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Wohnteilhabegesetz - (WTG) 2021

p(. Wohnteilhabegesetz (WTG) vom 4. Mai 2021 (GVBl. Seite 417)

Inhalt

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 – Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen
mit Behinderungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen
und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen. Dabei gilt es insbesondere,

  1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu achten und zu schützen,
  2. ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine angemessene Lebensqualität zu ermöglichen und ihre Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, gegebenenfalls mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme,
  3. ihre kulturelle, religiöse, geschlechtliche und sexuelle Identität und Selbstbestimmung zu wahren,
  4. sie vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, sowie Diskriminierung zu schützen,
  5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Verpflegung zu sichern,
  6. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern und auszubauen,
  7. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und
  8. die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Leistungsanbietern, Angehörigen und bürgerschaftlich engagierten Menschen und die Öffnung betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen in das Gemeinwesen zu verbessern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in der jeweils gültigen Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3, besondere Wohnformen im Sinne des § 4 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne der §§ 5 bis 7. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3 und besondere Wohnformen im Sinne des § 4.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3 oder in besonderen Wohnformen im Sinne des § 4 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne der §§ 5 bis 7 leben.

(3) Leistungsanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger von Pflegeeinrichtungen oder Pflege- oder Betreuungsdiensten, Einzelpersonen im Sinne des § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Träger von besonderen Wohnformen oder Diensten der Eingliederungshilfe, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§ 3 bis 7 gegen Entgelt vorhalten, anbieten oder erbringen.

(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit einer Person ausgerichteten Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind oder soweit es sich nicht ausschließlich um Serviceleistungen handelt. Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und im Bedarfsfall Pflegeleistungen.

(5) Sofern in § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 die Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern aufgeführt ist, ist die vorgehaltene Platzzahl in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform maßgeblich.

§ 3 Pflegeeinrichtungen

(1) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen mit mindestens drei Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, pflegebedürftigen volljährigen Menschen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge mit demselben Leistungsanbieter, verschiedenen Leistungsanbietern oder dem Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt sind und der Vertrag über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Eine solche Abhängigkeit wird insbesondere vermutet, wenn der Leistungsanbieter, verschiedene Leistungsanbieter oder der Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt

  1. personenidentisch sind,
  2. in einem Angehörigenverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zueinanderstehen, oder
  3. rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn Leistungsanbieter und Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt nachweisen, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen besteht.

(2) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, bestehen folgende Formen an Pflegeeinrichtungen:

  1. Einrichtungen der Langzeitpflege, in denen Bewohnerinnen und Bewohner dauerhaft ganztägig wohnen sowie gepflegt und betreut werden (Langzeitpflegeeinrichtungen),
  2. Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in denen sich Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden (Kurzzeitpflegeeinrichtungen),
  3. Einrichtungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig wohnen sowie im Bedarfsfall dauerhaft Pflege und Betreuung oder als Sonderleistung vorübergehende Pflege und Betreuung erhalten (Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung), unbeschadet des Ausschlusses nach § 8 Nummer 12,
  4. Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner nur tagsüber oder nur nachts aufhalten sowie gepflegt und betreut werden (Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen), sowie
  5. Einrichtungen für schwerstkranke und sterbende Menschen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner für einen begrenzten Zeitraum aufhalten sowie gepflegt und betreut werden (Hospizeinrichtungen).

§ 4 Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe

Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner zusammenleben und sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, volljährigen Menschen mit Behinderungen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen. § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 5 Pflege-Wohngemeinschaften

(1) Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens drei Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und ein oder mehrere Leistungsanbieter für die Nutzerinnen und Nutzer vertraglich Pflege- und Betreuungsleistungen vorhalten, anbieten oder erbringen (Pflege-Wohngemeinschaften). Über die Voraussetzungen von Satz 1 hinaus darf

  1. die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer in einer Pflege-Wohngemeinschaft höchstens zwölf betragen,
  2. der Leistungsanbieter seine Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht in einer Pflege-Wohngemeinschaft haben und
  3. eine Pflege-Wohngemeinschaft insbesondere organisatorisch nicht Bestandteil einer Einrichtung sein.

Die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer nach Satz 2 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob in der Pflege-Wohngemeinschaft neben den Nutzerinnen und Nutzern nicht pflegebedürftige Menschen wohnen. Liegt eine der Voraussetzungen von Satz 2 nicht vor, wird die Pflege-Wohngemeinschaft einer Pflegeeinrichtung im Sinne von § 3 gleichgestellt. Pflege-Wohngemeinschaften können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

(2) Eine Pflege-Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn

  1. der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen und der Vertrag über die Wohnraumüberlassung rechtlich und tatsächlich in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind,
  2. die Nutzerinnen und Nutzer bei der Wahl und dem Wechsel des Leistungsanbieters oder der Leistungsanbieter frei sind und
  3. die Nutzerinnen und Nutzer das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der Wohngemeinschaft vollständig selbst bestimmen und verantworten.

Die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung nach Satz 1 Nummer 3 schließen auch das gemeinschaftliche Hausrecht in Bezug auf gemeinsam genutzte Räume und Flächen, das gemeinschaftliche Bestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von Nutzerinnen und Nutzern sowie das gemeinschaftliche Bestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer bei der Gestaltung und Möblierung der Gemeinschaftsräume und -flächen ein.

(3) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 um eine anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft. Eine anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft darf nicht betrieben werden, wenn nicht ein Pflegedienst als Leistungsanbieter nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Wohngemeinschaft und die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen und Anforderungen nach diesem Gesetz verantwortlich ist. Mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters dürfen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht betrieben werden.

§ 6 Intensivpflege-Wohngemeinschaften

(1) Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften, wenn

  1. nach der Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13 die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern vorgesehen ist oder
  2. wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wohngemeinschaft mindestens zwei Nutzerinnen und Nutzer außerklinisch intensivpflegebedürftig sind.

(2) Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Nutzerin oder einem Nutzer wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist.

(3) § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Die Rechtsverordnungen nach § 36 können besondere Anforderungen für Intensivpflege-Wohngemeinschaften enthalten.

§ 7 Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen

Betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen

  1. mindestens zwei und höchstens neun Nutzerinnen und Nutzer in einer gemeinsamen Wohnung oder
  2. im Ausnahmefall mindestens drei und höchstens neun Nutzerinnen und Nutzer in mehreren Wohnungen

zusammenleben und sich ein Leistungsanbieter gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 vorzuhalten, anzubieten oder zu erbringen, um ein eigenständiges Wohnen, gegebenenfalls unter Anleitung, zu ermöglichen. § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 8 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

  1. Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Gestaltung des Tages nach § 113 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden und die nicht im Zusammenhang mit Wohnen stehen,
  2. zur Durchführung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Räumlichkeiten für substituiert drogenabhängige Menschen sowie für ausstiegsorientierte Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung in psychosozialen Übergangsangeboten,
  3. zur Durchführung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Räumlichkeiten für Menschen mit seelischen Behinderungen und zugleich mit HIV/AIDS,
  4. Wohnformen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
  5. Einrichtungen zur Unterbringung psychisch erkrankter Personen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angebotene Wohnformen für Menschen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  7. zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angebotene Unterkünfte für wohnungslose Menschen,
  8. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin (klinisch-forensische Einrichtung) nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und die diesem angliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche),
  10. Einrichtungen zur Rehabilitation,
  11. Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie
  12. Wohnformen für Menschen, in denen pflegebedürftige volljährige Menschen dauerhaft ganztägig wohnen und vertraglich lediglich verpflichtet sind, Serviceleistungen anzunehmen.

Abschnitt 2 – Stärkung der Selbstbestimmung, des Verbraucher- und Datenschutzes und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

§ 9 Allgemeine Information und Beratung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde informiert und berät Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, im Einzelfall zu diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36. Sie kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen. Sie hat einen barrierefreien Zugang zum Informations- und Beratungsangebot nach Satz 1 zu gewährleisten. Soweit die Aufsichtsbehörde Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht, gelten die Anforderungen des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210).

(2) Die Information und Beratung nach Absatz 1 zu Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von §§ 5 und 6 verfolgt insbesondere das Ziel, den Beteiligten die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften, die grundsätzlichen Unterschiede zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer, Bewohnervertretung, Wohngemeinschaftsvertretung, Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sonstige Vertrauenspersonen sowie Personen, Behörden oder Institutionen, die ein berechtigtes Anliegen haben, können sich mit Beschwerden an die Aufsichtsbehörde wenden.

§ 10 Transparenz

(1) Jeder Leistungsanbieter ist verpflichtet,

  1. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen allen Interessentinnen und Interessenten sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis zugänglich zu machen, bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften auch darüber, ob und inwieweit die Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar nach DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011*, ist,
  2. in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform durch Aushang an zentralem Ort auf externe, von Leistungsanbietern unabhängige Informations- und Beratungsstellen und externe Beschwerdemöglichkeiten einschließlich der nach § 9 tätigen Aufsichtsbehörde hinzuweisen sowie diese Informationen künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen,
  3. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern die Zusammenfassung der Ergebnisse der letzten Befragung über die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung nach § 12 Absatz 2 in anonymisierter Form, die der Befragung zu Grunde liegenden Kriterien sowie die hieraus unter Beteiligung der in §§ 13 und 15 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen gezogenen Schlussfolgerungen auszuhändigen,
  4. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und künftigen Nutzerinnen und Nutzern die jeweils aktuelle Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13 vor Abschluss von Verträgen sowie gegenwärtigen Bewohnerinnen und Bewohnern und Nutzerinnen und Nutzern auf Anforderung auszuhändigen,
  5. in der Einrichtung den aktuellen Prüfbericht der Aufsichtsbehörde und die etwaige Gegendarstellung an zentralem Ort auszuhängen sowie künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen,
  6. bei Einrichtungen auf Verlangen der gegenwärtigen Bewohnerinnen und Bewohner oder vor Abschluss von Verträgen auf Verlangen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre und die etwaigen Gegendarstellungen zur Einsicht vorzulegen und
  7. in Pflege-Wohngemeinschaften einen jeweils aktuellen, anonymisierten Personaleinsatzplan an zentralem Ort in der Wohngemeinschaft auszuhängen, aus dem die vom Leistungsanbieter vor Ort in der Wohngemeinschaft eingesetzten Personen hinsichtlich ihrer Zahl, fachlichen Eignung und Anwesenheit zu entnehmen sind, und dabei zusätzlich namentlich die eingesetzte verantwortliche Pflegefachkraft sowie die Person oder Personen, die die Wohngemeinschaft betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe beim Leistungsanbieter sicherstellt, zu benennen.

Die Nutzerinnen und Nutzer von selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften haben den Aushang nach Satz 1 Nummer 2 und 7 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Duldungspflicht insoweit eingeschränkt. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften ist der für die Wohngemeinschaft verantwortliche Leistungsanbieter verpflichtet,

  1. die künftigen Nutzerinnen und Nutzer vor Abschluss von Verträgen über die grundsätzlichen Unterschiede zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen und unter Berücksichtigung von §§ 5 und 6 über ihre Rollen und Rechte nach den §§ 11, 12, 14, 15 sowie § 16 Absatz 3 und 4 aufzuklären,
  2. den Nutzerinnen und Nutzern zum Ende eines jeden Monats die Entstehung, Verwaltung und Abrechnung von Kosten für Lebenshaltung und Rücklagen offenzulegen und bei Rückfragen hierzu eine Ansprechperson beim Leistungsanbieter zu benennen und
  3. die Wohngemeinschaftsordnung nach § 14 Absatz 3 und 4 an zentralem Ort auszuhängen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen

  1. den in §§ 13 und 15 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen,
  2. den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., in Bezug auf außerklinische Intensivpflege den Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst und dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V.,
  3. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung und
  4. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen der nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) jeweils zuständigen Senatsverwaltung, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden,

zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern eine Prüfung Mängel ergeben hat, hat die Aufsichtsbehörde die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen

  1. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit der für die Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  2. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen der für die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe zuständigen Behörde im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
  3. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes und
  4. der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 des Gesundheitsdienst-Gesetzes

zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Bei Pflege-Wohngemeinschaften dürfen Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen über Aufsichtsprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 nur mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer verwendet werden.

(6) Die Aufsichtsbehörde nutzt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine elektronische Datenbank. Sie ist berechtigt, daraus Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht.

(7) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, anonymisierte Daten über Anzahl, Anschriften, zielgruppenspezifische Ausrichtungen, Platzzahlen und tatsächliche Belegungen von anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften im Land Berlin unter Nennung der Leistungsanbieter zum Zweck der individuellen Beratung an die nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Pflegestützpunkte, die Landesverbände der Pflegekassen, Ersatzkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Weitergabe an nach oder entsprechend § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sowie weitere unabhängige Beratungsstellen weiterzugeben, auf Anfrage auch an die für die Hilfe zur Pflege zuständige Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Angaben der Wohngemeinschaft können um Ansprechpersonen ergänzt werden, sofern die Leistungsanbieter dies freiwillig angeben und die Ansprechpersonen einwilligen. Sofern mit Einwilligung der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung eine unabhängige Informationsplattform zu Berliner Leistungsangeboten für Pflegebedürftige betrieben wird, ist eine Weitergabe der Daten nach Satz 1 und 2 auch an den Betreiber der Plattform zulässig.

(8) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 35 anonymisierte Daten über Anzahl, Anschriften, zielgruppenspezifische Ausrichtungen, Platzzahlen und tatsächliche Belegungen von selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften an die Landesverbände der Pflegekassen, Ersatzkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. weiterzugeben. Die Angaben der Wohngemeinschaft können um Ansprechpersonen ergänzt werden, sofern diese hierzu einwilligen.

(9) Die für Pflegewesen, Gesundheitswesen und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der jeweiligen Fachaufsicht sowie zum Zwecke einer landesweiten Planung, von der Aufsichtsbehörde Auswertungen anzufordern und diese zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde hat personenbezogene Daten vor der Weitergabe zu anonymisieren.

Fußnoten

*) Der Text ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§ 11 Beteiligungs- und Einsichtsrechte

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung und deren Durchführung ein Recht auf Mitbestimmung. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Sie haben gemäß des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2, L 074 vom 04.03.2021, S. 35) ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen.

(2) Bewohnerinnen, Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen besitzen das Hausrecht in Bezug auf Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen.

(3) Bewohnerinnen, Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer von Langzeitpflegeeinrichtungen, Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung, Hospizeinrichtungen, Pflege-Wohngemeinschaften und betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen haben das Recht, Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, selbst zu gestalten und zu möblieren. Eine geplante Veränderung ist nur zulässig, wenn sie

  1. von einer Mietpartei nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu dulden wäre oder
  2. auf Grund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist.

Für diesen Fall ist die betroffene Bewohnerin oder Nutzerin oder der betroffene Bewohner oder Nutzer rechtzeitig anzuhören. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zu geben, zur geplanten Veränderung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu beziehen.

(4) Die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner oder Nutzerinnen und Nutzer von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen, ausgenommen selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften, haben bei der Belegung von Räumlichkeiten, die als persönlicher Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken zu zweit genutzt werden, ein Mitwirkungsrecht. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder Nutzerin oder des betroffenen Bewohners oder Nutzers getätigte geplante Veränderung der Belegung ist nur zulässig, wenn sie

  1. von einer Mietpartei nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu dulden wäre oder
  2. auf Grund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist.

Die betroffene Bewohnerin oder Nutzerin oder der betroffene Bewohner oder Nutzer ist rechtzeitig anzuhören. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zu geben, zur geplanten Veränderung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu beziehen und gegebenenfalls eigene Vorschläge zu unterbreiten.

(5) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften haben die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von Nutzerinnen und Nutzern ein Mitwirkungsrecht. Zur Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts hat der Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer rechtzeitig anzuhören und den Nutzerinnen und Nutzern Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu beziehen und gegebenenfalls eigene Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen haben die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung von Gemeinschaftsräumen und -flächen ein Mitwirkungsrecht. Zur Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts hat der Leistungsanbieter die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer rechtzeitig anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu beziehen und gegebenenfalls eigene Vorschläge zu unterbreiten.

(7) Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern ist die Einwilligung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer zum Einsatz dieser Technik sowie die Einwilligung in die Verarbeitung der dafür erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich. Die Einwilligung muss die Bedingungen nach Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllen. Vor dem Einsatz sind die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes, Funktionsweise der eingesetzten Technik sowie die Verarbeitung, gesicherte Aufbewahrung und Löschung der personenbezogenen Daten aufzuklären. Im Falle der gesetzlichen Vertretung ist der Wunsch der betreuten Person ausdrücklich zu beachten.

§ 12 Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen

(1) Jeder Leistungsanbieter hat ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen einzurichten. Er hat die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer über die Anlaufstelle für Beschwerden und Vorschläge und die Art der Erledigung von Beschwerden und Vorschlägen zu informieren.

(2) Jeder Leistungsanbieter hat im Abstand von bis zu zwei Jahren persönliche Befragungen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer über deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durchzuführen. Teilnahmen an Zufriedenheitsbefragungen sind freiwillig. Bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen oder abgegrenzten Wohnbereichen betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen, in denen ausschließlich Menschen mit dementiellen oder geistigen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen wohnen oder sich aufhalten, kann von einer Zufriedenheitsbefragung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Menschen nicht zur Abgabe von Willensäußerungen imstande sind. Bei Wohnformen mit bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern bedarf es für die Zufriedenheitsbefragung der Einwilligung sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner oder Nutzerinnen und Nutzer. Die Ergebnisse der Befragung in Wohnformen mit mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern dürfen nur dann verwertet werden, wenn mehr als 15 Personen teilgenommen oder alle Befragten zugestimmt haben. Die Zustimmung aller Befragten ist auch erforderlich, wenn die Ergebnisse trotz anonymisierter Form Rückschlüsse auf einzelne Befragte zulassen. Befragungen sollen anonym, in leicht verständlicher Sprache und Weise und, soweit erforderlich, barrierefrei durchgeführt werden.

(3) Bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit seelischen Behinderungen soll der Leistungsanbieter ermöglichen, dass Befragungen nach Absatz 2 auch nach dem Peer-Prinzip durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die in anderen betreuten Wohnformen leben, vorgenommen werden können; gleiches gilt für Menschen, die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben. Bei Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen hat der Leistungsanbieter Befragungen nach Absatz 2 nach dem Peer-Prinzip durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die in anderen betreuten Wohnformen leben, vorzunehmen; gleiches gilt für Menschen, die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben. Die die Befragungen durchführenden Personen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nicht beim Leistungsanbieter beschäftigt sein.

§ 13 Mitwirkung in Einrichtungen durch eine Bewohnervertretung

(1) Zum Zwecke der Mitwirkung und der Wahrnehmung ihrer Interessen können die Bewohnerinnen und Bewohner für jede Einrichtung persönlich einen Bewohnerbeirat wählen. Der Einrichtungsträger hat in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken; das gilt nicht für Tagespflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospizeinrichtungen. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(2) In den Bewohnerbeirat einer Einrichtung können Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung, Mitglieder von bezirklichen Behindertenorganisationen und von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen gewählt werden.

(3) Kommt die Wahl eines Bewohnerbeirates in einer Einrichtung nicht zustande, so hat die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Mitwirkung Fürsprecherinnen und Fürsprecher zu bestellen.

(4) Durch die Bewohnervertretung wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit bei

  1. allgemeinen Angelegenheiten des Wohnens, der Pflege und Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, des Alltags und der Freizeit,
  2. der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
  3. Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
  4. der Aufstellung oder Änderung der Musterverträge des Einrichtungsträgers für die Bewohnerinnen und Bewohner,
  5. der Aufstellung oder Änderung der Hausordnung,
  6. umfassenden baulichen Maßnahmen,
  7. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Einrichtungsbetriebs,
  8. Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, sowie Diskriminierung,
  9. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen von Bewohnerinnen und Bewohnern und
  10. Angelegenheiten des Beschwerdemanagements und Vorschlagswesens einschließlich der Begleitung von Zufriedenheitsbefragungen.

(5) Die Bewohnervertretung soll die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.

(6) Die Bewohnervertretung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner durch fach- und sachkundige Personen richtet sich nach Absatz 8. Die fach- und sachkundigen Personen dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht an Dritte übermitteln. Personenbezogene Daten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.

(7) Der Einrichtungsträger hat die Tätigkeit der Bewohnervertretung zu unterstützen. Er trägt die für die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten.

(8) Der Einrichtungsträger hat der Bewohnervertretung die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bewohnervertretung darf personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9, 10 und 11, nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt nicht für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Diese Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vom Einrichtungsträger an den Bewohnerbeirat weitergegeben und von diesem verarbeitet werden. Der Einrichtungsträger hat dem Bewohnerbeirat auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.

(9) Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Der Einrichtungsträger hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Bewohnervertretung in regelmäßigen Abständen geschult werden. Soweit die Bewohnervertretung es verlangt, sollen hierfür möglichst Dritte, die nicht beim Leistungsanbieter beschäftigt sein dürfen, herangezogen werden.

(10) Der Einrichtungsträger unterstützt die trägerinterne und nach Möglichkeit die trägerübergreifende Vernetzung der Bewohnervertretung mit Bewohnervertretungen anderer Einrichtungen.

§ 14 Gemeinschaftsvereinbarung und Wohngemeinschaftsordnung bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften

(1) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften hat der verantwortliche Leistungsanbieter darauf hinzuwirken, dass die Nutzerinnen und Nutzer eine schriftliche Vereinbarung haben, die das Gemeinschaftsleben sowie die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer im Innenverhältnis regelt (Gemeinschaftsvereinbarung). Leistungsanbieter und auf Anforderung die Aufsichtsbehörde erhalten eine Ausfertigung der jeweils aktuellen Gemeinschaftsvereinbarung.

(2) Die Gemeinschaftsvereinbarung nach Absatz 1 soll mindestens enthalten,

  1. das Verfahren zum Treffen gemeinschaftlicher Entscheidungen mit Wirkung nach innen und nach außen, wobei die Nutzerinnen und Nutzer bestimmen, ob und inwieweit bei gemeinschaftlichen Entscheidungen eine relative, einfache, qualifizierte oder absolute Mehrheit zu Grunde gelegt wird,
  2. Regelungen über regelmäßige Zusammentreffen der Nutzerinnen und Nutzer,
  3. die Rollen und Aufgaben der Nutzerinnen und Nutzer bei Zusammenleben, Alltagsgestaltung, gemeinsamen Aktivitäten und gegebenenfalls sonstigen Angelegenheiten der Wohngemeinschaft,
  4. Regelungen zu Verwaltung, Verausgabung und Abrechnung gemeinschaftlicher Finanzmittel für gemeinsam entstehende Kosten,
  5. Regelungen zur Wohngemeinschaftsvertretung nach § 15, sofern diese gebildet wird,
  6. das Verfahren zur Ausübung des Mitwirkungsrechts nach § 11 Absatz 5 hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von Nutzerinnen und Nutzern und
  7. das Verfahren zur Ausübung des Mitwirkungsrechts nach § 11 Absatz 6 hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung der Gemeinschaftsräume und -flächen.

(3) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften hat der verantwortliche Leistungsanbieter sicherzustellen, dass für die Wohngemeinschaft eine Ordnung besteht, die das Verhältnis zwischen Leistungsanbieter und Nutzerinnen und Nutzern regelt (Wohngemeinschaftsordnung).

(4) Die Wohngemeinschaftsordnung nach Absatz 3 muss mindestens enthalten

  1. die jeweils aktuelle Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13,
  2. den Hinweis auf die auszuhängenden oder auszulegenden Informationen zur Personalausstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,
  3. allgemeine Informationen zur Entstehung, Verwaltung und Abrechnung von Kosten für Lebenshaltung und Rücklagen nach § 10 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
  4. Informationen über das den Nutzerinnen und Nutzern nach § 11 Absatz 6 zustehende Mitwirkungsrecht zur Gestaltung und Möblierung von Gemeinschaftsräumen und -flächen,
  5. Informationen über das Verfahren bei der Belegung von Räumen unter Einschluss der Mitwirkungsrechte nach § 11 Absatz 4 und 5,
  6. Informationen für die zur Sozialraumintegration nach § 16 Absatz 4 in Frage kommenden Personen, welche Aufgaben von ihnen für die Wohngemeinschaft übernommen werden können, und
  7. Informationen zum Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen nach § 12.

§ 15 Mitwirkung in Wohngemeinschaften durch eine Wohngemeinschaftsvertretung

(1) Zum Zwecke der Mitwirkung kann für jede anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft und jede Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet werden, deren Mitglieder von den Nutzerinnen und Nutzern persönlich bestimmt werden. In die Wohngemeinschaftsvertretung der Wohngemeinschaft sollen Nutzerinnen und Nutzer berufen werden. Sofern dies nicht möglich ist, können auch in § 16 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 genannte Personen in die Wohngemeinschaftsvertretung berufen werden. Die Zahl der Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung soll zwei nicht überschreiten. Die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Nutzerinnen und Nutzer treffen Regelungen zu Bildung, Abberufung, Aufgaben, Rechten und Pflichten der Wohngemeinschaftsvertretung, die die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung zu beachten haben. Die Ansprechbarkeit der Wohngemeinschaftsvertretung sowie regelmäßige Zusammentreffen der Nutzerinnen und Nutzer und eine Dokumentation hierüber sind zu gewährleisten.

(2) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen ab sechs Nutzerinnen und Nutzern hat der verantwortliche Leistungsanbieter in geeigneter Weise auf die Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung hinzuwirken.

(3) Durch die Wohngemeinschaftsvertretung wirken die Nutzerinnen und Nutzer mit bei

  1. allgemeinen Angelegenheiten des Wohnens, der Pflege und Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, des Alltags und der Freizeit,
  2. der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
  3. Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
  4. der Aufstellung oder Änderung der Musterverträge des Leistungsanbieters für die Nutzerinnen und Nutzer,
  5. bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften der Aufstellung oder Änderung der Wohngemeinschaftsordnung,
  6. umfassenden baulichen Maßnahmen in der Wohngemeinschaftswohnung, soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt,
  7. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Wohngemeinschaftsbetriebs,
  8. Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, sowie Diskriminierung und
  9. Angelegenheiten des Beschwerdemanagements und Vorschlagswesens einschließlich der Begleitung von Zufriedenheitsbefragungen.

(4) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 6 bis 9 entsprechend.

§ 16 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

(1) Die Träger von Einrichtungen haben die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Einrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke zu fördern, sofern diese eine während der Öffnungszeiten durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellen. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 ist daran auszurichten. Die Einrichtungsträger haben insbesondere

  1. täglich Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner in alltagsnahen Handlungen zur Geltung bringen,
  2. Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner in das Alltagsleben in der Wohnform einzubeziehen,
  3. die Wahrnehmung wichtiger auswärtiger Termine zu ermöglichen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson,
  4. regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten in der näheren Umgebung zu informieren und die Teilnahme daran zu ermöglichen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson, und
  5. regelmäßige Kontakte zu Menschen außerhalb der Wohnform zu ermöglichen, gegebenenfalls mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme, und hierfür mit geeigneten Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungsanbieter, die in selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und in Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen eine durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellen.

(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Satz 4 Nummer 2 entsprechend für den für eine anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft verantwortlichen Leistungsanbieter, sofern dieser während der Öffnungszeiten eine durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellt.

(4) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften hat der für die Wohngemeinschaft verantwortliche Leistungsanbieter über die Anforderungen des Absatzes 3 hinaus darauf hinzuwirken, dass die Wohngemeinschaft in den Sozialraum integriert ist, um eine Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung in das Gemeinwesen zu ermöglichen (Sozialraumintegration). Der für die Wohngemeinschaft verantwortliche Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse mit Menschen außerhalb der Wohngemeinschaft mindestens einmal wöchentlich kommunizieren können. Eine Sozialraumintegration liegt insbesondere vor, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter Personen wie Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und sonstige Vertrauenspersonen, gemeinschaftlich beauftragte Personen im Sinne von § 38a Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Vertreterinnen und Vertreter unabhängiger Institutionen gewinnt und sie dabei unterstützt, einen engen Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern zu halten und für die Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer einzutreten. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die in Satz 3 genannten Personen insbesondere dabei zu unterstützen, dass zumindest eine der Personen

  1. nach Möglichkeit mindestens einmal wöchentlich die Wohnform persönlich aufsucht und sich dabei mit den Nutzerinnen und Nutzern zu ihren Fragen, Problemen, Beschwerden und Vorschlägen austauscht und
  2. sich für die Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Leistungsanbieter und anderen Anbietern von Dienstleistungen einsetzt.

Für die Interessenwahrnehmung ausgeschlossen sind solche Personen, die bei einem Leistungsanbieter gegen Entgelt beschäftigt oder als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs oder in gleichartiger Funktion eines Leistungsanbieters tätig oder mit einem Leistungsanbieter verbunden sind.

(5) Leistungsanbieter sind verpflichtet, den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Besuche zu ermöglichen.

(6) Leistungsanbieter haben schriftliche Informationen und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz für die Bewohnerinnen und Bewohner und Nutzerinnen und Nutzer sowie für die nach den §§ 13 und 15 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise und, soweit erforderlich, barrierefrei abzufassen sowie deren barrierefreien Zugang zu gewährleisten.

(7) Sofern in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nicht gestattet ist, soll der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geeigneten Gemeinschaftsraum zur Verfügung stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Einrichtungsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit sowie den gesundheitlichen Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich zu gewährleisten.

Abschnitt 3 – Besondere Pflichten des Leistungsanbieters und der von ihm eingesetzten Personen

§ 17 Anforderungen an die Leistungserbringung und das Leistungsangebot

(1) Der Leistungsanbieter muss die zur Betriebsführung erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Vertrag nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege ein Vertrag nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(2) Der Leistungsanbieter und die für die Leistungserbringung in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform verantwortlichen Leitungskräfte (Leitung) sind verpflichtet, die Leistungen an den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer und ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf auszurichten und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege und Betreuung zu erbringen. Sicherzustellen ist insbesondere, dass

  1. nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards eingehalten werden,
  2. für pflegebedürftige Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet ist sowie eine individuelle Steuerung des Pflege- und Betreuungsprozesses einschließlich der Führung einer Pflegedokumentation erfolgt,
  3. für Menschen mit Behinderungen die erforderliche sozialpädagogische, therapeutische und heilpädagogische Förderung gewährleistet ist sowie Förder- und Hilfepläne erstellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
  4. die Pflege und Betreuung an den Bedarfen der Menschen mit Pflegedürftigkeit oder Behinderungen ausgerichtet ist, mit festen Bezugspersonen erfolgt sowie dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher und kultursensibler Pflege und Betreuung nach Möglichkeit entsprochen wird,
  5. vor der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen stets überprüft wird, ob und inwieweit diese durch Pflege und Betreuung nach dem anerkannten Stand der Erkenntnisse zu vermeiden sind,
  6. im Falle der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen die inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
  7. die Verantwortung für den vertraglich vereinbarten Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern beim Leistungsanbieter liegt und der Leistungsanbieter den ordnungsgemäßen Einsatz in regelmäßigen Abständen überprüft,
  8. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer ärztlich und gesundheitlich versorgt werden,
  9. die hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Qualität vorgehalten oder erbracht wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist,
  10. bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen die Hygieneanforderungen einhalten unbeschadet der Regelungen und Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzrecht,
  11. Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die zur Pflege und Betreuung eingesetzten Personen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, soweit Leistungsanbieter diese verabreichen,
  12. eine Konzeption der Leistungserbringung erstellt und vorgehalten wird, die im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges Aussagen zu Zielgruppen, Pflege, Betreuung, hauswirtschaftlicher Versorgung, Verpflegung und Alltags- und Freizeitgestaltung, zu den Anforderungen nach den Nummern 1 bis 10 sowie zu den in § 1 genannten Zielen, insbesondere zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, und Diskriminierung sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Vermeidung und zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen, enthält und sich die Umsetzung der Konzeption an diesen Aussagen ausrichtet,
  13. bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften die Konzeption der Leistungserbringung nach Nummer 12 zusätzlich Aussagen zur Zusammenarbeit des Leistungsanbieters mit für die Sozialraumintegration nach § 16 Absatz 4 in Frage kommenden Personen enthält,
  14. die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind,
  15. die Leitung und sonstige vom Leistungsanbieter eingesetzte Personen für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und
  16. mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abgeschlossen werden, die den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erbracht und angemessene Entgelte verlangt werden.

(3) In Einrichtungen haben der Leistungsanbieter und die Leitung darüber hinaus sicherzustellen, dass

  1. eine angemessene Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts unter weitestgehender Wahrung der Privatsphäre gewährleistet ist, soweit dies Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist,
  2. eine angemessene Qualität der Verpflegung gewährleistet ist, soweit die Verpflegung Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, und
  3. mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird.

(4) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen hat der für die Wohngemeinschaft verantwortliche Leistungsanbieter sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet ist, soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt.

(5) Sofern in einer Pflege-Wohngemeinschaft mehrere Leistungsanbieter Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, sollen sie sich zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36 abstimmen. Insbesondere soll eine gemeinsame Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13 erstellt werden.

§ 18 Geld- oder geldwerte Leistungen an Leistungsanbieter und eingesetzte Personen

(1) Dem Leistungsanbieter ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder von Bewerberinnen und Bewerbern um den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungsanbieters entgolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden oder
  3. es sich bei der Geld- oder geldwerten Leistung um eine nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner oder zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und dem Leistungsanbieter geschlossenen Vertrag handelt.

(2) Die Leitung eines Leistungsanbieters und die zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen dürfen sich nicht von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder Interessenten Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Leistungsanbieters in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geld- oder geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 19 Anzeigepflicht bei Einrichtungen

(1) Der Einrichtungsträger hat der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Einrichtung spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Erstanzeige nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,
  3. die Nutzungsart der Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppen, und der Räume,
  4. Lage, Zahl und Größe der Räume,
  5. die vorgesehene Belegung der Bewohnerzimmer (vorgesehene Platzzahl), aufgeteilt nach Zielgruppen,
  6. die Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12,
  7. die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Personen, insbesondere die der Pflege- und Betreuungskräfte,
  8. Namen, berufliche Ausbildung oder Hochschulabschluss und Werdegang der Leitung der Einrichtung, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen, ausgebildeten Pflegefachkraft,
  9. Einzelverträge nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
  10. Unterlagen zu den rechtlichen Verhältnissen der Einrichtung und des Trägers, insbesondere Satzung, Gesellschaftsvertrag sowie Handels- oder Vereinsregisterauszug und
  11. ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu schließen beabsichtigten oder abgeschlossenen Verträge.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind über eine Änderungsanzeige unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  1. Änderungen, die die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 10 betreffen,
  2. eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, insbesondere ein drohendes oder eingeleitetes Insolvenzverfahren,
  3. eine Erweiterung einer Einrichtung und
  4. eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern; dies gilt auch im Falle einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Untersagung nach § 32 Absatz 1 oder 2.

Sobald vorliegend, hat sich die Änderungsanzeige nach Absatz 1 Nummer 5 auf die vorgehaltene Platzzahl zu beziehen.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind ferner besondere Vorkommnisse unverzüglich anzuzeigen, die weitreichende Folgen für die Bewohnerinnen und Bewohner oder für die Einrichtung haben können. Als besondere Vorkommnisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere

  1. Sachverhalte, bei denen zumindest der Verdacht auf eine Straftat gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern besteht bei
      a) einem Verbrechen,
      b) einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
      c) Raub, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrug oder Untreue oder einer gemeingefährlichen Straftat,
      d) einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
      e) Urkundenfälschung oder Insolvenzstraftaten,
  2. Strafanzeigen bei Diebstählen und Unterschlagungen nicht geringwertiger Sachen zu Lasten von Bewohnerinnen und Bewohnern,
  3. Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern mit ungeklärter Ursache oder mit Fremdverschulden,
  4. schwere Unfälle mit erheblichen Folgen für Bewohnerinnen und Bewohner,
  5. sonstige Vorfälle von Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, sowie Diskriminierung gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern,
  6. vermisste Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht innerhalb von 24 Stunden ohne Beeinträchtigungen wieder angetroffen werden konnten, und zu denen eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gestellt wurde,
  7. Sachverhalte und Ereignisse in der Einrichtung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner führen oder eine nicht nur kurzfristige Unterbringung von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine andere Wohnform erforderlich machen
      oder
  8. Epidemien und Pandemien durch meldepflichtige Erreger, die nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes meldepflichtig sind.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann über die Angaben von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 hinaus weitere Angaben, insbesondere Aufzeichnungen nach § 22, verlangen, soweit diese zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde kann Angaben auch anfordern, um ausgewählte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte nach § 23 Absatz 1 Satz 2 prüfen zu können.

§ 20 Meldepflicht bei Pflege-Wohngemeinschaften

(1) Die Gründerin oder der Gründer einer Pflege-Wohngemeinschaft im Sinne der §§ 5 und 6 hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Gründung einer Wohngemeinschaft spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch zu melden (Erstmeldung).

(2) Die Erstmeldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
  2. die Anschrift der Wohngemeinschaft und deren Lage auf dem Grundstück und im Gebäude,
  3. den Namen und die Anschrift der Gründerin oder des Gründers,
  4. den Namen und die Anschrift des Leistungsanbieters oder gegebenenfalls der Leistungsanbieter,
  5. den Namen und die Anschrift des Anbieters des Raums zum Wohnen,
  6. Unterlagen zu den rechtlichen Verhältnissen der unter den Nummern 3 bis 5 genannten Beteiligten,
  7. die Nutzungsart der Wohngemeinschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppen, und der Räume,
  8. die Lage, Zahl und Größe der Räume,
  9. die vorgesehene Belegung der Nutzerzimmer (vorgesehene Platzzahl), aufgeteilt nach Zielgruppen, und
  10. ob und inwieweit die künftigen Nutzerinnen und Nutzer feststehen.

(3) Soweit es sich bei der Gründerin oder dem Gründer nicht um Leistungsanbieter handelt, muss die Meldung über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:

  1. die Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13,
  2. die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Personen, insbesondere die der Pflege- und Betreuungskräfte,
  3. eine Darstellung, wie die Dienste in der Wohngemeinschaft besetzt werden sollen,
  4. Name, berufliche Ausbildung oder Hochschulabschluss und Werdegang der Person, die die Wohngemeinschaft betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe beim Leistungsanbieter sicherstellt (leitende Tätigkeit),
  5. Name, berufliche Ausbildung oder Hochschulabschluss und Werdegang der verantwortlichen, ausgebildeten Pflegefachkraft, die vom Leistungsanbieter für die Wohngemeinschaft eingesetzt wird, und
  6. Muster der zwischen Leistungsanbieter und Nutzerinnen und Nutzern oder künftigen Nutzerinnen und Nutzern zu schließen beabsichtigten Verträge.

(4) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Pflege-Wohngemeinschaft im Sinne der §§ 5 und 6 ist innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme zu melden. Meldepflichtig für die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde sind bei selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 5 Absatz 2 die Nutzerinnen und Nutzer, die die Verantwortung für die Wohngemeinschaft tragen. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 5 Absatz 3 und § 6 besteht die Meldepflicht für die Leistungsanbieter, die die Verantwortung für die Wohngemeinschaft tragen.

(5) Nach der Inbetriebnahme einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind die zu aktualisierenden Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 5, 8, 9 und 10 mit Stand 31. Dezember eines jeden Jahres zum 15. Februar des folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu melden (Jahresmeldung). Sobald vorliegend, hat sich die Jahresmeldung nach Absatz 2 Nummer 9 auf die vorgehaltene Platzzahl zu beziehen. Zusätzlich ist die tatsächliche Belegung anzugeben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Nach der Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind die zu aktualisierenden Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 10 sowie Absatz 3 mit Stand 31. Dezember eines Jahres zum 15. Februar des folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu melden (Jahresmeldung). Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften sind besondere Vorkommnisse im Sinne von § 19 Absatz 3 der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die beabsichtigte Auflösung oder Verlagerung der Pflege-Wohngemeinschaft oder die beabsichtigte Umwandlung der Pflege-Wohngemeinschaft in eine andere Wohnformart sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Schriftlich oder elektronisch zu melden sind unverzüglich die beabsichtigte Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen in einer bestehenden Pflege-Wohngemeinschaft. Die Übernahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ist spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zu melden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann über die Angaben nach den Absätzen 2 bis 9 hinaus weitere Angaben, insbesondere Aufzeichnungen nach § 22, verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

§ 21 Mitteilung bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

(1) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zuständige Senatsverwaltung teilt der Aufsichtsbehörde die ihr zum Ende eines jeden Quartals bekannten betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich der den Wohngemeinschaften gleichgestellten Wohnformen nach § 40 Absatz 6 mit.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Anschrift der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform,
  2. die vorgehaltene Platzzahl,
  3. die Nutzungsart der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform, insbesondere ihre Zielgruppen,
  4. den Namen und die Anschrift des Leistungsanbieters und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen.

(3) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung teilt der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit

  1. die beabsichtigte Auflösung oder Verlagerung der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform oder die beabsichtigte Umwandlung der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform in eine andere Wohnformart und
  2. in einer bestehenden betreuten gemeinschaftlichen Wohnform die beabsichtigte Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen oder die beabsichtigte Übernahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen neuen Leistungsanbieter.

(4) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, die für Mitteilungen nach Absatz 1 notwendigen Angaben bei den Leistungsanbietern und den Anbietern des Raums zum Wohnen anzufordern. Diese haben der zuständigen Senatsverwaltung die erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und gegebenenfalls Aufzeichnungen nach § 22 und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor der Weitergabe an die zuständige Senatsverwaltung sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. § 23 Absatz 12 und 13 gilt entsprechend.

§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung oder den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz ergibt. Insbesondere müssen ersichtlich sein

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungsanbieters,
  2. die Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 und 13 und deren Umsetzung,
  3. soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt, bei Einrichtungen, anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen die Nutzungsart der Wohnform, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppen, und Räume, sowie Lage, Zahl und Größe der Räume sowie die Belegung der Räumlichkeiten, die Bewohnerinnen, Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen (vorgehaltene Platzzahl), aufgeteilt nach Zielgruppen,
  4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die berufliche Ausbildung oder der Hochschulabschluss und die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der vom Leistungsanbieter in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform eingesetzten Personen, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder dem Dienst ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  5. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der vom jeweiligen Leistungsanbieter gepflegten und betreuten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern deren Pflegegrad,
  6. der Bezug sowie die ordnungsgemäße und bewohner- sowie nutzerbezogene Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte sowie der Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, soweit Leistungsanbieter Arzneimittel verabreichen,
  7. die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse,
  8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
  9. Besuchsuntersagungen oder -einschränkungen unter Angabe der Gründe,
  10. Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, und Diskriminierung sowie Vorfälle von Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, und Diskriminierung,
  11. im Falle freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern die rechtlichen Grundlagen, Art, Zeitpunkt, Dauer sowie regelmäßige Überwachung und Erforderlichkeitsprüfung der durchgeführten Maßnahmen sowie die beim Leistungsanbieter für die Veranlassung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen,
  12. die Musterverträge, bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften zusätzlich die Gemeinschaftsvereinbarung und die Wohngemeinschaftsordnung,
  13. die für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen und
  14. die im Rahmen der Anzeige-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 19, 20 und 21 Absatz 4 zu erbringenden Angaben.

Erbringt der Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine Einrichtung, so sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

(2) Bei Einrichtungen hat der Leistungsanbieter die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Unterlagen über die Leistungserbringung in der Einrichtung vorzuhalten und auf Verlangen den von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungsanbieters gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(3) Absatz 2 gilt für Leistungsanbieter bei Pflege-Wohngemeinschaften und Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen in den Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräumen des Leistungsanbieters vorzuhalten sind. Abweichend von Satz 1 hat der Leistungsanbieter bei Pflege-Wohngemeinschaften die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10 sowie die Gemeinschaftsvereinbarung nach § 14 Absatz 1 am Leistungsort vorzuhalten.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die sonstigen Unterlagen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Danach sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu löschen, soweit sie nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Leistungsanbieters oder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind.

Abschnitt 4 – Aufgaben und ordnungsrechtliche Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 23 Prüfungen von Einrichtungen

(1) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob Einrichtungen die Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36 einhalten. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden. § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Aufsicht beginnt mit der Erstanzeige nach § 19 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung. Stellt die Aufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36 (Mängel) fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Leistungsanbieter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde prüft Einrichtungen in regelmäßigen Abständen anlasslos (Regelprüfungen). Hierfür führt sie in jeder Einrichtung im Abstand von höchstens einem Jahr eine Regelprüfung durch. Abweichend von Satz 2 führt die Aufsichtsbehörde in Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, Hospizeinrichtungen sowie Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung eine Regelprüfung im Abstand von höchstens drei Jahren durch. Ist innerhalb des letzten Jahres eine Einrichtung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden und wurden dabei keine erheblichen Mängel im Sinne dieses Gesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 36 festgestellt, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens ein Jahr verschoben werden.

(4) Bei jeder Regelprüfung in Einrichtungen prüft die Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Anforderungen zur Vorbeugung, zum Auftreten und zur Bekämpfung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen, Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt und Diskriminierung sowie, ob die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Einrichtungen anlassbezogen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen, oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 28 bis 32 beachtet werden (Anlassprüfungen). Eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer kann verlangen, dass ihre oder seine Hinweise gegenüber der Einrichtung vertraulich behandelt werden.

(6) Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.

(7) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,

  1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Einwilligung,
  2. die von den Leistungsanbietern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,
  3. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen nach § 22 einzusehen und auf Kosten der Leistungsanbieter Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,
  4. die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zu befragen,
  5. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen,
  6. den Pflege- und Betreuungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen sowie
  7. Auskünfte bei den nach § 13 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen einzuholen.

Der Leistungsanbieter und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.

(8) Die Aufsichtsbehörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren Vertrauenspersonen Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.

(9) Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 11 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 11 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(10) Bei Einrichtungen für

  1. pflegebedürftige Menschen stimmt die Aufsichtsbehörde mit dem Medizinischen Dienst oder dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit gemeinsame oder getrennte Prüfungen, gegebenenfalls arbeitsteilig, durchgeführt werden;
  2. Menschen mit seelischen Behinderungen beteiligt die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes die für Gesundheit zuständige Organisationseinheit des jeweiligen Bezirksamtes.

Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner durch fach- und sachkundige Personen richtet sich nach § 13 Absatz 8. Die fach- und sachkundigen Personen dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht an Dritte übermitteln. Personenbezogene Daten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.

(11) Der Leistungsanbieter, die Leitung und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die Aufsichtsbehörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 22 und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen, denen sie angehören, zu Prüfungen hinzuziehen. Dieses Recht steht der Durchführung unangemeldeter Prüfungen nicht entgegen.

(12) Widerspruch und Klage gegen Prüfmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 11 haben keine aufschiebende Wirkung.

(13) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I. S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aussetzen würde.

(14) Die Aufsichtsbehörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr in einer Einrichtung durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht. Nach vom Leistungsanbieter nachgewiesener Beseitigung von Mängeln erstellt die zuständige Aufsichtsbehörde einen ergänzenden Prüfbericht. Die Prüfberichte sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen, anonymisierten und entsprechend des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin barrierefreien Form zu erstellen und ihnen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Leistungsanbietern die Prüfberichte zur Verfügung und gibt den Leistungsanbietern Gelegenheit, dazu innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben.

(15) Unabhängig von den Transparenzregelungen des Absatzes 14 teilt die Aufsichtsbehörde dem Leistungsanbieter mit, ob und inwieweit bei einer Prüfung Mängel festgestellt wurden.

(16) Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung in Prüfrichtlinien Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Prüfberichte fest. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 24 Aufsicht bei Pflege-Wohngemeinschaften und Pflichtberatung vor Inbetriebnahme

(1) Die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beginnt mit der Meldung nach § 20 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Pflege-Wohngemeinschaft.

(2) Die Gründerin oder der Gründer einer Pflege-Wohngemeinschaft muss sich vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der Aufsichtsbehörde beraten lassen (Pflichtberatung vor Inbetriebnahme). Die Aufsichtsbehörde nimmt hierfür innerhalb von drei Wochen, nachdem sie Kenntnis von der vorgesehenen Inbetriebnahme erlangt hat, Kontakt mit der Gründerin oder dem Gründer auf. Die Pflichtberatung muss spätestens vier Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme durchgeführt werden. Sie verfolgt insbesondere das Ziel, den Beteiligten die Voraussetzungen für Pflege-Wohngemeinschaften, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen selbstverantworteten und anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen sowie die Rechtsfolgen zu verdeutlichen. Stellt die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die beabsichtigte Wohnformart vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Voraussetzungen und Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 36 fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie die Gründerin oder den Gründer darauf hinzuweisen.

(3) Inbetriebnahmen, die ohne vorangegangene Beratung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 erfolgt sind, sind unzulässig.

§ 25 Zuordnungsprüfungen bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen

(1) Als Pflege-Wohngemeinschaften in Betrieb gegangene Wohnformen werden von der Aufsichtsbehörde dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft, anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft, Pflegeeinrichtung oder sonstige Wohnform handelt (Zuordnungsprüfung). Die Aufsichtsbehörde nimmt hierfür innerhalb von drei Wochen nachdem sie Kenntnis von der Inbetriebnahme erlangt hat, Kontakt mit den Leistungsanbietern, Nutzerinnen und Nutzern sowie im Bedarfsfall mit weiteren für die Beurteilung erforderlichen Personen und Institutionen auf. Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden Pflege-Wohngemeinschaften soll die Aufsichtsbehörde Zuordnungsprüfungen nach Satz 1 innerhalb von fünf Jahren durchführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Wohnformen, die gemäß Absatz 6 als Pflege-Wohngemeinschaften festgestellt wurden, nimmt die Aufsichtsbehörde im Abstand von höchstens vier Jahren eine erneute Zuordnungsprüfung vor (Wiederholungszuordnungsprüfung). Ist in den letzten vier Jahren eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung nach Absatz 3 durchgeführt worden, so kann der Zeitpunkt der Wiederholungszuordnungsprüfung entsprechend verschoben werden.

(3) Unabhängig von Zuordnungsprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 hat die Aufsichtsbehörde eine Zuordnungsprüfung durchzuführen, wenn sich bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen Zweifel an der Art der Wohnform ergeben (anlassbezogene Zuordnungsprüfung).

(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Wohnform nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die Aufsichtsbehörde darf die Räumlichkeiten, die die Nutzerinnen, Nutzer, Bewohnerinnen, Bewohner oder sonstigen unterstützungsbedürftigen Personen jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. Abweichend von Satz 1 darf die Aufsichtsbehörde bei selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Nutzerin oder eines Nutzers vorliegt. § 23 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7, Satz 2 und 3, Absatz 8, Absatz 10 Satz 2 bis 6, Absatz 11 bis 13 und 16 gilt entsprechend. Soweit zur Durchführung der Zuordnungsprüfung erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde die Nennung der Namen der Nutzerinnen und Nutzer der Wohnform verlangen. Soweit zur Durchführung der Zuordnungsprüfung erforderlich, gilt gegenüber dem Anbieter des Raums zum Wohnen § 23 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5, Satz 2 und 3 sowie Absatz 11 bis 13 entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann von den an einer Zuordnungsprüfung Beteiligten verlangen, dass diese Nachweise für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnform, insbesondere nach den §§ 2, 3, 5, 6 und 8 erbringen.

(6) Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. Adressaten des Bescheides sind die für die Wohnform rechtlich Verantwortlichen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26 Prüfungen von Wohngemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Leistungserbringung bei Wohngemeinschaften anlassbezogen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 28 bis 32 beachtet werden (Anlassprüfungen).

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft in anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften in regelmäßigem Abstand von höchstens vier Jahren anlasslos (Regelprüfungen), ob die Leistungsanbieter die Anforderungen nach den §§ 10 bis 12, 14 und 16 Absatz 4 einhalten. Eine Regelprüfung nach Satz 1 soll nach Möglichkeit mit einer Wiederholungszuordnungsprüfung nach § 25 Absatz 2 verbunden werden. Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeischaften soll die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen innerhalb von vier Jahren durchführen.

(3) Bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen anlasslos Prüfungen durch (Regelprüfungen). Hierfür nimmt sie im Abstand von höchstens zwei Jahren in jeder Intensivpflege-Wohngemeinschaft eine Regelprüfung vor. Bei zum 1. Dezember 2021 im Sinne des § 40 Absatz 7 bestehenden Intensivpflege-Wohngemeinschaften soll die Aufsichtsbehörde Regelprüfungen innerhalb von vier Jahren durchführen.

(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die Aufsichtsbehörde darf die Räumlichkeiten, die die Nutzerinnen und Nutzer jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. Abweichend von Satz 1 darf die Aufsichtsbehörde bei selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Nutzerin oder eines Nutzers vorliegt. Soweit zur Durchführung der Prüfung erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde die Nennung der Namen der Nutzerinnen und Nutzer verlangen.

(5) § 23 Absatz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8 bis 16 gilt entsprechend. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften und bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen gilt darüber hinaus § 23 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. Abweichend von § 23 Absatz 14 kann die Aufsichtsbehörde von der Erstellung eines Prüfberichtes absehen, wenn in einer Wohngemeinschaft keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt werden.

§ 27 Maßnahmen

(1) Hat eine Prüfung nach § 23 oder § 26 Mängel ergeben, so kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 28 bis 32 ergreifen. Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 29 bis 32 auch dann ergreifen, wenn eine erforderliche Feststellung der Art der Wohnform nach § 25 noch nicht vorliegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach den §§ 28 bis 32 auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen aus Prüfungen des Medizinischen Dienstes, des Prüfdienstes der Privaten Krankenversicherung e. V., eines von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder anderer Überwachungsbehörden durchführen, soweit sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, dass Mängel bestehen.

(3) Maßnahmen nach den §§ 28 bis 32, die sich auf Vergütungen und Entgelte und gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auswirken können, werden im Benehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergriffen. Satz 1 gilt für Maßnahmen entsprechend, die sich auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. Vom Benehmen nach Satz 1 und 2 kann bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgesehen werden. In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für Menschen mit Behinderungen die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung und bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Bestehen mit Pflegekassen, Krankenkassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 oder 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den §§ 29 bis 31 und 32 Absatz 1, 3 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern auf Grund der festgestellten Mängel die Fortsetzung des Vertrages mit einem Leistungsanbieter oder der Verbleib in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform nicht zuzumuten, so soll die Aufsichtsbehörde ihnen helfen, einen anderen Leistungsanbieter oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.

§ 28 Beratung bei Mängeln, Fristsetzung

Bestehen in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform Mängel oder drohen Mängel, so soll die Aufsichtsbehörde vor der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 29 bis 32 den Leistungsanbieter zunächst beraten, wie die Mängel abgestellt oder abgewendet werden können, und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Verhinderung der Mängel setzen. Gehen von den Mängeln erhebliche Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte aus oder stehen die Mängel im Zusammenhang mit einer epidemischen Lage von landesweiter oder nationaler Tragweite, so kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 29 bis 32 auch ohne vorangegangene Beratung und Fristsetzung erlassen.

§ 29 Anordnungen zur Mängelbeseitigung

Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Leistungsanbieter Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln oder zur Verhinderung drohender Mängel erlassen.

§ 30 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Leistungsanbieter untersagen, eine Person zur Leistungserbringung in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform einzusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Untersagung kann auf bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten beschränkt werden.

(2) Betrifft eine Untersagung die Leitung, so kann dem Leistungsanbieter aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungsanbieter keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem Leistungsanbieter als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der Leistungsanbieter. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr.

§ 31 Aufnahmestopp

Kann wegen erheblicher Mängel in einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die Aufsichtsbehörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner oder Nutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Mängel beseitigt sind.

§ 32 Untersagung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Betrieb einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen oder die Leistungserbringung in einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft zu untersagen, wenn Anforderungen des § 17 nicht erfüllt sind und infolgedessen Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer dringend gefährdet sind und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen sowie die Leistungserbringung in einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft untersagen, wenn der Leistungsanbieter

  1. eine Anzeige nach § 19 oder eine Meldung nach § 20 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 nicht befolgt oder
  3. gegen § 18 verstößt.

(3) Vor der Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 19 Absatz 1 besteht. Ist zu erwarten, dass der Untersagungsgrund beseitigt wird, so kann die Betriebsaufnahme nur vorläufig untersagt werden.

(4) Wird eine Pflege-Wohngemeinschaft entgegen § 24 Absatz 3 ohne vorangegangene Pflichtberatung nach § 24 Absatz 2 in Betrieb genommen, kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb untersagen.

(5) Wird eine anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 nicht von einem Pflegedienst betrieben oder betreibt ein Leistungsanbieter entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe, hat die Aufsichtsbehörde den Betrieb zu untersagen.

(6) Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Untersagung hat die Aufsichtsbehörde die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer dabei zu unterstützen, einen anderen Leistungsanbieter oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.

§ 33 Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen

(1) Zur Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen kann die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der nach § 36 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen dringend geboten und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist. § 27 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Bei Bewährung innerhalb der Erprobungszeit kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 23, 26 und 28 bis 32 werden durch die Befreiung nicht berührt.

Abschnitt 5 – Zuständigkeiten, Datenverarbeitung, Zusammenarbeit, Verordnungsermächtigung, bauliche Anlagen, Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Zuständige Behörden, Datenverarbeitung

(1) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

(2) Die Aufsichtsbehörde sowie die für Pflegewesen, Gesundheitswesen und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 36 zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständigen Behörden nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Nach Ablauf von zehn Jahren sind personenbezogene Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Soweit dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 36 keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden für die Aufsichtsbehörde die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Die für die Fachaufsicht über die Aufsichtsbehörde zuständigen Senatsverwaltungen können in Ausübung ihrer Aufgaben als Fachaufsicht an den von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Prüfungen teilnehmen. Für die dafür beauftragten Personen bei den zuständigen Senatsverwaltungen gelten § 23 Absatz 7 und 9, § 25 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 26 Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie, soweit jeweils auf § 23 Absatz 7 und 9 verwiesen wird, § 25 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und § 26 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. § 10 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 35 Zusammenarbeit, Datenverarbeitung, Arbeitsgemeinschaften

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Aufsichtsbehörde bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für

  1. pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V. und der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen mit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung, der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes,

zusammen, indem gegenseitig schriftlich, elektronisch oder mündlich Informationen ausgetauscht werden, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dem Land Berlin angehören, haben sie die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 23, 25 und 26 sowie aus Anzeigen und Meldungen nach den §§ 19 und 20 gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V. weiterzugeben. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf die Aufsichtsbehörde den in Absatz 2 genannten Stellen und Institutionen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form übermitteln, soweit dies für die Erledigung der jeweiligen Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Soweit es sich bei den empfangenden Stellen des Landes Berlin nicht um die für Pflegewesen, Gesundheitswesen und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen handelt, sind die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Aufsichtsbehörde ist nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet, die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer über die nach Absatz 2 und diesem Absatz übermittelten personenbezogenen Daten und die Empfänger der personenbezogenen Daten zu informieren.

(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die Aufsichtsbehörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Die für Gesundheit zuständigen Behörden der Bezirksämter bestimmen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter, die oder der im Hinblick auf betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen in die Arbeitsgemeinschaft zu Absatz 1 Nummer 2 entsandt wird. Die Beteiligten sind zur Teilnahme verpflichtet, soweit sie dem Land Berlin angehören. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Beteiligten für die jeweilige Arbeitsgemeinschaft eine Geschäftsordnung festlegen. Die Geschäftsordnung soll insbesondere das Nähere zu Aufgaben, Zusammensetzung, Sitzungen und Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft regeln. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Arbeitsgemeinschaften gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3.

(5) Für einzelne Sach- oder Rechtsfragen können die Arbeitsgemeinschaften Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Behörden, die nicht in den Arbeitsgemeinschaften vertreten sind, hinzuziehen. Soweit es sich um Sachverhalte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen handelt, werden Interessenvertretungen, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer vertreten, vom Berliner Teilhabebeirat benannt. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Aufsichtsbehörde bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen

  1. für pflegebedürftige Menschen mit der für die Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. für Menschen mit Behinderungen mit den für die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe zuständigen Behörden nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
  3. mit der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 9 des Gesundheitsdienst-Gesetzes und
  4. in Bezug auf außerklinische Intensivpflege mit den Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

zusammen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die für die Hilfe zur Pflege und die für Gesundheit zuständigen Behörden des jeweiligen Bezirksamtes, die für die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe zuständigen Behörden sowie die Krankenkassen weiterzugeben. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt der Berliner Feuerwehr anonymisierte Daten über betreute gemeinschaftliche Wohnformen zur Verfügung. Die Daten umfassen die Anschriften, Wohnformtypen, zielgruppenspezifischen Ausrichtungen, Platzzahlen und bei Pflege-Wohngemeinschaften zusätzlich die tatsächlichen Belegungen und deren Lage auf dem Grundstück und im Gebäude. Die Daten dürfen ausschließlich zur Wahrnehmung von deren gesetzlichen Aufgaben und für die Zusammenarbeit verwendet werden.

§ 36 Rechtsverordnungen

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungen Regelungen über

  1. die Gebäude, Außenanlagen und Ausstattungsgegenstände betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume, die technischen und sanitären Anlagen, sowie über das Verfahren betreffend die Prüfung solcher Anforderungen, um eine angemessene Qualität des Wohnens zu unterstützen,
  2. Anforderungen an die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen, insbesondere über die ausreichende Zahl und die persönliche und fachliche Eignung der Leitung und der zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen, über den Anteil an Fachkräften sowie über die Fort- und Weiterbildung und
    3.
die Mitwirkung in Einrichtungen, insbesondere über die Wahl des Bewohnerbeirates und den wählbaren Personenkreis, über die Bestellung der Person oder Personen, die als Fürsprecherin oder Fürsprecher mitwirken, über Art, Umfang und Form der Mitwirkung einschließlich Zusammensetzung, Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen sowie über die Unterstützung durch den Einrichtungsträger einschließlich der Kostentragung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch Anforderungen zum Einsatz temporärer Kräfte, insbesondere von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, enthalten, in Abgrenzung zu Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsanbieter der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform haben. Die für Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung kann ferner durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen erlassen.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf des Einvernehmens mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 37 Bauliche Anlagen von Einrichtungen und Wohngemeinschaften

Ist für bauliche Anlagen von Einrichtungen, anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften oder Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich, so prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft bauaufsichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 18 Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
  2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3 oder entgegen § 20 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, soweit es sich bei der Gründerin oder dem Gründer nicht um künftige Nutzerinnen und Nutzer handelt, oder
  4. einen Betrieb führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 32 untersagt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 19 Absatz 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 20 Absatz 5 bis 9 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, soweit es sich nicht um künftige Nutzerinnen und Nutzer handelt,
  3. entgegen § 23 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9 Satz 2 oder, soweit auf diese Vorschriften verwiesen wird, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 und 6 oder § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
  4. eine Mitwirkungspflicht nach § 23 Absatz 11 Satz 1 und 2 oder, soweit auf diesen verwiesen wird, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 und 6 oder § 26 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  5. entgegen § 24 Absatz 2 eine Pflichtberatung zu einer Pflege-Wohngemeinschaft nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, soweit es sich nicht um künftige Nutzerinnen und Nutzer handelt,
  6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Nennung der Namen nach § 25 Absatz 4 Satz 5 oder § 26 Absatz 4 Satz 4 verweigert oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 29 bis 31 zuwiderhandelt oder
  8. einer auf Grund des § 36 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 6 – Aufgaben des Landes Berlin

§ 39 Allgemeine Information und Beratung über Pflege- beziehungsweise Betreuungsangebote sowie Unterstützung bürgerschaftlich engagierter Menschen

(1) Das Land Berlin ist im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen Informations- und Beratungsstruktur zu Fragen der Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören auch geeignete und unabhängige Ansprech- und Anlaufstellen für Not- und Krisensituationen sowie für Beschwerden. Die Informations- und Beratungsstellen sollen eng zusammenarbeiten und landesweite Netzwerke bilden, um eine flächendeckende, wohnortnahe Information und Beratung zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Gesetzes unterstützt das Land Berlin bürgerschaftlich engagierte Menschen.

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsvorschrift

(1) Für zum 1. Dezember 2021 bestehende betreute gemeinschaftliche Wohnformen für pflegebedürftige Menschen in Wohnungen finden die Vorschriften des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2023 weiter Anwendung. Danach finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Jeder Leistungsanbieter, der zum 1. Dezember 2021 Nutzerinnen und Nutzer in bestehenden Pflege-Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 pflegt und betreut, hat der Aufsichtsbehörde die von ihm betreuten Pflege-Wohngemeinschaften zu melden. Die Meldung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss die Angaben nach § 14 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 enthalten.

(3) Die Verbotsregelung des § 5 Absatz 3 Satz 3 gilt nicht, wenn zum 1. Dezember 2021 mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe betrieben werden.

(4) Zum 1. Dezember 2021 bereits bestehende besondere Wohnformen nach § 4 mit weniger als zehn Plätzen gelten auch weiterhin als besondere Wohnformen im Sinne des § 4.

(5) Zum 1. Januar 2020 bereits bestehende Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzern gelten als Wohngemeinschaften im Sinne des § 7.

(6) Zum 1. Januar 2020 bereits bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind, werden Wohngemeinschaften nach § 7 gleichgestellt.

(7) Bestehende betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieser Übergangsvorschrift sind Wohnformen, die zu den in den Absätzen 1 bis 6 jeweils genannten Zeitpunkten bereits in Betrieb, im Bau, im baureifen Planungsstadium oder in einem sonstigen konkreten Umsetzungsstadium sind.

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