Drucksache - 1813/VI  

 
 
Betreff: Kein Integrationsgesetz - Berlin diskriminierungsfrei
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionslose BezirksverordneteFraktionslose Bezirksverordnete
Verfasser:Wichmann, MatthiasWichmann, Matthias
Drucksache-Art:AntragAntrag
   Beteiligt:Fraktionslose Bezirksverordnete
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.05.2010 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag PDF-Dokument

Die BVV möge beschließen:

Die BVV möge beschließen:

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass alle Maßnahmen für die Schaffung eines so genannten „Integrationsgesetzes“ eingestellt werden.

Begründung:

Begründung:

Laut einer Pressemitteilung des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen äußerte die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Frau Heidi Knake-Werner von der LINKSPARTEI, dass viele Migranten nicht als Wähler am politischen Entscheidungsprozess beteiligt sind. Ein „Integrationsgesetz“ würde nach Frau Knake-Werner die Verweigerungshaltung dieser Migranten umgehen. Frau Knake-Werner bestätigt durch diese Aussage einerseits, dass die „Integrationspolitik“ der Berliner Senate gescheitert ist und andererseits, dass sich viele Migranten dem Integrationsdruck verweigern.

 

Ein „Integrationsgesetz“ in der geplanten Form wird zwei Fakten schaffen: erstens werden integrationsunwillige Migranten mit antideutscher Einstellung noch stärker privilegiert, und zweitens wird die Diskriminierung der Deutschen gesetzlich verschärft.

 

Ein besonders herausragendes Menetekel für die Schädlichkeit eines solchen Gesetzes ist die Privilegierung von Mehrsprachigkeit und so genannter Interkulturalität.

 

Im Fall der Mehrsprachigkeit wird die mangelnde deutsche Sprachkompetenz der Migranten privilegiert und damit ein erkanntes Moment der Integrationsunfähigkeit nicht geheilt, sondern verschärft.

Im Fall der so genannten Interkulturalität, die nicht eindeutig abgrenzbar ist, werden der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Das geplante Gesetz ist ein Musterbeispiel für die verfehlte Integrationspolitik der Etablierten. Integration wird dadurch weiter unmöglich gemacht und die Lage der Deutschen durch die gesetzlich verankerte Diskriminierung negativ verschärft.

Die Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in eklatanter Weise der Verfassung von Berlin (VvB), die in ihrem Abschnitt I: Grundlagen, in Artikel 1 Absatz 1 bestimmt, dass Berlin ein deutsches Land ist und in Absatz 3, dass das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend sind. Die Kategorien Mehrsprachigkeit und Interkulturalität verstoßen auch gegen den Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele der VvB, da solche Privilegien die in Artikel 6 geschützte Würde der Menschen verletzen, die auch für die Deutschen gilt. Weiterhin wird gegen den Artikel 7 verstoßen, da die freie Entfaltung der deutschen Menschen durch dieses Gesetz ausgeschlossen wird und besonders gegen den Artikel 10 Absatz 1 der alle Menschen vor dem Gesetz gleich stellt und in Absatz 2 Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen ihrer Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante „Integrationsgesetz“ richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1 und 2, weil es den Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst gegenüber integrationsunwilligen Migranten verweigert. Wegen der genannten Gründe ist das geplante „Integrationsgesetz“ geeignet im Sinne des Artikel 30 Absatz 1 das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und deswegen strafbar.

Schließlich muss der Artikel 36, Absatz 1 genannt werden, der die Grundrechte für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung als verbindlich erklärt und im Absatz 2 Einschränkungen nur zulässt, wenn die Grundgedanken nicht verletzt werden. Dies ist aber beim geplanten „Integrationsgesetz“ der Fall.

Im Abschnitt V: Die Gesetzgebung, bestimmt der Artikel 59 Absatz 1, dass die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetzen fußen müssen. Gesetze müssen allgemeingültig sein und dürfen keine Randgruppen privilegieren.

Die Zuständigkeit des Bezirksamtes ergibt sich aus Abschnitt VI: Die Verwaltung, Artikel 68 Absatz 1, die den Bezirken die Stellungnahme zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung garantiert, die hier berührt sind.

 

 
 

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