Drucksache - 0397/VI
Beantwortung der Bürgeranfrage Nr. 0397/VI - Zum Straßenbelag und den Straßenrändern Debenzer
Straße - Nachtrag Sehr geehrte Frau Wermke, zu o.g. Bürgeranfrage gibt
es noch einen Nachtrag bezüglich der 2 noch offenen Fragen. zu 1. In Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften zur StVO werden Gewichtsbeschränkungen für Fahrbahnen auf Anforderung des Straßenbaulastträgers angeordnet. Dies kann zum Beispiel auf Grund der fehlenden Belastbarkeit einer Straße erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen kann durch die Straßenbaubehörde die Erlaubnis zur Befahrung mit Fahrzeugen erteilt werden, die ein höheres Gewicht haben. In der
Debenzer Straße ist das jeweils der Fall gewesen für: ·
die Errichtung von Wohngebäuden, ·
Bauarbeiten zur Gestaltung des Baggersees und ·
Maßnahmen der Berliner Wasserbetriebe (BWB). Die Beschränkung
gilt auch nicht für Fahrzeuge von Versorgungsunternehmen im Sinne des Berliner
Straßengesetzes.
Die jeweilige Erlaubnis
ist mit Auflagen verbunden und wird gegebenenfalls als Grundlage für
Schadenersatzforderungen verwendet. zu 2. Reparaturen von öffentlichen Straßen gehören immer zu Straßenunterhaltungsmaßnahmen. Diese sind grundsätzlich nicht straßenausbaubeitragspflichtig Mit freundlichen Grüßen Christian Gräff |
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