Drucksache - 0887/V
Die
Vorlagen mit den Dateikurzbezeichnungen "vzb850..." und
"vzbbvv851..." liegen elektronisch nicht vollständig vor. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 22.01.04 Bericht
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 1. Gegenstand des Berichtes: zur Empfehlung der BVV, DS-Nr.887/V aus der 22. BVV vom
22.05.2003 Lernmittelfreiheit 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Der Empfehlung der BVV wurde mit dem
beiliegenden Schreiben vom 28.05.03 (Anlage 1) an den zuständigen Senator der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Herrn Klaus Böger, gefolgt. Eine Beantwortung des Schreibens
liegt bisher nicht vor. Zeitgleich zur Empfehlung der BVV
wurde bereits mit dem Rundschreiben Nr. 46 vom 19.05.03 aus der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport die Umsetzung der Änderungen zur
Lernmittelfreiheit ab Schuljahr 2003/04 im Vorgriff auf zu erwartenden
gesetzlichen Regelungen zur Änderung des Schulgesetzes mitgeteilt. Dieses Rundschreiben bildete die
Grundlage des Schulamtes für die Lernmittelbeschaffung. Mit dem Rundschreiben I Nr. 67/2003
vom 25.07.03 aus der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wurden den
Bezirken die rechtlichen Voraussetzungen zur Neustrukturierung der
Lernmittelfreiheit einschl. der Verordnung über die Lernmittel (LermittelVO) ab
dem Schuljahr 2003/2004 in Vollständigkeit übergeben (Anlage 2). Mit Schreiben vom 15.08.03 aus der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Anlage 3) wurden Hinweise zu
den Rechtspflichten und den einzusetzenden Zwangsmitteln für Eltern sowie
volljährige Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit der
Lernmittelbeschaffung an die Bezirke zur Kenntnis gegeben. In der gemeinsamen Beratung der
Berliner Schulamtsleiter Anfang Dezember 2003 wurde auf der Grundlage des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) §§ 6 Abs. 1, 11 einheitlich
festgelegt, dass für Eltern sowie volljährige Schülerinnen und Schüler die
ihrer Pflicht zur Beschaffung von Schulbüchern und ergänzenden Druckschriften
im Rahmen des Eigenanteils nicht nachkommen, nach entsprechenden Mahnverfahren
ein Strafgeld i.H.v. 200 € erhoben wird. Dr. Klett M.
Köhnke Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Bildung, Jugend
und Sport Anlagen |
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