Drucksache - 1201/VI  

 
 
Betreff: Zu Aktivitäten am Elsensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBzStR ÖkStadt
Verfasser:Lüdtke, NorbertLüdtke, Norbert
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
29.01.2009 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Beantwortung Drucksachen zum Elsensee aus der 29

Beantwortung Drucksachen zum Elsensee aus der 29. Sitzung der BVV vom 29.01.09

Mündliche Anfragen

-         DS-Nr. 1188/VI – zu Baumfäll- und Gehölzschnittarbeiten am Nordufer des Elsensees – Bezirksverordneter Herr Beiersdorff

-         DS-Nr. 1194/VI – Zu Baumaßnahmen am Elsensee I – Bezirksverordneter Herr Altenburg

-         DS-Nr. 1195/VI – Zu Baumaßnahmen am Elsensee II – Bezirksverordneter Herr Altenburg

-         DS-Nr. 1201/VI – Zu Aktivitäten am Elsensee – Bezirksverordneter Herr Dahler

Große Anfrage

-         DS-Nr. 1204/VI – Zum Winterschlag im Bezirksamt trotz rasselnder Motorsägen am Elsensee – Fraktion der FDP, Herr Strempel

 

 

Die in Rede stehende Fläche ist ein Privatgrundstück. Das Grundstück liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Teile des Grundstückes unterliegen den Regelungen des Berliner Naturschutzgesetzes, insbesondere des § 26 a.

 

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass die Durchführung der Maßnahmen der Eigentümerin dem Prozess der öffentlichen sachlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geschadet hat.

 

Formal hat das Eine mit dem Anderen nichts zu tun.

 

Die öffentliche Beteiligung und Abwägungen und Festsetzungen eines Bebauungsplanverfahrens werden nicht durch ordnungswidriges Vorgehen beeinflusst.

Jedoch bleibt die öffentliche Diskussion nicht unbeeinflusst von Eindrücken, die durch solch unabgestimmtes Handeln erzeugt werden.

 

Dem Bezirksamt lagen keine Anträge/Anfragen für die Durchführung der erfolgten Rodungs-, Schnitt- und Fällarbeiten vor.

 

Mein Büro wurde am 15.01.2009, um ca. 08.30 Uhr, erstmalig durch einen Bürger telefonisch über die durchgeführten Maßnahmen informiert. Das Natur- und Umweltamt wurde umgehend aufgefordert, die Aussagen zu prüfen. Ebenfalls erhielt das Natur- und Umweltamt Kenntnis über Rodungsarbeiten am Elsensee durch eine Faxmitteilung.

 

Die Grundstückseigentümerin sagte fernmündlich aus, sie hat Rodungs-, Schnitt- und Fällarbeiten veranlasst.

Die festgestellten Handlungen gehen weit über normale Pflege- und Winterarbeiten hinaus.

Das Bezirksamt kann nicht ausschließen, dass möglicherweise wichtiger Lebensraum von geschützten und bedrohten Tierarten betroffen war.

 

Am Nordufer des Elsensees wurde auf einer Fläche von ca. 30 m x 100 m, insgesamt ca. 3.000 m², jegliche Vegetation beseitigt. Die auf dieser Fläche befindlichen Großbäume wurden massiv beschnitten (Schnittstellen bis zu ca. 30 cm Durchmesser) und einzelne Stämme mehrstämmiger Bäume vollständig beseitigt. Am Ufer verblieb nur ein ca. 1 m bis
2 m breiter Gehölzgürtel (Weiden).

 

Das Natur- und Umweltamt war unverzüglich am 15.01.2009 und erneut am 16.01.2009 jeweils gegen ca. 11.00 Uhr zur Kontrolle vor Ort.

 

Das Natur- und Umweltamt ordnete mündlich sowohl am 15.01.09 vor Ort als auch am 16.01.09 vor Ort die sofortige Unterlassung aller Arbeiten an Bäumen und Gehölzen sowie aller Handlungen zur Vegetationsbeseitigung an, schriftlich mit Bescheid vom 16.01.2009. Am 15.01.09 war die Unterlassung zugesagt worden, eine Fortsetzung der Arbeiten am 16.01.09 war daher nicht zu erwarten.

 

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden zur Zeit geprüft und bei Feststellen solcher geahndet. Hierzu muss zunächst der Zutritt zum Grundstück durch die Eigentümerin gewährt werden. Dazu hat sich die Eigentümerin noch nicht geäußert.

 

Zu den wiederholt geäußerten Vermutungen, das Amt hätte die Maßnahmen genehmigt oder geduldet, ist festzustellen, dass eine Beantragung der Maßnahmen nicht stattgefunden hat. Damit war eine Genehmigung auch nicht möglich. Zum Vorwurf der Duldung der Maßnahmen ist festzustellen, dass durch das zuständige Natur- und Umweltamt unverzüglich gehandelt wurde und die Untersagung der Weiterführung der Maßnahmen veranlasst wurde.

 

Zu der Behauptung, es gebe eine Absprache mit einer Mitarbeiterin zu den Maßnahmen, ist festzustellen, dass die Eigentümerin, Frau Dettmann, auf unsere schriftliche Nachfrage zum Verlauf des Gespräches bis heute nicht geantwortet hat.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der im Amt regelmäßig stattfindenden telefonischen Auskunft über Regelungen des Baumschutzgesetzes auch eine fernmündliche Anfrage von der Eigentümerin oder eines/r von ihr Beauftragten gestellt wurde. Die zuständige Mitarbeiterin kann sich an eine konkret gestellte Frage zu Maßnahmen am Elsensee nicht erinnern. Ein schriftlicher Vorgang liegt nicht vor.

 

Hier ist festzuhalten, dass es zwischen einer fernmündlichen Auskunft als Serviceleistung des Amtes und der Antragstellung für bestimmte Maßnahmen einen erheblichen Unterschied gibt.

 

Zu der Frage, ob ordnungswidriges Verhalten vorab verhindert werden kann: Natürlich kann ordnungswidriges Verhalten nicht in jedem Fall im Vorfeld unterbunden werden.

 

Zu den gestellten Fragen:

Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus der Tatsache, dass ohne Beschluss des Bebauungsplanes und ohne erteilte Genehmigung es offenbar übergangen wurde?

 

Bezogen auf das möglicherweise vorliegende ordnungswidrige Handeln wurden und werden die erforderlichen Schritte eingeleitet.

 

Bezogen auf die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens: So ist dies nach nachvollziehbaren Kriterien weiterzuführen und ordnungsgemäß abzuschließen. Die Verfahrensdurchführung darf sich von den stattgefundenen Maßnahmen nicht beeinflussen lassen. Für eine sachliche Atmosphäre ist ein erheblicher Schaden entstanden.

 

 

 

Lüdtke
BzStR ÖkStadt

 
 

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