Drucksache - 0594/VI  

 
 
Betreff: Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf (BA-Vorlage Nr. 301/III)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBmin/BzStRin GesSozPersBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:BzBmin/BzStRin GesSozPers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
01.11.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin                                                           28.09.2007

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 01.11.07

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:     Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV,
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

In der Anlage gibt das Bezirksamt die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt der BVV zur Kenntnis.

 

 

 

 

Dagmar Pohle                                                        

Bezirksbürgermeisterin                                          

 

 

Anlage

Kooperationsvereinbarung Kinderschutz

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

 

 

 

Kooperationsvereinbarung

 

zwischen

 

dem Jugendamt

 

und dem

 

Gesundheitsamt

 

des Bezirksamtes Marzahn – Hellersdorf

 

 

 

 

Auf der Grundlage der am 01.03.2007 in Kraft getretenen Ausführungsvorschrift über die Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV – Kinderschutz und der sich im Entwurf befindlichen AV – Kinderschutz-Gesundheit) schließen die nachfolgend genannten Kooperationspartner die folgende Vereinbarung:

 

 

Jugendamt

 

und

 

Gesundheitsamt

 

 

 

1.                   Grundsätze der Arbeit

 

2.                   Ziele der Zusammenarbeit

 

3.                   Allgemeine Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung

 

4.                   Aufgaben, Zuständigkeiten und Vermittlung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD)

 

5.                   Vermittlung gesundheitsprophylaktischer Bedarfe durch das Jugendamt an den KJGD

 

6.                   Federführung in der Fallbearbeitung (Fallverantwortlichkeit)

 

7.                   Dokumentation

 

8.                   Qualitätssicherung

 

9.                   Datenerhebung und Datenübermittlung

 

10.               Geltungsdauer


 

 

 

 

1.    Grundsätze der Arbeit

 

Die Prävention von Vernachlässigung setzt einen möglichst frühen Zugang zur Familie voraus.

 

Es bedarf einer frühzeitigen Identifikation von Risikofaktoren und der Einleitung von Hilfen, um risikohaften Entwicklungen sowohl vor als auch nach der Geburt entgegenzuwirken.

 

Eine Hilfe bei Kindesvernachlässigung und –misshandlung kann nur dann wirksam erbracht werden, wenn die Beteiligung und Zusammenarbeit der betroffenen Fachkräfte und Dienste  gesichert und das bestehende Hilfssystem durch

 

_    Prävention durch Frühwarnsystem und Frühförderung

_    Früherkennung durch einheitliche Indikation / Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung

_        schnelle unbürokratische Intervention in Krisenfällen – Hotline / Krisentelefon

_        verbindliche Handlungs-, Informations- und Dokumentationsmuster

_        verlässliches Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarungen

       effektiviert wird.

 

 

 

2.    Ziele der Zusammenarbeit,

 

2.1.        Ziel dieser Kooperationsvereinbarung ist das abgestimmte Handeln zur Vorbeugung und frühzeitigen Wahrnehmung von Auffälligkeiten bei Kindern im Sinne von Fehlentwicklungen oder drohenden Fehlentwicklungen und die gemeinsame Begleitung des Falles und der Sicherstellung eines schnellen Zuganges zur gesundheitsbezogenen bzw. sozialpädagogischen Beratung und Intervention.

    Die Aufgabenerfüllung des KJGD und des zuständigen Fachdienstes des Jugendamtes erfolgt in kooperativer Zusammenarbeit und mit gegenseitiger fachlicher Unterstützung. Dazu ist eine transparente Zusammenarbeit unter Einhaltung verbindlicher Standards zu gewährleisten. Die Transparenz des Zusammenwirkens ist auch betroffenen Personen und ihren Bezugspersonen gegenüber einzuhalten.

 

2.2.        Ziel ist es ferner, ein klar und strukturiert gegliedertes staatliches Kontakt- und Hilfeangebot abzusichern, das zum einen niedrigschwellig ist, zum anderen jederzeit die Gewähr bietet, bei fehlender Verständigung mit oder ohne Kooperation der Eltern Fehlentwicklungen mit den gebotenen hoheitlichen Maßnahmen (Inobhutnahme bzw. Anrufung des Familiengerichtes) entgegen zu steuern. Die Einleitung dieser Maßnahme ist grundsätzlich Aufgabe des Jugendamtes in Ausübung des Wächteramtes nach SGB VIII.

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt -

 

 

 

3.    Allgemeine Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmungen

 

3.1.        Der KJGD einerseits und das Jugendamt andererseits nehmen gesundheitsbezogene bzw. sozialpädagogisch definierte Beratungs- und Betreuungsaufträge mit dem Ziel der Gewährleistung von Kindeswohl wahr.

 

3.2.        Die Wahrnehmung des Wächteramtes für das Kindeswohl ist Aufgabe des Jugendamtes. Das Jugendamt stellt im Rahmen seiner sozialpädagogischen Arbeit den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII sicher.

 

3.3.        Ausgehend von den Ausführungsvorschriften (Jug) über die Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung vom 01.03.2007 und der Ausführungsvorschrift über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Gesundheitsämtern der Bezirksämter (AV-Kinderschutz-Ges) vom   .  .2007 werden zur Sicherstellung einer verlässlichen Zusammenarbeit und Erreichbarkeit folgende Ansprechpartnerinnen benannt:

 

 

- Kinderschutzkoordinatorin  Ges           -           Frau Waltraud Hunger

   Tel.: 90293-6646/Fax: -6645

E-Mail: Waltraud.Hunger@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de

Vertretung:                                                       -           Frau  Adam

Tel.: 90293 6635/Fax: -6645

E-Mail: Jutta.Adam@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de

 

- Kinderschutzkoordinatorin  Jug           -           Frau Ute Krauß

   Tel.: 90293-4845/Fax: -4587

   E-Mail: Ute.Krauss@BA-MH.Verwalt-Berlin.de

            Vertretung:                                                      Frau Geißler

            Tel.:90293 4900/Fax.: -4587

            E-Mail: Christel.Geissler@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de

 

 

 

4.    Aufgaben, Zuständigkeiten und Vermittlung durch den KJGD

 

Die Aufgaben des KJGD regelt der § 8 a Gesundheitsdienstgesetz (GDG), mit dem Ziel, einer frühen, präventiven gesundheitsbezogenen, ganzheitlichen Beratung und Betreuung von Familien mit Säuglingen, Klein- und Schulkindern durch ein multiprofessionelles Team. Zentrale Aufgabe ist die primäre Prävention zur Vermeidung gesundheitlicher und sozialer Beeinträchtigungen und Gefährdungen,  d.h.:

 

_             Kontaktaufnahme zu jeder Familie nach Geburt eines Kindes (Angebot eines Ersthausbesuches) und nach Zuzug von Familien mit Kindern unter einem Jahr,

_             weitere Beratung, Unterstützung und Begleitung von Familien mit Säuglingen, insbesondere wenn Risikofaktoren vorliegen, die die körperliche, seelische und soziale Entwicklung des Kindes gefährden können,

_             Hilfen bei Problemen in der Eltern – Kind – Beziehung (unmittelbar nach der Geburt),

_             Beratung und Unterstützung bei gesundheitlichen, psychosozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen,


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt -

 

 

 

_             Entwicklungsberatung sowie Beratung bei Erziehungsproblemen,

_             Information und Beratung für Familien mit Kindern über Leistungen des KJHG – Transparenz und Überwindung von Hemmschwellen zur Erlangung dieser Leistungen (wie z.B. Hilfen zur Erziehung § 27 ff SGB VIII),

_             Feststellung von Gefährdungssituationen bei der gesundheitlichen Betreuung von Familien mit Kindern sowie Koordination und Unterstützung bei Hilfeleistungen durch das Jugendamt.

 

 

 

5.  Vermittlung gesundheitsprophylaktischer Bedarfe durch das Jugendamt an den KJGD

 

5.1.        Das Jugendamt informiert den KJGD unverzüglich über gesundheits-prophylaktische Bedarfe, gesundheitliche Störungen und Gefährdungen von Kindern (0-18 Jahre) sowie über den Informationsbedarf der betroffenen Eltern zu gesundheitsprophylaktischen Fragen.

Die Information erfolgt telefonisch oder schriftlich an die für den Fall zuständige Sozialarbeiterin des Regionalteams.

 

5.2.        Über erforderliche Anträge gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII an das Familiengericht, die Familien mit minderjährigen Kindern (0-14 Jahre) betreffen, informiert das Jugendamt seine Koordinatorin für Kinderschutz sowie die Koordinatorin für Kinderschutz des KJGD.

 

 

 

6.    Federführung in der Fallbearbeitung (Fallverantwortlichkeit)

 

6.1.        Ein Wechsel der Federführung in der Fallbearbeitung von KJGD an das Jugendamt erfolgt in verbindlicher Absprache,

-        sofern Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohles bestehen, muss unverzüglich der Berlin einheitliche Erfassungsbogen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (Ersteinschätzung gem. § 8a SGB VIII) im Gesundheitsamt unter Beachtung des Vieraugenprinzips ausgefüllt werden,

-        wenn Aufgaben nach SGB VIII wahrzunehmen sind.

 

6.2.        Der Wechsel der Fallverantwortlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 36 SGB VIII entweder durch eine Helferkonferenz / Hilfekonferenz, Fallbesprechung / kollegiale Beratung und / oder durch eine zusammenfassende Dokumentation.

 

6.3.        Bezüglich der Sicherung der gesundheitsprophylaktischen Versorgung der Kinder und Jugendlichen und der allgemeinen fachlichen Unterstützung im Sinne des GDG bleibt die Zuständigkeit des KJGD jedoch darüber hinaus bestehen.

 

6.4.        In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Abstimmungsprozesse die unverzüglich erforderlichen Maßnahmen nicht verzögern. Sofern es hier nicht zu einer sofortigen Klärung kommt, ist eine vorläufige Fallzuständigkeit zwischen der Leitung der Fachsteuerung des Jugendamtes und der Amtsärztin abzustimmen bzw. dem/der Vertreter/-in im Amt.


 

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt -

 

 

 

7.  Dokumentation

 

Der KJGD erfasst die Gefährdungsmeldungen, die ohne Beteiligung des Jugendamtes bearbeitet werden und leitet sie seiner Koordination Kinderschutz zeitnah zu.

 

Gefährdungsmeldungen, bei denen der KJGD zur Abwendung der Gefährdungs-

situation das Jugendamt einschaltet, um eine Entscheidung über einzuleitende Maßnahmen herbeizuführen, erfasst das Jugendamt. Die Zusammenfassung solcher Meldungen erfolgt bei der Koordinatorin für Kinderschutz des Jugendamtes.

 

Die statistische Erfassung der Inobhutnahme erfolgt durch die Jugendämter mit gleichzeitiger Information an den KJGD für Kinder in der Altersgruppe 0 – 6 Jahre.

 

 

 

8.  Qualitätssicherung

 

8.1.        Zur Qualitätssicherung werden die Meldungen zwischen den Kooperationspartnern halbjährlich abgeglichen (März, Oktober).

Darüber hinaus erfolgen zwischen Koordinatorin für Kinderschutz des Jugendamtes und der Koordinatorin für Kinderschutz des KJGD regelmäßige Treffen im Arbeitskreis „Kinderschutz“.

 

8.2.        Die Kooperationsvereinbarung ist in geeigneter Weise in den Bezirken und in den für Jugend sowie Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen bekannt zu machen.

 

8.3.        Die Kooperationsvereinbarung ist mindestens alle zwei Jahre dahingehend zu prüfen, ob Änderungen oder Ergänzungen erforderlich geworden sind.

 

 

 

9.  Datenerhebung und Datenübermittlung

 

Die Kooperation zwischen dem KJGD und dem Jugendamt setzt eine Übermittlung personenbezogener Daten voraus. Die hierbei geltenden gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse, insbesondere des SGB VIII, SGB X sowie GDG sind zu beachten.

 

Eine Übermittlung von Daten durch den KJGD an das Jugendamt ist zulässig und verpflichtend, wenn die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 GDG unter Beachtung der in der Rechtsverordnung nach § 19 GDG hierzu erlassenen Regelungen vorliegen.

 

Eine Erhebung personenbezogener Daten durch das Jugendamt beim KJGD ist abweichend vom Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen zulässig, wenn die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung beim KJGD erfordert und die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist (vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII).

 


 

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt -

 

 

 

Eine Übermittlung personenbezogener Daten vom Jugendamt an den KJGD ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig, wenn es für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Eine Übermittlung ist insbesondere zulässig, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist und die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht mitwirken und das Jugendamt die zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst einschaltet (§ 8a Abs. 4 SGB VIII).

Eine Datenübermittlung ist gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII nur zulässig, wenn dadurch nicht der Erfolg einer zu gewährenden Leistung in Frage gestellt wird, wobei der Erfolg der zu gewährenden Leistung auch die hinreichende, rechtzeitige Abwendung der Kindeswohlgefährdung umfassen muss.

 

Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nach § 65 SGB VIII und § 203 Abs. 1, und 3. StGB sind zu beachten. Insbesondere sind alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt/Ärztin oder andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen anvertraut worden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. Eine entsprechende Befugnis – und auf Grund von § 8a SGB VIII zugleich Verpflichtung – zur Datenübermittlung, besteht insbesondere im Fall eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn die Datenübermittlung als Ergebnis einer Abwägung notwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ein anderes gleichwertiges Rechtsgut des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden und es kein milderes, geeignetes Mittel gibt. Mitarbeiter-/innen des Jugendamtes, denen Daten anvertraut worden sind, sind darüber hinaus auch nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zur Datenübermittlung berechtigt und in Verbindung mit § 8a SGB VIII verpflichtet. In den Fällen nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit diese Aufgabenerfüllung es zulässt (§ 64 Abs. 2a SGB VIII).

 

 

 

10. Geltungsdauer

Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.09.2007 in Kraft. Sie gilt bis zum Ende des Jahres und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vereinbarung von einem Kooperationspartner widersprochen wird. Entscheidend ist der Eingang  beim Kooperationspartner. Änderungen und Ergänzungen sind in beiderseitigem Einverständnis jederzeit möglich. Sie bedürfen der Schriftform.

 

 

 

 

__________________________                           _____________________________

Jahn                                                                             Hänel

Jugendamtsdirektorin                                                     Amtsärztin

 

 

 

 

_________________________                            _____________________________

Krauß                                                                           Hunger

Kinderschutzkoordinatorin Jug                             Kinderschutzkoordinatorin Ges

 

 
 

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