals auch verpflichtet, auch vor Ablauf der Amtszeit einer amtierenden Fürsprecherin oder eines amtierenden Fürsprechers einen Wahlausschuss zu berufen und damit das Wahlverfahren zum Bewohnerbeirat nach Abschnitt 2 einzuleiten.
  • Neu eingeführt wird die Verpflichtung für den Einrichtungsträger, den Bewohnerbeirat und den Wahlausschuss, alle schriftlichen Informationen, die für Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise abzufassen und den barrierefreien Zugang zu gewährleisten. So wird vielen Menschen mit Einschränkungen die Möglichkeit eröffnet, sich über das Leben in der Einrichtung zu informieren und daran teilzuhaben. Zugleich wird ihnen damit auch die Möglichkeit gegeben, sich um ein Ehrenamt im Bewohnerbeirat oder im Wahlausschuss zu bewerben. Den Einrichtungsträger treffen diese Pflichten auch, wenn er sich mit schriftlichen Informationen an den Bewohnerbeirat oder den Wahlausschuss wendet.
  • Ausgebaut wird die Möglichkeit für den Bewohnerbeirat, sich bei der Erledigung seiner Aufgaben durch ein Beratungsgremium unterstützen zu lassen. Dem Beratungsgremium sollen vor allem Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen oder Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen oder bezirklichen Behindertenorganisationen angehören. Denkbar ist daher auch ein Beratungsgremium, das ausschließlich aus Angehörigen besteht. Es können aber auch fach- und sachkundige Personen dem Gremium angehören. Solche Fachleute kann der Bewohnerbeirat bereits über § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes hinzuziehen; diese Möglichkeit besteht weiter, auch wenn ein Beratungsgremium gebildet wird.
  • Die Vorschriften über die Aufgaben des Bewohnerbeirates und über die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte werden präzisiert und an zentraler Stelle gebündelt. Zunächst wird das normale Mitwirkungsverfahren beschrieben. Schwerpunkt der Mitwirkung ist hierbei die Pflicht des Einrichtungsträgers, rechtzeitig vor einer von ihm beabsichtigten Entscheidung im Sinne des § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes eine Anhörung durchzuführen, in der sich der Bewohnerbeirat zur Maßnahme äußern und auch Vorschläge unterbreiten kann; der Einrichtungsträger hat die Stellungnahme des Bewohnerbeirates bei seiner Entscheidungsfindung wohlwollend zu berücksichtigen. Im Weiteren wird ein besonderer Mitwirkungsbereich mit einem erweiterten Mitwirkungsverfahren eingeführt. Das Verfahren berechtigt den Bewohnerbeirat in bestimmten Angelegenheiten dazu, gegen eine ablehnende Entscheidung, die der Einrichtungsträger getroffen hat, Widerspruch einzulegen. Danach soll in einem weiteren Gespräch der ernsthafte Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen werden. Bei dem besonderen Mitwirkungsbereich handelt sich um Angelegenheiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner unmittelbar betreffen und für deren Alltag von Bedeutung sind. Dazu gehören die Erstellung der Speise- und Getränkepläne, die Planung und Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung, die Gestaltung der Gemeinschaftsräume sowie die Aufstellung und Gestaltung der Hausordnung.
  • Viele Pflichten des Einrichtungsträgers werden in einer zentralen Vorschrift zusammengefasst. In ihr wird erstmals klargestellt, dass der Einrichtungsträger die Bildung und die Tätigkeit des Bewohnerbeirates mit personellen und sächlichen Mitteln zu unterstützen hat. Die Unterstützung kann zum Beispiel in der Bereitstellung einer Schreibkraft zur Anfertigung von Sitzungsniederschriften oder Tätigkeitsberichten bestehen. Die Vorschrift enthält auch Klarstellungen zu Fragen der Tragung von Kosten. Schließlich trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation ein elementarer Bestandteil des modernen gesellschaftlichen Lebens ist. Daher muss der Einrichtungsträger dem Bewohnerbeirat bei Bedarf auch die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Weg und insoweit die Nutzung elektronischer Medien ermöglichen.
  • Die Vorschriften zur Wahl des Bewohnerbeirates in Abschnitt 2 enthalten differenziertere Vorschriften zur Berufung des Wahlausschusses, zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bewohnerbeirat sowie zur Wahlanfechtung als die bisherige Heimmitwirkungsverordnung.
  • Neu ist die klarstellende Regelung zu neu in Betrieb gehenden Einrichtungen, dass die Berufung des Wahlausschusses erst 12 Monate nach Betriebsaufnahme zu erfolgen hat. Für die Übergangszeit hat die Heimaufsicht so bald wie möglich eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher zu bestellen, damit die Mitwirkung der Bewohnerschaft auch in diesem Fall sichergestellt ist.
  • Eine weitere Neuregelung besteht darin, dass der Bewohnerbeirat möglichst regelmäßig Sprechstunden in der stationären Einrichtung anbieten soll. Hierdurch soll der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen hergestellt bzw. verbessert werden.
  • Die Durchführung einer Wahlversammlung nach der Heimmitwirkungsverordnung wird nicht mehr in die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung aufgenommen, weil hierin keine Vereinfachung gesehen wird. Auch die Bildung von Arbeitsgruppen im Sinne der Heimmitwirkungsverordnung enthält die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung nicht mehr, weil die Möglichkeit der Hinzuziehung von fach- und sachkundigen Personen und der Einsetzung eines Beratungsgremiums als ausreichend erachtet wird.
  • Wegen ihrer besonderen Situation erhalten Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize eine eigene Regelung. Anders als bei den anderen Einrichtungstypen schreibt die Regelung dem Einrichtungsträger hier nicht vor, dass er auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken hat. Für den Fall, dass sich Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtungen für die Bildung eines Bewohnerbeirates aussprechen sollten, ließe die Regelung erhebliche Erleichterungen bzw. Abweichungen zu Wahlverfahren, Amtszeit, Mitgliedschaft und Geschäftsführung des Bewohnerbeirates zu, um auch hier Zustandekommen und Aufgabenwahrnehmung eines Bewohnerbeirates zu ermöglichen.
  • Eine weitere Regelung bestimmt die Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes begründen. Dabei handelt es sich jeweils um Zuwiderhandlungen der Einrichtungsträger gegen bestimmte Anforderungen nach dieser Verordnung, denen ein besonderer Stellenwert zukommt.
  • Die Übergangsregelung legt für bestehende Heimbeiräte sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher, die noch nach der Heimmitwirkungsverordnung gewählt oder bestellt wurden, fest, dass sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben können. Für Ersatzgremien nach § 28a der Heimmitwirkungsverordnung endet die Amtszeit spätestes zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Aber auch für diese Übergangsgremien gelten ab Inkrafttreten am 1. Januar 2017 die Vorschriften der neuen Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung.

Weitere Informationen

Prüfrichtlinien zum Wohnteilhabegesetz (WTG-Prüfrichtlinien)

Auf der Grundlage des § 17 Absatz 14 des alten Wohnteilhabegesetzes 2010 hatte die Heimaufsicht im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung Prüfrichtlinien entwickelt. Diese legen die Kriterien für Prüfungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Erstellung und Veröffentlichung von Prüfberichten fest. Die WTG-Prüfrichtlinien orientieren sich als verwaltungsinterne Prüf- und Arbeitshilfe an den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Wohnteilhabegesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Aspekte der Gefahrenabwehr und der Qualitätssicherung haben daher bei den Prüfungen oberste Priorität.
Die WTG-Prüfrichtlinien einschließlich der Fragenkataloge und der Prüfberichtsmuster können Sie auf der Internetseite der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) unter Downloads einsehen und herunterladen.
Die WTG-Prüfrichtlinien werden aufgrund der am 01.12.2021 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnteilhabegesetzes derzeit im Einvernehmen mit den für Pflege, Soziales sowie Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen überarbeitet. Die neuen WTG-Prüfrichtlinien werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite der Heimaufsicht veröffentlicht.

WTG-Prüfrichtlinien beim LAGeSo

Prüfberichte

Infolge der Einführung der Prüfrichtlinien erstellt und veröffentlicht die Heimaufsicht Prüfberichte über die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfungen. Die Prüfberichte sowie die von den Leistungserbringern gegebenenfalls verfassten Gegendarstellungen werden seit dem 1. Oktober 2012 auf der Internetseite der Heimaufsicht veröffentlicht.

Prüfberichte auf den Internetseiten der Heimaufsicht beim LAGeSo