Drucksache - 1011/VI
Vorläufige Beantwortung der Mündlichen Anfrage Wie gewünscht, übermittle ich Ihnen
hier die Antwort zu o.g. Drucksache in schriftlicher Form: Frage 1: Sind Befürchtungen der Anwohnerinnen
berechtigt, im Zuge einer geplanten Bebauung der ehemaligen Parkplatzfläche an
der Märkischen Allee (ca. in Höhe der Hausnummern 74 bis 86) zwischen Allee der
Kosmonauten und Südspitze (im Gespräch ist ein Autohaus) könnte durch die
Entfernung von Bäumen und Grün der Lärmpegel noch verstärkt werden? (Eine
Kennzeichnung mit Vermessungspunkten bestärkt diese Befürchtung.) Es ist nicht
beabsichtigt, die in der Anfrage benannte ehemalige Parkplatzfläche längs der
Wohnbebauung Märkische Allee 74 – 88 zu bebauen. Es
besteht die Absicht, diesen ca. 150 m langen und ca. 20 m breiten Streifen
durch die Eigentümerin der Wohnbebauung (Wohnungsbaugenossenschaft DPF e.G.) zu
erwerben. Zutreffend
ist jedoch, dass Einvernehmen erzielt wurde, dass die westlich an diesen
Streifen angrenzende Fläche, weiterhin begrenzt von der Märkischen Allee im
Westen, der Zufahrt zur Allee der Kosmonauten im Norden sowie dem vorhandenen
Parkplatz an der Märkischen Allee im Süden, vom Liegenschaftsfonds Berlin zur
Errichtung eines Autohauses verkauft werden kann. Bebauungskonzepte
oder Anträge auf Baugenehmigung liegen noch nicht vor. Die
Veräußerung dient dem Ziel der Verlagerung des an der Märkischen Allee,
nördlich der Märkischen Spitze, ansässigen Autohandels. Diese
Flächen werden durch das Land Berlin zur Sicherung einer beabsichtigten
S-Bahntrasse parallel zur TVO Richtung Köpenick benötigt. Die
beabsichtigte Ansiedlung des Autohandels bietet keinen Grund zu Befürchtungen
bezüglich zusätzlicher Lärmbelastungen. Im
Rahmen eines noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahrens wäre deshalb
festzulegen: ·
Die Zu- und Abfahrten des Betriebes müssen
ausschließlich zur Märkischen Allee hin erfolgen. ·
Die Bebauung ist so zu planen, dass vorhandener
Baumbestand weitestgehend erhalten werden kann. Vorhaben
dieser Art wären nach der Baunutzungsverordnung in Mischgebieten, d.h. solchen
Gebieten, in denen gerade auch eine Mischung von Wohn- und Gewerbenutzung
beabsichtigt ist, generell zulässig, da derartige Vorhaben bei Einhaltung der
genannten Auflagen im Genehmigungsverfahren die gesetzlich festgelegten
Obergrenzen der Geräuschbelastung einhalten. Diese
Obergrenzen liegen unterhalb der tatsächlichen Lärmbelästigung der Wohnbebauung
durch die Verkehrstrassen Märkische Allee und Bahn. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung des Betriebes keine
zusätzlichen Lärmbelastungen ausgelöst werden. Aus Sicht
des Natur- und Umweltamtes kann aufgrund der fachlichen Erfahrungen mitgeteilt
werden, dass die Entfernung von Baumbewuchs nur eine sehr geringe Änderung des
Lärmpegels nach sich zieht. Jedoch kann die Bebauung selbst hier zu Änderungen
führen. Ein Gebäude, das dann zwischen der Verkehrsstraße und der bereits
bestehenden Bebauung errichtet würde, hätte zunächst eine Barrierewirkung. Zu
beachten ist jedoch eine mögliche Änderung durch ein eventuell entstehendes
zusätzliches Verkehrsaufkommen durch die Nutzung der Bebauung selbst (Kunden-
und Lieferverkehr). Frage 2: Welche kurzfristigen Maßnahmen werden
ergriffen, um die Gesundheitsgefährdung durch Verkehrslärm für die
Anwohnerinnen einzudämmen bzw. nicht zusätzlich zu erhöhen? (Kontaktaufnahme mit der Deutschen
Bahn AG wurde durch das Bezirksamt bereits zugesagt, kann aber nicht als
kurzfristige Lösung wirksam werden.) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung
der Lärmprobleme an der Märkischen Allee liegt bei der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz, Abt. Umweltpolitik. Ich habe Ihre
Anfrage an die genannte Adresse weitergeleitet und die Senatsverwaltung
gebeten, zu dem Problem der Lärmschutzmaßnahmen Stellung zu nehmen. Sobald mir
die diesbezügliche Antwort vorliegt, werde ich Ihnen diese zur Kenntnis geben. Lüdtke |
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