Drucksache - 1116/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 05.11.03 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 27.11.03 1. Gegenstand der Vorlage: Beschaffung einer portablen
Braillezeile (Blindentastatur) für den Schwerbehindertenvertreter (SchwbhV) 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
04.11.03 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 803/II der BVV zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dr. Klett Bezirksbürgermeister Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 28.10.200318.07.01 Serviceeinheit
Organisation und Informationstechnik 2451 Vorlage für das Bezirksamt- zur Beschlussfassung – A. Gegenstand der Vorlage: Beschaffung
einer portablen Braillezeile (Blindentastatur) für den
Schwerbehindertenvertreter (SchwbhV) C.1 Beschlussentwurf: Das
Bezirksamt beschließt die IT-Maßnahme - Beschaffung einer portablen
Braillezeile, wie in der Anlage ausgewiesen, zu realisieren. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV vorzulegen und zu veröffentlichen. E. Rechtsgrundlage: § 4
Abs. 2, § 15, § 36 Abs. 2 Buchstabe a, b und f und Abs. 3
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); § 96 Abs. 8 SGB IX, F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Erwerb von Hardware in
Höhe von 5.347,60 €. G. Gleichstellungsrelevante H. Behindertenrelevante I.
Migrantenrelevante Anlage zur BA Vorlage Nr. 803/II _________________________________________________________________________________ Begründung
Aufgrund des Defekts der portablen Braillezeile
(Blindentastatur) stellte die Schwerbehindertenvertretung im Juni 2003 einen
Antrag auf Reparatur. Die SE OrgIT sandte das Gerät vom Typ ABT 340 im Juli 2003
an die Firma Ludwig Becker ein und beauftragte diese mit der Fehleranalyse und
der Erstellung eines Kostenvoranschlages. Die 1994 im Rahmen der Arbeitsplatzausstattung
beschaffte Braillezeile ist nach Prüfung durch die Firma Becker nicht mehr
reparabel. Der Akku des Gerätes ist ausgelaufen und das Motherboard defekt. Die
Firma Becker teilte mit, dass die Serie ABT 340 nicht mehr produziert wird und
Motherboards für den Austausch nicht mehr verfügbar sind. Die Normative Nutzungsdauer für diese Hardware
gemäß Anlagenbuchhaltung beträgt fünf Jahre. Der SchwbhV ist auf die Braillezeile angewiesen, da ein
Zugriff auf Informationen und das Fertigen von Notizen in Beratungen,
Konferenzen u.ä., bedingt durch seine Behinderung (Blindheit), nur unter
Einsatz dieser Hardware für ihn möglich ist. Gemäß § 55 (1) der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) in der Fassung vom 6. August 2001 muß dem Abschluss von Verträgen über die Lieferung und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der hier zu vergebenden Auftrag unterliegt nicht dem Vierten Teil des GWB und es handelt sich gemäß § 55 AV LHO Nr. 2 um eine sonstige Vergabe. Grundsätzlich sollen alle Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden. Nach § 55 AV LHO Nr. 7 / 7.1 darf von einer öffentlichen Ausschreibung nur abgesehen werden, wenn die in § 3 Nr. 3 oder 4 VOL/A oder die in § 3 Nr. 4 oder 5 VOB/A genannten Voraussetzungen vorliegen oder sonst die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen ( § 55 Abs 1 LHO). Die Natur des Geschäfts rechtfertigt es, an Stelle der öffentlichen Ausschreibung die beschränkte Ausschreibung bei Lieferungen und Leistungen mit einem voraussichtlichen Wert bis zu 25.000 € zu wählen ( § 55 AV LHO Nr. 7.1.1). Die IT Maßnahme Beschaffung einer Braillezeile hat einen voraussichtlichen Wert weit unter 25.000 €. Somit ist die Form der beschränkten Ausschreibung zulässig. Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen
dieser Art ist gemäß § 55 AV LHO Nr. 2 / 2.2.2 die VOL/A, Abschnitt 1 die
Rechtsgrundlage. Darin heißt es in § 3 Nr. 3 Buchstabe a) beschränkte
Ausschreibungen sollen nur stattfinden, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis
von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit
erforderlich ist. Bei der für den SchwbhV zu beschaffende Hardware handelt es
sich um Spezialtechnik. Diese wird nur von ausgewählten Firmen, die über eine
besondere Fachkunde verfügen, angeboten. Die Betriebsfähigkeit der Braillezeile
ist für den SchwbhV aufgrund seiner Behinderung ein unabdingbares Arbeitsmittel
zur Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen.
Insofern ist höchste Dringlichkeit beim Ersatz bzw. bei der Herstellung der
Betriebsfähigkeit der Hardware geboten. § 3 Punkt 3 Buchstabe d) der VOL/A
gewährt für Fälle dieser Art die Berechtigung einer beschränkten Ausschreibung. Die SE OrgIT hat für die zu beschaffende Hardware ein
Anforderungsblatt erarbeitet. Insgesamt wurden sechs
Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Alle Angebote wurden unter
Anwendung eines einheitlichen System bewertet und gewichtet. Die Firma Ludwig Becker hat mit 5.347,60 € das
wirtschaftlichste Angebot abgegeben (bestes Preis-/Leistungsverhältnis). Für die technische Arbeitsplatzausstattung der Interessenvertretung
und die damit im Zusammenhang stehende Finanzierung, unter Berücksichtigung der
Aufgaben im Rahmen der Wahlfunktion als Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
ist der Arbeitgeber gemäß Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX sind zur Teilnahme am Arbeitsleben
die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Leistungsfähigkeit
behinderter Menschen zu erhalten oder zu verbessern und möglichst auf Dauer zu
sichern. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Schreiben vom
17. Dezember 2002 die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2003 bekannt gegeben. Danach gilt für die
Bezirke die haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 Abs. 1 LHO. Somit dürfen
nur Ausgaben geleistet werden, wenn es sich um unbedingt notwendige Ausgaben im
Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin handelt. Gemäß Art. 89 der Verfassung von Berlin – Erläuterungen Nr. 4, sind auch
unbedingt notwendige Ausgaben nur zulässig, um bestimmte Zwecke zu erreichen.
Zulässig sind Ausgaben, um a)
bestehende
Einrichtungen zu erhalten b)
die
gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen c)
die
rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen d)
Bauvorhaben
weiterzuführen und e)
eine
ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Für die IT-Maßnahme Beschaffung einer Braillezeile für den
SchwbhV treffen die Regelungen Art. 89 VvB Erläuterungen Nr. 4 Buchstabe b) und
e) eindeutig zu. Es handelt sich um eine Maßnahme, die gemäß Art. 89 VvB
unabdingbar und zwingend notwendig ist. Buschmann Mannigel OrgIT 10 Fin
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