Drucksache - 1056/VI
Die
BVV möge beschließen: Fraktionslose
Bezirksverordnete haben das Recht, in einem Ausschuss ihrer Wahl Für die
Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld. Den
Ausschuss ihrer Wahl zeigen sie der Vorsteherin der BVV schriftlich an. Begründung: Gemäß § 9
(6) BezVG sind fraktionslose Bezirksverordnete berechtigt, in mindestens einem
Ausschuss ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht
teilzunehmen. Diese Regelung gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss. Die
Teilnahme an weiteren Ausschüssen kann den fraktionslosen Bezirksverordneten
eingeräumt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geschäftordnung
der BVV dies vorsieht oder eine Entscheidung der BVV für die jeweilige
Wahlperiode per Beschluss getroffen wurde. Eine
Vereinbarung zur Verfahrensweise der BVV wurde in der Sitzung des Ältestenrates
am 01.09.2008 beraten, und wird hiermit der BVV zur Beschlussfassung vorgelegt. Hinweis: |
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