Drucksache - 1284/VI  

 
 
Betreff: Einbeziehung der Kosten für warmes Wasser, elektrischen Strom und Kleidung bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBezirksverordnete
Verfasser:Wichmann, MatthiasWichmann, Matthias
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.03.2009 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag PDF-Dokument

Die BVV möge beschließen:

Die BVV möge beschließen:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Kosten für Kleidung, warmes Wasser und elektrischen Strom bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II (…Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung) angemessener berücksichtigt werden.

Begründung:

Begründung:

Die Arbeitslosengeld II-Höhe ist viel zu gering, da monatlich rund 6,70 € für warmes Wasser je Person abgezogen werden.
Die anfallenden Stromkosten werden überhaupt nicht berücksichtigt.
Eine einmalige Zahlung von Kleidungsgeld in Höhe von 250 € je Person am 01.04. und am 01.10. des Jahres soll eingeführt werden, um die starke Armut der vielen Arbeitslosen abzuschaffen.

 
 

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