Drucksache - 0594/VI
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 28.09.2007 Vorlage zur
Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 01.11.07 1. Gegenstand der Vorlage: Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV, 2. Die
BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Bezirksbürgermeisterin Kooperationsvereinbarung
Kinderschutz Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt des Bezirksamtes Marzahn – Hellersdorf Auf
der Grundlage der am 01.03.2007 in Kraft getretenen Ausführungsvorschrift über
die Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung
(AV – Kinderschutz und der sich im Entwurf befindlichen AV –
Kinderschutz-Gesundheit) schließen die nachfolgend genannten
Kooperationspartner die folgende Vereinbarung: Jugendamt und Gesundheitsamt 1.
Grundsätze der
Arbeit 2.
Ziele der
Zusammenarbeit 3.
Allgemeine
Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung 4.
Aufgaben, Zuständigkeiten
und Vermittlung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) 5.
Vermittlung
gesundheitsprophylaktischer Bedarfe durch das Jugendamt an den KJGD 6.
Federführung in
der Fallbearbeitung (Fallverantwortlichkeit) 7.
Dokumentation 8.
Qualitätssicherung 9.
Datenerhebung
und Datenübermittlung 10.
Geltungsdauer 1. Grundsätze der Arbeit Die Prävention von Vernachlässigung setzt einen
möglichst frühen Zugang zur Familie voraus. Es bedarf einer frühzeitigen Identifikation von
Risikofaktoren und der Einleitung von Hilfen, um risikohaften Entwicklungen
sowohl vor als auch nach der Geburt entgegenzuwirken. Eine Hilfe bei Kindesvernachlässigung und
–misshandlung kann nur dann wirksam erbracht werden, wenn die Beteiligung
und Zusammenarbeit der betroffenen Fachkräfte und Dienste gesichert und das bestehende Hilfssystem
durch _ Prävention durch Frühwarnsystem
und Frühförderung _ Früherkennung durch
einheitliche Indikation / Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung _
schnelle
unbürokratische Intervention in Krisenfällen – Hotline / Krisentelefon _
verbindliche
Handlungs-, Informations- und Dokumentationsmuster _
verlässliches
Zusammenwirken durch Kooperationsvereinbarungen effektiviert
wird. 2. Ziele der Zusammenarbeit, 2.1.
Ziel dieser
Kooperationsvereinbarung ist das abgestimmte Handeln zur Vorbeugung und
frühzeitigen Wahrnehmung von Auffälligkeiten bei Kindern im Sinne von
Fehlentwicklungen oder drohenden Fehlentwicklungen und die gemeinsame
Begleitung des Falles und der Sicherstellung eines schnellen Zuganges zur
gesundheitsbezogenen bzw. sozialpädagogischen Beratung und Intervention. Die Aufgabenerfüllung des KJGD und des
zuständigen Fachdienstes des Jugendamtes erfolgt in kooperativer Zusammenarbeit
und mit gegenseitiger fachlicher Unterstützung. Dazu ist eine transparente
Zusammenarbeit unter Einhaltung verbindlicher Standards zu gewährleisten. Die
Transparenz des Zusammenwirkens ist auch betroffenen Personen und ihren
Bezugspersonen gegenüber einzuhalten. 2.2.
Ziel ist es
ferner, ein klar und strukturiert gegliedertes staatliches Kontakt- und
Hilfeangebot abzusichern, das zum einen niedrigschwellig ist, zum anderen
jederzeit die Gewähr bietet, bei fehlender Verständigung mit oder ohne
Kooperation der Eltern Fehlentwicklungen mit den gebotenen hoheitlichen
Maßnahmen (Inobhutnahme bzw. Anrufung des Familiengerichtes) entgegen zu
steuern. Die Einleitung dieser Maßnahme ist grundsätzlich Aufgabe des
Jugendamtes in Ausübung des Wächteramtes nach SGB VIII. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung
zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt - 3. Allgemeine Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmungen 3.1.
Der KJGD
einerseits und das Jugendamt andererseits nehmen gesundheitsbezogene bzw.
sozialpädagogisch definierte Beratungs- und Betreuungsaufträge mit dem Ziel der
Gewährleistung von Kindeswohl wahr. 3.2.
Die Wahrnehmung
des Wächteramtes für das Kindeswohl ist Aufgabe des Jugendamtes. Das Jugendamt
stellt im Rahmen seiner sozialpädagogischen Arbeit den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII sicher. 3.3.
Ausgehend von
den Ausführungsvorschriften (Jug) über die Umsetzung des Schutzauftrages nach §
8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung vom 01.03.2007 und der
Ausführungsvorschrift über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in
den Gesundheitsämtern der Bezirksämter (AV-Kinderschutz-Ges) vom .
.2007 werden zur Sicherstellung einer verlässlichen Zusammenarbeit und
Erreichbarkeit folgende Ansprechpartnerinnen benannt: - Kinderschutzkoordinatorin Ges - Frau Waltraud Hunger Tel.:
90293-6646/Fax: -6645 E-Mail: Waltraud.Hunger@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de Vertretung: - Frau
Adam Tel.: 90293 6635/Fax: -6645 E-Mail: Jutta.Adam@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de - Kinderschutzkoordinatorin Jug - Frau Ute Krauß Tel.:
90293-4845/Fax: -4587 E-Mail: Ute.Krauss@BA-MH.Verwalt-Berlin.de Vertretung: Frau
Geißler Tel.:90293 4900/Fax.: -4587 E-Mail: Christel.Geissler@mhad.ba-mh.verwalt-berlin.de 4. Aufgaben, Zuständigkeiten und Vermittlung durch den
KJGD Die
Aufgaben des KJGD regelt der § 8 a Gesundheitsdienstgesetz (GDG), mit dem Ziel,
einer frühen, präventiven gesundheitsbezogenen, ganzheitlichen Beratung und
Betreuung von Familien mit Säuglingen, Klein- und Schulkindern durch ein
multiprofessionelles Team. Zentrale Aufgabe ist die primäre Prävention zur
Vermeidung gesundheitlicher und sozialer Beeinträchtigungen und
Gefährdungen, d.h.: _
Kontaktaufnahme
zu jeder Familie nach Geburt eines Kindes (Angebot eines Ersthausbesuches) und
nach Zuzug von Familien mit Kindern unter einem Jahr, _
weitere
Beratung, Unterstützung und Begleitung von Familien mit Säuglingen,
insbesondere wenn Risikofaktoren vorliegen, die die körperliche, seelische und
soziale Entwicklung des Kindes gefährden können, _
Hilfen bei
Problemen in der Eltern – Kind – Beziehung (unmittelbar nach der
Geburt), _
Beratung und
Unterstützung bei gesundheitlichen, psychosozialen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Problemen, Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen
Jugendamt und Gesundheitsamt - _
Entwicklungsberatung
sowie Beratung bei Erziehungsproblemen, _
Information und
Beratung für Familien mit Kindern über Leistungen des KJHG – Transparenz
und Überwindung von Hemmschwellen zur Erlangung dieser Leistungen (wie z.B.
Hilfen zur Erziehung § 27 ff SGB VIII), _
Feststellung von
Gefährdungssituationen bei der gesundheitlichen Betreuung von Familien mit
Kindern sowie Koordination und Unterstützung bei Hilfeleistungen durch das
Jugendamt. 5. Vermittlung gesundheitsprophylaktischer Bedarfe durch das Jugendamt
an den KJGD 5.1.
Das Jugendamt
informiert den KJGD unverzüglich über gesundheits-prophylaktische Bedarfe,
gesundheitliche Störungen und Gefährdungen von Kindern (0-18 Jahre) sowie über
den Informationsbedarf der betroffenen Eltern zu gesundheitsprophylaktischen
Fragen. Die Information erfolgt telefonisch oder schriftlich
an die für den Fall zuständige Sozialarbeiterin des Regionalteams. 5.2.
Über
erforderliche Anträge gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII an das Familiengericht, die
Familien mit minderjährigen Kindern (0-14 Jahre) betreffen, informiert das
Jugendamt seine Koordinatorin für Kinderschutz sowie die Koordinatorin für
Kinderschutz des KJGD. 6. Federführung in der Fallbearbeitung
(Fallverantwortlichkeit) 6.1.
Ein Wechsel der
Federführung in der Fallbearbeitung von KJGD an das Jugendamt erfolgt in
verbindlicher Absprache, -
sofern
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohles bestehen, muss
unverzüglich der Berlin einheitliche Erfassungsbogen bei Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung (Ersteinschätzung gem. § 8a SGB VIII) im Gesundheitsamt
unter Beachtung des Vieraugenprinzips ausgefüllt werden, -
wenn Aufgaben
nach SGB VIII wahrzunehmen sind. 6.2.
Der Wechsel der
Fallverantwortlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 36 SGB VIII entweder durch
eine Helferkonferenz / Hilfekonferenz, Fallbesprechung / kollegiale Beratung
und / oder durch eine zusammenfassende Dokumentation. 6.3.
Bezüglich der
Sicherung der gesundheitsprophylaktischen Versorgung der Kinder und
Jugendlichen und der allgemeinen fachlichen Unterstützung im Sinne des GDG
bleibt die Zuständigkeit des KJGD jedoch darüber hinaus bestehen. 6.4.
In jedem Fall
ist sicherzustellen, dass Abstimmungsprozesse die unverzüglich erforderlichen
Maßnahmen nicht verzögern. Sofern es hier nicht zu einer sofortigen Klärung
kommt, ist eine vorläufige Fallzuständigkeit zwischen der Leitung der
Fachsteuerung des Jugendamtes und der Amtsärztin abzustimmen bzw. dem/der
Vertreter/-in im Amt. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen
Jugendamt und Gesundheitsamt - 7. Dokumentation Der
KJGD erfasst die Gefährdungsmeldungen, die ohne Beteiligung des Jugendamtes
bearbeitet werden und leitet sie seiner Koordination Kinderschutz zeitnah zu. Gefährdungsmeldungen,
bei denen der KJGD zur Abwendung der Gefährdungs- situation
das Jugendamt einschaltet, um eine Entscheidung über einzuleitende Maßnahmen
herbeizuführen, erfasst das Jugendamt. Die Zusammenfassung solcher Meldungen
erfolgt bei der Koordinatorin für Kinderschutz des Jugendamtes. Die
statistische Erfassung der Inobhutnahme erfolgt durch die Jugendämter mit
gleichzeitiger Information an den KJGD für Kinder in der Altersgruppe 0 –
6 Jahre. 8. Qualitätssicherung 8.1.
Zur
Qualitätssicherung werden die Meldungen zwischen den Kooperationspartnern
halbjährlich abgeglichen (März, Oktober). Darüber hinaus erfolgen zwischen Koordinatorin für
Kinderschutz des Jugendamtes und der Koordinatorin für Kinderschutz des KJGD
regelmäßige Treffen im Arbeitskreis „Kinderschutz“. 8.2.
Die
Kooperationsvereinbarung ist in geeigneter Weise in den Bezirken und in den für
Jugend sowie Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen bekannt zu machen. 8.3.
Die
Kooperationsvereinbarung ist mindestens alle zwei Jahre dahingehend zu prüfen,
ob Änderungen oder Ergänzungen erforderlich geworden sind. 9. Datenerhebung
und Datenübermittlung Die Kooperation zwischen dem KJGD und dem Jugendamt
setzt eine Übermittlung personenbezogener Daten voraus. Die hierbei geltenden
gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse, insbesondere des SGB VIII, SGB X sowie
GDG sind zu beachten. Eine Übermittlung von Daten durch den KJGD an das Jugendamt
ist zulässig und verpflichtend, wenn die Einwilligung der
Personensorgeberechtigten vorliegt. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 GDG unter Beachtung der in der Rechtsverordnung
nach § 19 GDG hierzu erlassenen Regelungen vorliegen. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch das
Jugendamt beim KJGD ist abweichend vom Grundsatz der Erhebung beim Betroffenen
zulässig, wenn die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung beim KJGD
erfordert und die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Schutzauftrages bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist (vgl. § 62 Abs. 3 Nr.
2d SGB VIII). Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf - Kooperationsvereinbarung zwischen
Jugendamt und Gesundheitsamt - Eine Übermittlung personenbezogener Daten vom
Jugendamt an den KJGD ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten ist gemäß
§ 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig, wenn es für die
Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Eine
Übermittlung ist insbesondere zulässig, wenn ein sofortiges Tätigwerden
erforderlich ist und die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten
nicht mitwirken und das Jugendamt die zur Abwendung der Gefährdung zuständigen
Stellen selbst einschaltet (§ 8a Abs. 4 SGB VIII). Eine Datenübermittlung ist gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII
nur zulässig, wenn dadurch nicht der Erfolg einer zu gewährenden Leistung in
Frage gestellt wird, wobei der Erfolg der zu gewährenden Leistung auch die
hinreichende, rechtzeitige Abwendung der Kindeswohlgefährdung umfassen muss. Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nach §
65 SGB VIII und § 203 Abs. 1, und 3. StGB sind zu beachten. Insbesondere sind
alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen verpflichtet,
Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt/Ärztin oder andere gemäß §
203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete
Personen anvertraut worden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. Eine
entsprechende Befugnis – und auf Grund von § 8a SGB VIII zugleich
Verpflichtung – zur Datenübermittlung, besteht insbesondere im Fall eines
rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Ein rechtfertigender Notstand liegt
vor, wenn die Datenübermittlung als Ergebnis einer Abwägung notwendig ist, um
eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ein anderes
gleichwertiges Rechtsgut des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden und es kein
milderes, geeignetes Mittel gibt. Mitarbeiter-/innen des Jugendamtes, denen Daten
anvertraut worden sind, sind darüber hinaus auch nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VIII zur Datenübermittlung berechtigt und in Verbindung mit § 8a SGB VIII
verpflichtet. In den Fällen nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind die
Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit diese
Aufgabenerfüllung es zulässt (§ 64 Abs. 2a SGB VIII). 10. Geltungsdauer Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit Wirkung vom
01.09.2007 in Kraft. Sie gilt bis zum Ende des Jahres und verlängert sich um
ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der
Vereinbarung von einem Kooperationspartner widersprochen wird. Entscheidend ist
der Eingang beim Kooperationspartner.
Änderungen und Ergänzungen sind in beiderseitigem Einverständnis jederzeit
möglich. Sie bedürfen der Schriftform. __________________________ _____________________________ Jahn Hänel Jugendamtsdirektorin Amtsärztin _________________________ _____________________________ Krauß Hunger Kinderschutzkoordinatorin Jug Kinderschutzkoordinatorin Ges |
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