Drucksache - 0523/VII
Die BVV möge beschließen:
Den § 28 Absatz 4 der Geschäftsordnung der BVV wie folgt zu ändern: "(4) Alle Mündlichen Anfragen, sowie Nachfragen und Mündliche Anfragen, die nicht beantwortet werden können, sind innerhalb von zehn Werktagen schriftlich zu beantworten."
Begründung: Häufig bilden mündliche Anfragen die Grundlage für kommende (Große) Anfragen oder Anträge. Damit diese inhaltlich fehlerfrei und möglichst genau formuliert werden können, ist es sinnvoll, die Antworten der mündlichen Fragestunde zusätzlich noch in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diese vollständig beantwortet werden konnten oder nicht. Zusätzlich wird das BVV-Büro dadurch von der Möglichkeit, Wortprotokolle für die mündlichen Antworten anzufertigen, entlastet und kann sich so wichtigeren Aufgaben zuwenden. Da in der Regel die Antworten der Bezirksstadträte bereits schriftlich von ihren Mitarbeitern ausgearbeitet werden, entstehen keine nennenswerten Zusatzaufwände für die Bereitstellung der schriftlichen Antworten. |
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