Drucksache - 2194/VI  

 
 
Betreff: Zur Umsetzung des Teilhabe- und Bildungspakets
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Dringliche Große AnfrageDringliche Große Anfrage
   Beteiligt:Fraktion der SPD
   BzBmin/BzStRin GesSozPers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
14.04.2011 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringliche Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

Die o.g. Dringliche Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

1.       Welche Leistungen umfasst das seit April 2011 wirksame sogenannte Teilhabe- und Bildungspaket der Bundesregierung?

 

Seit dem 30. März 2011 (Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) sind die Kommunen Träger der neuen Leistung Bildung und Teilhabe (BuT) für Kinder und Jugendliche aus dem Rechtskreis

 

·         des Sozialgesetzbuches II (SGB II) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II

·         des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

·         des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für Kinderzuschlagsberechtigte sowie Wohngeldempfänger nach § 6 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BKGG.

Die Regelungen der BuT gelten gemäß § 77 Abs. 8 SGB II mit Ausnahme der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf rückwirkend zum 01.01.2011.

Es handelt sich bei der BuT um folgende Leistungen:

·         Tagesausflüge in Schulen, Kindertagesstätten,

·         Mittagsverpflegung in diesen Einrichtungen sowie Horten,

·         Lernförderung (Nachhilfe),

·         Klassenfahrten,

·         kulturelle, freizeitliche und sportliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

·         Schülerbeförderung,

·         Schülermaterial, Ausstattung.

 

2.       Wie viele dieser Leistungen sollen wie durch die Kommunen (hier) Bezirke umgesetzt werden?

 

Alle Leistungen werden durch die Kommunen / Bezirke umgesetzt.

 

Folgende Behörden sind für die Antragsbearbeitung der BuT-Leistungen zuständig:

 

a)      Jobcenter für Kinder und Jugendliche aus dem Rechtskreis des SGB II,

 

b)      Sozialämter für Kinder und Jugendliche aus dem Rechtskreis des SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz,
 

c)      die für Wohngeld zuständigen Stellen für Kinder und Jugendliche aus dem Rechtskreis des BKGG für Kinderzuschlagsberechtigte und Wohngeldempfänger.

 

Für alle Leistungen, die nicht an die Berechtigten als Geldbetrag ausgezahlt werden, erfolgt der Nachweis der Leistungsberechtigung und der Antragsstellung durch die Vorlage des „berlinpasses“ für Kinder. Der Berechtigtenkreis wird auf die Kinder von Wohngeldempfängern und Kinderzuschlagsberechtigten erweitert.

 

Abweichend von der Berliner Regelung werden im Bezirk Marzahn-Hellersdorf die „berlinpässe“ ausschließlich in den Bürgerämtern ausgestellt

 

Da die öffentlichen Schulen des Landes Berlin und die Schulämter der Bezirke Behörden sind, wird ihnen außer der Leistungserbringung zugleich die Bewilligung der Leistungen für Schulausflüge an öffentlichen Schulen und die Bewilligung der Leistungen für ergänzende angemessene Lernförderung nach Umfang und Art durch kooperierende eigenverantwortliche Anbieter in Räumen der Schule übertragen.

 

Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an Schulen erfolgt über die Bezirksämter. Die leistungsberechtigten Eltern schließen mit dem Leistungserbringer einen Vertrag. Der Leistungserbringer erhält von den Eltern pro Essen 1 € , die Differenz zu den tatsächlichen Kosten für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler erstattet das Bezirksamt.

 

Tagesausflüge und Mittagessenbezuschussung in Kindertageseinrichtungen können nicht als Sach- und Dienstleistung erbracht werden, weil die ca. 1950 Kindertageseinrichtungen von ca. 1200 Trägern in privatrechtlichen Beziehungen zu den Eltern stehen. Sie werden über Direktzahlungen der Jugendämter, in denen sich der Sitz des Trägers befindet, finanziert.

 

Für Klassenfahrten und mehrtägige Kitafahrten werden wegen der erheblich höheren Beträge und einer ungleichmäßigen Verteilung die bisherigen bewährten Verfahren einer Einzelantragstellung und Direktzahlung an die durchführenden Stellen beibehalten.

 

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können von den Eltern frei gewählt werden, auch für mehrere Monate gebündelt (z.B. Ferienfreizeit) oder aufgeteilt werden. Die Sozialleistungsträger treten bei der Zahlung z.B. von Vereinsbeiträgen an die Stelle der Eltern. Diese Leistungen sind von den Eltern bei der für die Transferleistung zuständigen Stelle zu beantragen, die diese als Direktzahlung an den Leistungserbringer überweist.

 

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (70 € / 30 €) für Schülerinnen und Schüler wird wie bisher als Geldbetrag an die Berechtigten selbst überwiesen. Die schon  bestehende Regelung wird lediglich auf Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger erweitert.

 

Die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges abzüglich des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Beförderungskosten werden von der die Transferzahlung gewährenden Stelle an die Berechtigten ausgezahlt. Jede in Berlin besuchte weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule gilt als nächstgelegene Schule. Damit wird dem Recht der Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule selbst auszuwählen, Rechnung getragen. Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung und besuchter Schule gelten 3 km.

 

 

3.       Welche zusätzlichen Mittel stehen dem Bezirk hierfür zur Verfügung, und wie viele bräuchte er aus Sicht des Bezirksamtes zur ordnungsgemäßen Umsetzung?

 

Die Einnahmen, Ausgaben und Beschäftigungspositionen werden von den Bezirken und der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zuständigkeiten im Jahr 2011 über- bzw. außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.

Die Jobcenter sind für BuT-Leistungen an Berechtigte nach dem SGB II zuständig (Klassenfahrten, Schulbedarf, Fahrtkosten und Teilhabe), soweit die Leistungen nicht von anderen Stellen des Landes oder der Bezirke erbracht oder gewährleistet werden. Die Transferausgaben für diese Leistungen werden der Bundesagentur aus den Bezirksplänen erstattet und den Bezirken vom Land zu 100 % im Rahmen der Basiskorrektur ausgeglichen.

 

Die Gewährung der BuT-Leistungen für Klassenfahrten, Schulbedarf, Fahrtkosten und Teilhabe an die Empfängerkreise nach dem WoGG, dem SGB XII, dem AsylbLG und dem BKGG erfolgt grundsätzlich in den Bezirken (für AsylbLG teilweise auch in der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber beim LAGeSo – Landesamt für Gesundheit und Soziales). Diese können im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft überplanmäßige Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zulassen. Am Jahresende werden diese Ausgaben durch Basiskorrektur ausgeglichen. Mehrausgaben für Verwaltungskosten werden – sofern sie nicht für den Berechtigtenkreis des SGB II angefallen sind – in den Jahren 2011 und 2012 in einer fallzahlabhängigen Höhe durch Basiskorrektur ausgeglichen. Voraussichtlich ab 2013, spätestens ab 2014 sind sie Bestandteil der Produktbudgetierung. Der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber werden die Mehrausgaben außerplanmäßig bereitgestellt.

 

Da nicht bekannt ist, wie viele Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen werden, kann derzeit auch keine Prognose getroffen werden, wie viel finanzielle Mittel benötigt werden.

 

 

4.       In wie weit ist der Bezirk in der Lage, die ihm übertragenen zusätzlichen Aufgaben zu schultern?

 

Da für die o.g. Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Rechtsanspruch auf die Leistungen zur Bildung und Teilhabe besteht, steht die Frage nach dem „ in wie weit“ nicht. Zurzeit werden durch das Bezirksamt alle Voraussetzungen geschaffen, um die ordnungsgemäße Gewährung dieser Leistungen zu sichern.

 

 

5.       Welche Auswirkungen hat die derzeitige Organisation der Umsetzung des Bildungspaketes für die Arbeit des Bezirksamtes und v.a. für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die von dieser Initiative profitieren sollen?

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind keine Initiative, sondern in den o.g. Gesetzen geregelt.

 

Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses zur „Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) im Zuge der Neuregelung von Hartz IV-Leistungen“ vom 05. April 2011 werden durch das Bezirksamt die organisatorischen und personellen Voraussetzungen geschaffen, damit die Antragsbearbeitung und –bewilligung zeitnah erfolgen kann.  Auch wenn noch viel Regelungsbedarf auf Landes- und Bezirksebene besteht, gibt es folgende wesentliche Festlegungen:

 

·         Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II können ihre Anträge im Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf stellen. Diese werden dann auch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters bearbeitet.

·         Alle anderen Anspruchsberechtigten können ihre Anträge in den Bürgerämtern des Bezirkes stellen (SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag).

·         Die „berlinpässe“ für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in unserem Bezirk ausschließlich durch die Bürgerämter ausgestellt.

 

 

Dagmar Pohle

 
 

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