Drucksache - 0992/VI
Frage 1: Welche
grundsätzliche Haltung nimmt das Bezirksamt im seit langem schwelenden Konflikt
um das so genannte „Kehrmonopol der Schornsteinfeger“ ein? Gemäß § 2
(4) des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in Berlin (ASOG Bln) nach dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Nr. 15 (1)
h) beschränkt sich die Zuständigkeit des Bezirksamtes für das
Schornsteinfegergesetz allein auf die Ordnungsaufgaben. Nach Auskunft der für das
Schornsteinfegerwesen zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat der
vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines “Gesetzes zur Neuregelung
des Schornsteinfegerwesens“ bereits den Bundesrat durchlaufen und wird
voraussichtlich noch im September diesen Jahres vom Bundestag verabschiedet.
Mit Inkraftsetzung dieses Reformgesetzes wird sowohl den Anforderungen des
Europäischen Gemeinschaftsrechts als auch dem Anliegen der Eigentümer/-innen,
den/die Schornsteinfeger/-in ihrer Wahl mit dem Vollzug der Kehr- und
Überprüfungspflichten sowie der umweltrechtlichen Vorgaben zu beschäftigen,
entsprochen und der von den Gegner/-innen der zur Zeit noch geltenden
gesetzlichen Regelungen geforderte Wettbewerb mit einer angemessenen
Übergangsfrist in das Schornsteinfegerrecht eingeführt. Frage 2: Wie
bewertet das Bezirksamt das Argument der Gegner des bislang gültigen
Schornsteinfegergesetzes, die Qualifikation der für das Fegen bzw. Kehren der
Schornsteine ausgebildeten Handwerker reiche nicht annähernd aus, um die
Betriebssicherheit der automatisch eigenüberwachten, mit elektronischen
Steuerungssystemen bestückten modernen Heizungsanlagen zu kontrollieren? Der/Die
Schornsteinfeger/-in ist ein Ausbildungsberuf des Handwerks und gehört zu der
Gruppe der Ordnungs- und Sicherheitsberufe. Sein/Ihr Aufgabengebiet umfasst
Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen.
Aufgrund der speziellen Ausbildung und regelmäßigen Weiterbildung sowie des
täglichen Umganges mit den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen besitzt
das Schornsteinfeger-Handwerk eine besondere Eignung für die ihm übertragenen
öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zur Erhaltung der
Feuersicherheit und Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen. Die
Qualifizierungsanforderungen eines/r Schornsteinfegermeisters/-in sind in der
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im
praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Schornsteinfeger-Handwerk (Schornsteinfegermeisterverordnung – SchoMstrV)
geregelt. Frage 3: Wie
bewertet das Bezirksamt die gängige Praxis der doppelten Kontrolle, die
regelmäßig sowohl von den auf die jeweiligen Heizungsanlagen spezialisierten
Monteure, als auch von den Schornsteinfegern ausgeübt wird – vor allem
angesichts der doppelten finanziellen Belastung, die uns, den betroffenen
Bürger durch die doppelt erhobenen Gebühren entstehen? Die
immissionsschutzrechtliche Überwachung von Feuerungsanlagen wurde bereits 1978
bundesweit allein dem Schornsteinfeger-Handwerk übertragen, um einen optimalen
Immissionsschutz zu gewährleisten. Damals stand auch zur Diskussion, ob im
Interesse des/r Betreibers/-in eine Messung durch den/die
Bezirksschornsteinfegermeister/-in in größeren Zeitabständen zugelassen werden
sollte, wenn eine Wartungsfirma die Anlage überwacht. Nach eingehender
Erörterung wurde dann im Interesse des Umweltschutzes entschieden, die
Immissionsschutzmessung ausschließlich von einem/r neutralen
“Außenstehenden“, der/die die Anlage nicht wartet, d. h. von
dem/der Bezirksschornsteinfegermeister/-in durchführen zu lassen. Diese
eindeutige Aufgabentrennung zwischen immissionsrechtlicher Überwachung und
Wartung hat sich nach Auffassung der Umweltressorts in Bund und Ländern bewährt.
Frage
4: Welchen
Sinn, fragen die betroffenen Bürger, ergeben die üblichen Emissionsmessungen,
bei denen die zu ermittelnden Grenzwerte von CO2 eine Spannbreite von 10 ppm
nicht überschreiten dürfen, wenn die dabei verwendeten Messgeräte eine Fehlerquote
von +/- 20 ppm zulassen? Bereits
seit 1998 werden bei der immissionsschutzrechtlichen Überwachung gemäß § 14 und
15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) die
Abgasverluste über die Ermittlung des Sauerstoffgehalts in % festgestellt. Frage
5: Wie
lässt sich die von Feuerwehr und Polizei veröffentlichte Statistik
kommentieren, die nachweis, dass die häufigsten Haus- und Wohnungsbrände heute
durch fahrlässige Benutzung von Kerzen, Zigaretten, Weihnachtsgestecken,
Feuerwerkskörpern, Heizlüftern, Fernsehern, Propan- oder Petroleumheizern,
diversen elektronischen Geräten, nicht aber durch Heizungsanlagen verursacht
werden? Nicht nur
die von Feuerwehr und Polizei veröffentlichte Statistik zur Ursache von Haus-
und Wohnungsbränden, sondern vielmehr auch der aktuelle Vergleich mit den
statistischen Erhebungen über die von mangelhaften Feuerstätten verursachten
Unfälle mit Todesfolge in anderen europäischen Ländern dokumentiert die
besondere Wirksamkeit der bisher in Deutschland geltenden
schornsteinfegerrechtlichen Regelungen für die Feuersicherheit (Brand- und
Betriebssicherheit). Nur fünf Todesopfer bei immerhin 80 Millionen
Einwohner/-innen sind in Deutschland über einen Jahreszeitraum auf Mängel an
Feuerstätten zurückzuführen. Dramatisch anders dagegen sehen die Verhältnisse
in anderen Ländern der EG aus (Belgien: 220/9 Mio.; Frankreich: 400/60 Mio.;
Polen: 150/38 Mio.; Ungarn: 50/10 Mio.; Großbritannien: 60/58 Mio.). Inwieweit
dieser in Europa einmalige Sicherheitsstandard mit der Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens aufrechtzuerhalten ist, bleibt abzuwarten. Lüdtke |
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