Drucksache - 0992/VI  

 
 
Betreff: Zu: Schornsteinfeger raus aus Ihrem Haus – für ein zeitgemäßes Schornsteinfegerwesen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBzStR ÖkStadt
Verfasser:Lüdtke, Norbert 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
17.07.2008 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Frage 1:

Frage 1:

Welche grundsätzliche Haltung nimmt das Bezirksamt im seit langem schwelenden Konflikt um das so genannte „Kehrmonopol der Schornsteinfeger“ ein?

 

Gemäß § 2 (4) des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) nach dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Nr. 15 (1) h) beschränkt sich die Zuständigkeit des Bezirksamtes für das Schornsteinfegergesetz allein auf die Ordnungsaufgaben. Nach Auskunft der für das Schornsteinfegerwesen zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines “Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens“ bereits den Bundesrat durchlaufen und wird voraussichtlich noch im September diesen Jahres vom Bundestag verabschiedet. Mit Inkraftsetzung dieses Reformgesetzes wird sowohl den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts als auch dem Anliegen der Eigentümer/-innen, den/die Schornsteinfeger/-in ihrer Wahl mit dem Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie der umweltrechtlichen Vorgaben zu beschäftigen, entsprochen und der von den Gegner/-innen der zur Zeit noch geltenden gesetzlichen Regelungen geforderte Wettbewerb mit einer angemessenen Übergangsfrist in das Schornsteinfegerrecht eingeführt.

 

Frage 2:

Wie bewertet das Bezirksamt das Argument der Gegner des bislang gültigen Schornsteinfegergesetzes, die Qualifikation der für das Fegen bzw. Kehren der Schornsteine ausgebildeten Handwerker reiche nicht annähernd aus, um die Betriebssicherheit der automatisch eigenüberwachten, mit elektronischen Steuerungssystemen bestückten modernen Heizungsanlagen zu kontrollieren?

 

 

Der/Die Schornsteinfeger/-in ist ein Ausbildungsberuf des Handwerks und gehört zu der Gruppe der Ordnungs- und Sicherheitsberufe. Sein/Ihr Aufgabengebiet umfasst Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Aufgrund der speziellen Ausbildung und regelmäßigen Weiterbildung sowie des täglichen Umganges mit den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen besitzt das Schornsteinfeger-Handwerk eine besondere Eignung für die ihm übertragenen öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zur Erhaltung der Feuersicherheit und Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen. Die Qualifizierungsanforderungen eines/r Schornsteinfegermeisters/-in sind in der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk (Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV) geregelt.

 

Frage 3:

Wie bewertet das Bezirksamt die gängige Praxis der doppelten Kontrolle, die regelmäßig sowohl von den auf die jeweiligen Heizungsanlagen spezialisierten Monteure, als auch von den Schornsteinfegern ausgeübt wird – vor allem angesichts der doppelten finanziellen Belastung, die uns, den betroffenen Bürger durch die doppelt erhobenen Gebühren entstehen?

 

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Feuerungsanlagen wurde bereits 1978 bundesweit allein dem Schornsteinfeger-Handwerk übertragen, um einen optimalen Immissionsschutz zu gewährleisten. Damals stand auch zur Diskussion, ob im Interesse des/r Betreibers/-in eine Messung durch den/die Bezirksschornsteinfegermeister/-in in größeren Zeitabständen zugelassen werden sollte, wenn eine Wartungsfirma die Anlage überwacht. Nach eingehender Erörterung wurde dann im Interesse des Umweltschutzes entschieden, die Immissionsschutzmessung ausschließlich von einem/r neutralen “Außenstehenden“, der/die die Anlage nicht wartet, d. h. von dem/der Bezirksschornsteinfegermeister/-in durchführen zu lassen. Diese eindeutige Aufgabentrennung zwischen immissionsrechtlicher Überwachung und Wartung hat sich nach Auffassung der Umweltressorts in Bund und Ländern bewährt.

 

Frage 4:

Welchen Sinn, fragen die betroffenen Bürger, ergeben die üblichen Emissionsmessungen, bei denen die zu ermittelnden Grenzwerte von CO2 eine Spannbreite von 10 ppm nicht überschreiten dürfen, wenn die dabei verwendeten Messgeräte eine Fehlerquote von +/- 20 ppm zulassen?

 

Bereits seit 1998 werden bei der immissionsschutzrechtlichen Überwachung gemäß § 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) die Abgasverluste über die Ermittlung des Sauerstoffgehalts in % festgestellt.

 

Frage 5:

Wie lässt sich die von Feuerwehr und Polizei veröffentlichte Statistik kommentieren, die nachweis, dass die häufigsten Haus- und Wohnungsbrände heute durch fahrlässige Benutzung von Kerzen, Zigaretten, Weihnachtsgestecken, Feuerwerkskörpern, Heizlüftern, Fernsehern, Propan- oder Petroleumheizern, diversen elektronischen Geräten, nicht aber durch Heizungsanlagen verursacht werden?


 

Nicht nur die von Feuerwehr und Polizei veröffentlichte Statistik zur Ursache von Haus- und Wohnungsbränden, sondern vielmehr auch der aktuelle Vergleich mit den statistischen Erhebungen über die von mangelhaften Feuerstätten verursachten Unfälle mit Todesfolge in anderen europäischen Ländern dokumentiert die besondere Wirksamkeit der bisher in Deutschland geltenden schornsteinfegerrechtlichen Regelungen für die Feuersicherheit (Brand- und Betriebssicherheit). Nur fünf Todesopfer bei immerhin 80 Millionen Einwohner/-innen sind in Deutschland über einen Jahreszeitraum auf Mängel an Feuerstätten zurückzuführen. Dramatisch anders dagegen sehen die Verhältnisse in anderen Ländern der EG aus (Belgien: 220/9 Mio.; Frankreich: 400/60 Mio.; Polen: 150/38 Mio.; Ungarn: 50/10 Mio.; Großbritannien: 60/58 Mio.). Inwieweit dieser in Europa einmalige Sicherheitsstandard mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens aufrechtzuerhalten ist, bleibt abzuwarten.

 

 

 

 

Lüdtke

 

 

 
 

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