Drucksache - 1813/VII  

 
 
Betreff: Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Sozialgerichtsbarkeit Berlin für die Amtsperiode vom 01.04.2015 bis 31.03.2020 (BA-Vorlage Nr. 0955/IV)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR BürgFMBzStR BürgFM
Verfasser:Richter, Stephan 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.02.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung PDF-Dokument

Die BVV möge beschließen:


Die Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Sozialgerichtsbarkeit Berlin für die Amtsperiode vom 01.04.2015 bis 31.03.2020 wird aufgestellt und bestätigt.


Begründung:
Gemäß § 14 Abs. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Buchstabe c BezVG (Bezirksverwaltungsgesetz stellen die Bezirksvertretungen eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Sozialgerichtsbarkeit auf.
Nach § 13 Abs. 1 SGG werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht durch die Sozialgerichtsbarkeit für fünf Jahre berufen.
Spezielle Normen über die Aufstellung der Vorschlagslisten existieren nicht. Die Aufstellung der Vorschlagsliste orientiert sich an den Kriterien der Verwaltungs-gerichtsbarkeit.
Die Vorschlagsliste enthält nach § 28 Satz 6 VwGO den Namen, den Geburtstag, den Geburtsort und den Beruf/ die ausgeübte Tätigkeit der/des Vorgeschlagenen.
Für den Verwaltungsbezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin wurde die Zahl der in die Vorschlagsliste des Bezirkes aufzunehmenden Personen nicht bestimmt. Es gibt insgesamt 5 Bewerberinnen und Bewerber.
Für die Aufnahme in die Liste ist nach § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der BVV, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der BVV erforderlich (Aufstellung der Vorschlagsliste).

Eine Veröffentlichung der aufgestellten Vorschlagsliste sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 
 

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