Drucksache - 1116/V  

 
 
Betreff: Beschaffung einer portablen Braillezeile (Blindentastatur) für den Schwerbehindertenvertreter (SchwbhV) (BA-Vorlage Nr. 803/II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBmin/BzStRin GesSozPersBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Dr.Uwe KlettKlett, Uwe
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
27.11.2003 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 07.11.2003 PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        05.11.03

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 27.11.03

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:           Beschaffung einer portablen Braillezeile (Blindentastatur) für den Schwerbehindertenvertreter (SchwbhV)

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 04.11.03 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 803/II der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

Dr. Klett                             

Bezirksbürgermeister              

 

 

Anlage

 

        


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin      28.10.200318.07.01

Serviceeinheit Organisation und Informationstechnik          2451     

OrgIT 10

 

 

   

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung –

Nr. 803 / II

 

 

A. Gegenstand der Vorlage:      Beschaffung einer portablen Braillezeile (Blindentastatur) für den Schwerbehindertenvertreter (SchwbhV)

 

B. Berichterstatter:     

 

C.1 Beschlussentwurf:      Das Bezirksamt beschließt die IT-Maßnahme - Beschaffung einer portablen Braillezeile, wie in der Anlage ausgewiesen, zu realisieren.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV

      zugleich Veröffentlichung:      Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV  vorzulegen und  zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:      siehe Anlage

 

E. Rechtsgrundlage:      § 4 Abs. 2, § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe a, b und f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); § 96 Abs. 8 SGB IX,
§ 33 Abs. 1 SGB IX

 

F. Haushaltsmäßige     

    Auswirkungen:      Erwerb von Hardware in Höhe von 5.347,60 €.
Die Finanzierung erfolgt unter Einhaltung der im Ergänzungsplan zum Bezirkshaushalt 2002/2003 (BA-Vorlage 532 / II) ausgewiesenen Ansätze aus dem Kapitel 3307 Titel 511 43.

 

G. Gleichstellungsrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

H. Behindertenrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

I.  Migrantenrelevante

    Auswirkungen:      keine

 

 

 

Dr. Klett

Bezirksbürgermeister

 

Anlage

 


Anlage zur BA Vorlage Nr. 803/II

_________________________________________________________________________________

 

 

Begründung

 

Aufgrund des Defekts der portablen Braillezeile (Blindentastatur) stellte die Schwerbehindertenvertretung im Juni 2003 einen Antrag auf Reparatur. Die SE OrgIT sandte das Gerät vom Typ ABT 340 im Juli 2003 an die Firma Ludwig Becker ein und beauftragte diese mit der Fehleranalyse und der Erstellung eines Kostenvoranschlages.

 

Die 1994 im Rahmen der Arbeitsplatzausstattung beschaffte Braillezeile ist nach Prüfung durch die Firma Becker nicht mehr reparabel. Der Akku des Gerätes ist ausgelaufen und das Motherboard defekt. Die Firma Becker teilte mit, dass die Serie ABT 340 nicht mehr produziert wird und Motherboards für den Austausch nicht mehr verfügbar sind.

 

Die Normative Nutzungsdauer für diese Hardware gemäß Anlagenbuchhaltung beträgt fünf Jahre.

 

Der SchwbhV ist auf die Braillezeile angewiesen, da ein Zugriff auf Informationen und das Fertigen von Notizen in Beratungen, Konferenzen u.ä., bedingt durch seine Behinderung (Blindheit), nur unter Einsatz dieser Hardware für ihn möglich ist.

 

Gemäß § 55 (1) der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) in der Fassung vom 6. August 2001 muß dem Abschluss von Verträgen über die Lieferung und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der hier zu vergebenden Auftrag unterliegt nicht dem Vierten Teil des GWB und es handelt sich gemäß § 55 AV LHO Nr. 2 um eine sonstige Vergabe. Grundsätzlich sollen alle Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden. Nach § 55 AV LHO Nr. 7 / 7.1 darf von einer öffentlichen Ausschreibung nur abgesehen werden, wenn die in § 3 Nr. 3 oder 4 VOL/A oder die in § 3 Nr. 4 oder 5 VOB/A genannten Voraussetzungen vorliegen oder sonst die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen ( § 55 Abs 1 LHO). Die Natur des Geschäfts rechtfertigt es, an Stelle der öffentlichen Ausschreibung die beschränkte Ausschreibung bei Lieferungen und Leistungen mit einem voraussichtlichen Wert bis zu 25.000 € zu wählen ( § 55 AV LHO Nr. 7.1.1). Die IT Maßnahme Beschaffung einer Braillezeile hat einen voraussichtlichen Wert weit unter 25.000 €. Somit ist die Form der beschränkten Ausschreibung zulässig.

 

Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen dieser Art ist gemäß § 55 AV LHO Nr. 2 / 2.2.2 die VOL/A, Abschnitt 1 die Rechtsgrundlage. Darin heißt es in § 3 Nr. 3 Buchstabe a) beschränkte Ausschreibungen sollen nur stattfinden, wenn die Leistung nach ihrer  Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist. Bei der für den SchwbhV zu beschaffende Hardware handelt es sich um Spezialtechnik. Diese wird nur von ausgewählten Firmen, die über eine besondere Fachkunde verfügen, angeboten. Die Betriebsfähigkeit der Braillezeile ist für den SchwbhV aufgrund seiner Behinderung ein unabdingbares Arbeitsmittel zur Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen. Insofern ist höchste Dringlichkeit beim Ersatz bzw. bei der Herstellung der Betriebsfähigkeit der Hardware geboten. § 3 Punkt 3 Buchstabe d) der VOL/A gewährt für Fälle dieser Art die Berechtigung einer beschränkten Ausschreibung.

 

Die SE OrgIT hat für die zu beschaffende Hardware ein Anforderungsblatt erarbeitet. Insgesamt wurden sechs Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Alle Angebote wurden unter Anwendung eines einheitlichen System bewertet und gewichtet.

Die Firma Ludwig Becker hat mit 5.347,60 € das wirtschaftlichste Angebot abgegeben (bestes Preis-/Leistungsverhältnis).

 

Für die technische Arbeitsplatzausstattung der Interessenvertretung und die damit im Zusammenhang stehende Finanzierung, unter Berücksichtigung der Aufgaben im Rahmen der Wahlfunktion als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, ist der Arbeitgeber gemäß
§ 96 Abs. 8 SGB IX verantwortlich.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX sind zur Teilnahme am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Leistungsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten oder zu verbessern und möglichst auf Dauer zu sichern.

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2002 die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2003 bekannt gegeben. Danach gilt für die Bezirke die haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 Abs. 1 LHO. Somit dürfen nur Ausgaben geleistet werden, wenn es sich um unbedingt notwendige Ausgaben im Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin handelt. Gemäß Art. 89 der Verfassung von Berlin – Erläuterungen Nr. 4, sind auch unbedingt notwendige Ausgaben nur zulässig, um bestimmte Zwecke zu erreichen. Zulässig sind Ausgaben, um

 

a)      bestehende Einrichtungen zu erhalten

b)      die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen

c)      die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen

d)      Bauvorhaben weiterzuführen und

e)      eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

 

Für die IT-Maßnahme Beschaffung einer Braillezeile für den SchwbhV treffen die Regelungen Art. 89 VvB Erläuterungen Nr. 4 Buchstabe b) und e) eindeutig zu. Es handelt sich um eine Maßnahme, die gemäß Art. 89 VvB unabdingbar und zwingend notwendig ist.

 

 

 

 

Buschmann                        Mannigel

OrgIT 10                        Fin L

 

 
 

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