Drucksache - 1900/VI  

 
 
Betreff: Zur Hygienesituation in den Krankenhäusern in Marzahn-Hellersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
   Beteiligt:Bezirksverordnete
   BzBmin/BzStRin GesSozPers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
26.08.2010 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Begründung:

Die Mündliche Anfrage wird wie folgt beantwortet:

1. Wurden dem Bezirksamt schwere Fälle von Infektionen während des Aufenthaltes in einem der Krankenhäuser im Bezirk gemeldet?

Das Gesundheitsamt erhält täglich Meldungen von Infektionen auch aus den Krankenhäusern, da diese den Auftrag haben Infektionen zu diagnostizieren und Patientinnen und Patienten zu behandeln. 

Das Meldeverfahren für Infektionen und Infektionskrankheiten ist im Infektions-schutzgesetz geregelt.

In diesem Bundesgesetz ist festgelegt, welche Sachverhalte zu melden sind:

·         bestimmte Krankheiten, die übertragbar sind und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen wie Masern, Hirnhauentzündung …, 

·         Lebensmittelvergiftungen,

·         gehäuft auftretende Erkrankungen

·         Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung.

Zusätzlich müssen im Krankenhaus erworbene (nosokomiale) Infektionen, die in einem Zusammenhang stehen, als Ausbruch gemeldet werden. Nachweise von über 40 verschiedenen Erregern, wenn diese auf eine akute Infektion hinweisen, sind bereits durch die Laboratorien zu melden.

Für diese meldepflichtigen Erkrankungen reicht in der Regel ein Krankheitsverdacht aus.

Das Gesundheitsamt stellt anhand der gemeldeten Informationen die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über:

·         Art,

·         Ursache,

·         Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit

und legt entsprechende Schutzmaßnahmen fest wie:

 

·         Beobachtung,

·         bestimmte Verhaltensmaßregeln z.B. Schutzkleidung, Absonderung oder das Veranlassen zusätzlicher Untersuchungen. 

2. Gibt es in den Krankenhäusern Hygieneregeln, die in einer Hygieneordnung verankert sind und welches Prozedere gibt es, dies zu kontrollieren?

Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass ein Krankenhaus einen Hygieneplan erstellen muss. Im Hygieneplan sind alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt.

Diese Verfahrensweisen beinhalten in der Regel die von der Kommission für Krankenhaushygiene am Robert-Koch-Institut festgelegten Standards und Richtlinien für Krankenhäuser angepasst an die Gegebenheiten vor Ort.

Alle Krankenhäuser des Bezirkes verfügen über entsprechende Hygienepläne.

Nach dem Infektionsschutzgesetz und der Krankenhaus-Verordnung des Landes Berlin unterliegen die Krankenhäuser der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.


Demnach erfolgen routinemäßige einmal jährlich und anlassbezogene Kontrollen durch das Gesundheitsamt.


Neben der Inspektion der Stationen (u.a. der Hygienepläne) und der Befragung der Mitarbeiter/innen zu infektionsrelevanten Arbeitsabläufen werden die aufgezeichneten Daten des Krankenhauses zu Erregern mit besonderen Resistenzen begutachtet sowie die vorgeschriebenen mikrobiologischen Kontrollen der medizinischen Geräte kontrolliert.

Anlassbezogene Begehungen finden bei Beschwerden oder besonderen infektiologischen Ereignissen oder bei Baumaßnahmen statt.

Der Fachbereich Hygiene und Umweltmedizin Marzahn-Hellersdorf ist Pilotbezirk für die Gründung eines Netzwerkes zur Prävention von Übertragungen resistenter Keime (MRSA-Netzwerk). Die Krankenhäuser im Bezirk und weitere medizinische Einrichtungen sind Akteure im Netzwerk. Mit diesem Netzwerk ist ein Forum geschaffen worden, das zur Verbesserung hygienerelevanter Abläufe führt.

(Nächster Workshop 29.9.2010 im Unfallkrankenhaus).

 

 

 

Dagmar Pohle

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