Drucksache - 0299/VIII  

 
 
Betreff: Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Gruppe BündnisgrüneGruppe Bündnisgrüne
Verfasser:Streich, Cordula 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
18.05.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

 

  1. Ist sichergestellt, dass die landeseigenen Wohnungsunternehmen ihren Pflichten zur Beratung, Information und Mediation in unserem Bezirk nachkommen, um außerordentliche Kündigungen aufgrund von Mietrückständen zu vermeiden?
  2. Welche Wohnungsunternehmen bieten aufsuchende Beratung an?
  3. Kann sichergestellt werden, dass für betroffene Mieterinnen und Mieter zumutbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wird?
  4. Gibt es Initiativen des Bezirksamtes, auch mit privaten Wohnungsunternehmen entsprechende Regelungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern im Bezirk zu verhandeln?

 

Begründung:
§ 4 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesichterte Wohnraumversorgung v. 24.11.2015

§ 4

Kündigung

(1) Die landeseigenen Wohnungsunternehmen wirken durch geeignete Maßnahmen wie Informations-, Beratungs-, Mediations- und ähnliche Verfahren darauf hin, dass außerordentliche fristlose Kündigungen aufgrund von Mietrückständen so weit wie möglich vermieden werden.

(2) Erweist sich die fristlose Kündigung unter Beachtung des Absatzes 1 als unvermeidbar, so soll dem betroffenen Mieterhaushalt zumutbarer Ersatzwohnraum angeboten werden.

(3) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollen erst dann vollzogen werden, wenn der betroffene Mieterhaushalt an Maßnahmen nach Absatz 1 nicht mitwirkt, anderweitig mit neuem Wohnraum versorgt ist oder er angebotenen zumutbaren Ersatzwohnraum innerhalb einer angemessenen Frist nicht annimmt.

(4) Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann verzichtet werden, wenn der Mieterhaushalt bestehende Lohn- oder Gehaltsansprüche, Leistungsansprüche oder andere Forderungen gegenüber Dritten an das Wohnungsunternehmen bis zur Höhe der nicht erfüllten Mietforderungen sowie für zukünftig monatlich wiederkehrende Mietforderungen wirksam abgetreten hat beziehungsweise der Leistungserbringer an das Wohnungsunternehmen zahlt.

 
 

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Postanschrift:
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