Drucksache - 1165/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 04.12.2003 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 18.12.2003 1. Gegenstand der Vorlage: Umbenennung der zur City-Meile Hellersdorf
GbR gehörenden privaten Straßen im Ortsteil Hellersdorf 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
02.12.03 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 824/II der BVV zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dr. Klett S. Simdorn Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Wohnen, Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 21.11.200318.07.01 Frau Rieth Vorlage für das Bezirksamt- zur Beschlussfassung – Nr. 824/II A. Gegenstand der Vorlage: Umbenennung der zur City-Meile
Hellersdorf GbR gehörenden privaten Straßen im Ortsteil Hellersdorf C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, die Fußgängerzone, die
bisher zur Tangermünder Straße gehörte,
in Hellersdorfer Promenade umzubenennen. Ebenso die kleinen Straßen, die von
der Fußgängerzone in westliche Richtung abzweigen und bisher zur Stendaler
Straße gehörten. Die südliche Straße wird in Arneburger Straße und die
nördliche Straße in Jerichower Straße umbenannt. Auf Wunsch der City-Meile
Hellersdorf GbR erfolgt auch die Umnummerierung der Hausnummern. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: Die
o.g. Straßen befinden sich im Eigentum der City-Meile Hellersdorf GbR. Der Vorschlag
für die Namen kommt vom o.g. Eigentümer.
Die City-Meile Hellersdorf GbR möchte sich mit dem Namen Hellersdorfer
Promenade an die schon lange im Ortsteil Marzahn existierende Marzahner
Promenade anlehnen und die damit verbundene Vorstellung von einer
Einkaufsstraße für sich nutzen. Die Namen für
die beiden kleinen Straßen wurden nach zwei kleinen Städten in der Nähe von
Stendal und Tangermünde ausgewählt und passen damit gut zum Namenscharakter des
Wohngebietes. Mit der
Umnummerierung der betreffenden Hausnummern wird dem Anliegen entsprochen, alle
Hausnummern und damit alle Mieter besser zu finden. Das war in der
Vergangenheit oftmals problematisch. Die Information der Bürger erfolgt durch den Eigentümer. E. Rechtsgrundlage: BerlStrG
v. 13.07.1999 § 5, Abschn. I Nr. 3a und Nr. 4 der AV zu § 5 BerlStrG vom
02.11.2000 §§ 15, 36 II
b, f und Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: keine, da alle entstehenden Kosten vom
Eigentümer der Straßen getragen werden G. Gleichstellungsrelevante H. Behindertenrelevante I.
Migrantenrelevante S. Simdorn |
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