Drucksache - 0347/VI  

 
 
Betreff: Wasserskianlage und Freibad gehören nicht ins Naturschutzgebiet!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBzStR ÖkStadt
Verfasser:Lüdtke, Norbert 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
24.05.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage Fraktion der FDP PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung BHzStR ÖkStadt PDF-Dokument

Frage 1: In welchem Umfang findet der § 26 a des Berliner Naturschutzgesetzes Anwen-

Frage 1: In welchem Umfang findet der § 26 a des Berliner Naturschutzgesetzes Anwen-
               dung für den Elsensee?

 

Der § 26 a BNatSchG findet überall dort Anwendung, wo er sich aus dem Katalog geschützter Biotope des § 26 a NatSchGBln ableiten lässt. Die Gleichsetzung des Elsensees allein mit dem Biotoptyp Kies-, Sand-, und Mergelgruben ist weder rechtlich noch tatsächlich begründbar. Um eine Beurteilungsgrundlage zu haben, ist eine Biotopkartierung notwendig, die erstellt wurde und gegenwärtig der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorliegt.

 

Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Berücksichtigung des § 26 a des Berliner Natur-

               Gesetzes auf das Vorhaben der Linkspartei.PDS und CDU, eine Wasserskianlage

               sowie ein Freibad am Elsensee einzurichten, und welche Zeitschiene bzw.

               Planung liegt der Umsetzung des genannten Vorhabens zugrunde?

 

Gemäß § 26 a Abs. 2 NatSchGBln sind Zerstörungen und erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen dieser Biotope verboten.

Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch den unmittelbaren gesetzlichen Schutz diesen Biotopen eine erkennbar hohe Bedeutung beimisst. Nur Gründe des Gemeinwohls mit besonderem Gewicht rechtfertigen eine Ausnahme.

Derzeit liegt dem Natur- und Umweltamt eine Biotopkartierung zur Prüfung vor.

 

Die Zeitschiene für die Planung ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bearbeitung aller betroffenen Rechtsvorschriften.

 

Frage 3: Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht des Bezirksamtes überhaupt noch, das

               Vorhaben, eine Wasserskianlage sowie ein Freibad am Elsensee einzurichten,

               zu verhindern?

 

Das Bebauungsplanverfahren XXIII-34 „Elsensee“ wurde durch das Bezirksamt mit der Zielstellung der Errichtung eines Sondergebiets - Freizeitnutzung/Naturanlage - eingeleitet. Grundlage dafür bilden die Darstellung im FNP Berlin des Elsensees als Sportanlage und der Beschluss des Abgeordnetenhauses zur Rettung der Kaulsdorfer Seen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden alle geltenden gesetzlichen Vorschriften Beachtung finden.

Dazu zählen aufgrund der naturräumlichen Situation insbesondere die Vorschriften zum Artenschutz (§ 42 BNatSchG) und zum Schutz bestimmter Biotope nach § 26a NatSchGBln. Erst, wenn auf Grundlage der entsprechenden Fachgutachten der Nachweis zur Anwendung der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten nach § 62 BNatSchG erbracht wurde, kann durch die Obere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die entsprechenden Unterlagen werden gegenwärtig im Bezirksamt vorbereitet.

Die Realisierung der Planung am Elsensee ist dann nicht möglich, wenn von der Planung betroffene Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden können.

 

Frage 4:
Wie ist das Vorhaben (Wasserskianlage sowie ein Freibad am Elsensee) unter An-               betracht bzw. Berücksichtigung des § 42 Bundesnaturschutzgesetz, welcher im               genannten Gebiet Anwendung findet, zu realisieren?

 

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Ferner ist es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 42 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den

  Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft führen

  würde oder

 

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13, und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

 

Die Zuständigkeit bezüglich der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 42 BNatSchG liegt bei der Obersten Naturschutzbehörde, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Geschützte Lebensstätten befinden sich vorwiegend im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebiets.

Um die Auswirkungen der Planung einschätzen zu können und entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen vorsehen zu können, wurde durch das Bezirksamt ein Faunistisches Gutachten beauftragt. Hierzu wurden von November 2005 bis Herbst 2006 Erfassungen verschiedenster Organismengruppen durchgeführt. Die Bereitstellung von qualifizierten fachlichen Aussagen ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der naturschutzrechtlichen Befreiung. Diese ist notwendig, da die planerisch beabsichtigte Nutzung zur Vernichtung von Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten und zur Störung von Lebensstätten führen könnte.

 

Im Ergebnis des Gutachtens wurden eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensa-tionsmaßnahmen vorgeschlagen. Auf Grundlage dieser gutachterlichen Aussagen wurde daraufhin ein weiterer landschaftsplanerischer Fachbeitrag erarbeitet, der Maßnahmen konkretisiert und quantifiziert. Sowohl das Faunistische Gutachten als auch der Fachbeitrag wurden bereits den Ausschüssen Umwelt und Natur sowie Siedlungsgebiete vorgestellt. Gegenwärtig werden im Bezirksamt die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der Oberen Naturschutzbehörde vorbereitet.

 

Frage 5:
Ist davon auszugehen, dass der Bezirk sich auf den § 62 Bundesnaturschutzgesetz
beruft und bei der obersten Naturschutzbehörde ein Befreiungsverfahren durchzu-               führen gedenkt?

 

Auf Grundlage der entsprechenden Fachgutachten soll gemäß § 62 BNatSchG der Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG bei der Obersten Naturschutzbehörde gestellt werden.

Die entsprechenden Unterlagen werden gegenwärtig im Bezirksamt vorbereitet.

 

 

Norbert Lüdtke

 

 

 
 

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