Drucksache - 0976/V  

 
 
Betreff: Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes XXI-26 "Elisabethstraße" (BA-Vorlage Nr. 687/II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR ÖkStadtAusschuss für Ökologische Stadtentwicklung, Soziale Stadt
Verfasser:Dr. Heinrich NiemannLüdtke, Norbert
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeMitteilung
   Beteiligt:Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung, Soziale Stadt
Beratungsfolge:
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Entscheidung
20.08.2003 
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV überwiesen   
Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung Anhörung
03.09.2003 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ökologische Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)     
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Entscheidung
17.09.2003 
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf                                               Berlin, den  24.07.03

 

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 28.08.03

 

 

 

 

1.        Gegenstand der Vorlage: Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger

                                              öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürger-        
                                              beteiligung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes
                                              XXI-26 ”Elisabethstraße

 

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 22.07.03 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr.687/II (siehe Anlage) der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Klett                                Dr. Niemann

Bezirksbürgermeister                                Bezirksstadtrat für

Ökologische Stadtentwicklung

 

 

 

Anlage:

 

Beschluss des Bezirksamtes Nr.687/II

 

 

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Berlin, 22. Juli 2003

Abteilung Ökologische Stadtentwicklung                     

Stapl 22

 

 

 

 

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung -

Nr.  687 / II

 

 

A. Gegenstand der Vorlage:

Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes XXI-26 ”Elisabethstraße”

 

B. Berichterstatter:

Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung

Herr Dr. Niemann

 

C.1 Beschlussentwurf:

Das Bezirksamt Marzahn- Hellersdorf von Berlin beschließt:

-          dem Abwägungsergebnis (Anlage 1) zum Bebauungsplan XXI-26 zuzustimmen,

-          auf der Grundlage des vorliegenden Abwägungsergebnisses wird die Abteilung Ökologische Stadtentwicklung mit der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes  XXI-26 und der Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens beauftragt.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV

       zugleich Veröffentlichung:

Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:

Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wurde vom 02.12.2002 bis einschließlich 20.12.2002 im Stadtplanungsamt Marzahn- Hellersdorf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgestellt und am 10.12.2002 den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme gegeben.

Die geäußerten Anregungen wurden gemäß § 1 Abs.6 BauGB geprüft und nach der Abwägung, wie in der Anlage 1 dargestellt, behandelt bzw. berücksichtigt.

 

E. Rechtsgrundlage:

§§ 1 Abs.6; 1a; 3 Abs.2; 233 Abs.1 Satz 2 BauGB

§ 4 Abs.3 AGBauGB

§§ 15; 36 Abs.2b, f und Abs.3 BezVG

 

F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:

keine

 

 

G. Gleichstellungsrelevante     Auswirkungen

keine

H. Behindertenrelevante Auswirkungen:

keine

 

I. Migrantenrelevante Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

Dr. Niemann

Bezirksstadtrat für

Ökologische Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 


 

                                                                                                         Anlage 1                                                                                                                                 zur Beschlussvorlage

                                                                                                            Nr. 687/II

 

 

Bebauungsplan XXI-26

 

Abwägungsvorschlag zur

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 10.12.2002 hat das Stadtplanungsamt Marzahn- Hellersdorf gemäß

§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Vorentwurf des Bebauungsplanes XXI-26 eine Stellungnahme abzugeben.

 

Es wurden insgesamt 32 Behörden und Stellen mit Aufgaben als Träger öffentlicher Belange beteiligt. In 18 Stellungnahmen wurden keine Bedenken gegen den Vorentwurf des Bebauungsplanes geäußert.

8 Beteiligte gaben keine Stellungnahme ab. Die Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge des Stadtplanungsamtes sind in Tabelle I aufgeführt.

 

In der Zeit vom 02. 12. bis einschließlich 20.12.2002 wurde gemäß § 3 Abs.1 BauGB mit der Ausstellung des Bebauungsplanvorentwurfes XXI- 26 in der Stadtplanung Marzahn- Hellersdorf die Frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Bekannt gegeben wurde die Durchführung der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung durch die Veröffentlichung im Landespressedienst und durch Aushang in den Bürgerämtern. Die Bewohner im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens erhielten ein Informationsblatt als Postwurfsendung. Die Eigentümer der unbewohnten Grundstücke Elisabethstraße 57, 59, 61, 109, Hiltrudstraße 49 und Adersleber Weg 6 wurden angeschrieben.

 

Im Stadtplanungsamt haben insgesamt 16 Bürger Einsicht in die Planungsunterlagen genommen. Während der Auslegungszeit baten 13 Bürgerinnen und Bürger um Erläuterung der Planungsinhalte.

7 Bürger äußerten sich mündlich positiv zum Entwurf des Bebauungsplanes insbesondere zum Ausschluss von Tankstellen. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke der Elisabethstraße 59 bis 61 erkundigten sich nach den Planungsmöglichkeiten in Bezug auf die in Rede stehende Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Sie sprachen sich für den Erhalt des kleinteiligen Siedlungsgebietes und gegen die Errichtung eines Lebensmittelmarktes aus, da sie durch diese Nutzung eine Verschlechterung ihrer Wohnsituation befürchten.

Negative Äußerungen erhielt das Stadtplanungsamt in mündlicher Form von 2 Bürgern. Diese betrafen gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes.

Schriftlich gingen im Stadtplanungsamt 4 Stellungnahmen ein, deren Inhalt in Tabelle II dargestellt ist.

 

 

Die wesentlichen Planungsziele   

Allgemeines Wohngebiet (Ausschluss Tankstellen/Gartenbaubetriebe)

Ausweisung von Baufenstern

Festlegung von Nutzungsmaßen (GRZ/GFZ)

Baukörperlängenbegrenzung

Grünflächen

 

fanden positive Resonanz. Da die erforderlichen Korrekturen und Berichtigungen nicht die Grundzüge der Planung berühren, führt das Ergebnis der Abwägung zu keiner Änderung des Planungsinhaltes.

 

Zur Unterstützung einer blockrandorientierten, städtebaulichen Ordnung an den Hauptverkehrsstraßen ist im weiteren Verfahren geplant, die Nutzungsmaße deutlicher zu differenzieren.


Bebauungsplan XXI-26

 

I. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Lfd.-

Nr.

Träger

(Datum der Stellungn.)

Anregungen

Abwägungsvorschlag

1a

Berliner Feuerwehr Serviceeinheit Bau- und Grundstücke

(17.01.03)

Keine Bedenken

 

1b

Berliner Feuerwehr, Direktion Nord, Fachbereich vorbeugender Brandschutz

(06.01.03)

1b.1.Es wird davon ausgegangen, dass durch Unterflurhydranten Löschwasser von > 600l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung steht. Die Ergiebigkeit eines Überflurhydranten muss mindestens 600l/min betragen. Die Entfernung zum nächstgelegenen Unterflurhydranten von jedem Gebäude darf 100m nicht überschreiten.

1b.2.Auf den Grundstücken ist für Gebäude die über 50m hinter der Grundstücksgrenze stehen ein Zugang (Mindestbreite 1,6m auch in Tür- oder Toranlagen bzw. zwischen sonstigen Hindernissen) erforderlich.

Hinweise aus 1b.1 - 1b.2 wurden zur Kenntnis genommen

Diese Anregungen betreffen keine planungsrechtlichen Belange. Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

2

GASAG

(19.12.02)

Keine Bedenken

Hinweise:

2.1. Die Stellungnahme verliert aufgrund der sich ständig ändernden Netzsituation nach 12 Monaten ihre Gültigkeit. Danach ist eine Neubeantragung erforderlich.

2.2. Bestands- u. Übersichtsplankopie im Maßstab 1:4000 als Anlage

2.3. Im Bereich Elisabethstraße, Geißenweide, Heliosstraße u. Adersleber Weg befinden sich Gasleitungen innerhalb des B-Plangebietes, jedoch im öffentlichen Straßenland.

2.4. Das B-Plangebiet ist gastechnisch mit von der Dimension her ausreichenden Gasleitungen im Bereich der in Pkt. 2.3. genannten Straßen gut erschlossen. Geplante gastechnische Maßnahmen sind derzeitig nicht vorgesehen. An der Übernahme weiterer Versorgungsaufgaben sind wir sehr interessiert.

 

 

Hinweise aus 2.1. - 2.6. wurden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4. Zur Minimierung der Luftschadstoffkonzentration durch die geplante Verdichtung des Gebietes wurde die textliche Festsetzung Nr. 9 aufgenommen. Sie enthält jedoch keine Vorgaben zur Art des zu verwendenden Brennstoffes. Die Wahl des Brennstoffes entscheidet der Bauherr.

 

 

 

 

2.5. Bei Baumpflanzungen sollte ein Mindestabstand von 2,5m zwischen Stammmitte und Außenkante unserer Gasleitungen angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, sind in Absprache mit uns entspr. Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

2.6. Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen sind zusätzlich an Colt Telecom GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist. Ansprechpartner ist Hr. Beckmann Tel. 8 84 42 311, Fax 8 84 42 300

2.5. Dieser Hinweis kommt im Rahmen der Bauausführung zur Anwendung.

 

 

3

BVG/Zentrale Leitungsverwaltung/ BI-G 11

Keine Bedenken

 

4

Berliner Wasserbetriebe

(17.01.03)

4.1. Gemäß beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des B-Planes Wasserversorgungs- und Entsorgungsanlagen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

4.2. Die Erweiterung des öffentlichen Regenentwässerungsnetzes in der Heliosstraße und im Adersleber Weg 2-4 wird von den Berliner Wasserbetrieben nur im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen, die durch das Tiefbauamt Marzahn- Hellersdorf oder von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veranlasst werden, bei entsprechender Mittelbereitstellung durchgeführt. Planungen liegen uns für diese Straßenabschnitte nicht vor.

4.1. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

 

 

4.2. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

Zur Verfahrensweise Regenentwässerung siehe Abwägungsvorschlag unter lfd. Nr. 19.

 

5

Bewag AGP

Grundstücke/Grundstücksplanung

(08.01.03)

 

 

 

 

 

 

 

Bewag W-BAK

Wärme Region Nord

(17.01.03)

Keine Bedenken

Hinweise:

5.1.In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag- Kabelanlagen. Pläne erhalten Sie bei Bedarf in unserem Bereich Netzservice. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nennen wir Ihnen Hr. Lungwitz Tel. 267-1 15 45.

5.2.Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag- Kabelanlagen sind zu beachten.

 

 

 

Keine Bedenken

 

 

5.1. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

 

 

5.2. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

Dieser Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten und für das B-Planverfahren nicht relevant.

6

Polizeipräsident in Berlin, Straßenverkehrsbehörde

(23.01.03)

Keine Bedenken

 

7

Gemeinsame Landes-planungsabt. GL 8

(14.01.03)

7.1.Der B-Plan- Entwurf steht in Einklang mit Ziel 1.0.1. des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungs-raum Brandenburg – Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

7.1. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

8

IHK Berlin

(07.01.03)

Keine Bedenken

 

9

Landesamt für Arbeitsschutz,Gesund-heitsschutz u. techn. Sicherheit Berlin (LAGetSi) –FG1.2-BP 873/02SM

(20.12.02)

Keine Bedenken

 

10

Landesbetrieb für Informationstechnik

(17.12.02)

Keine Bedenken

 

11

Landesverwaltungsamt Berlin – IV B 12-

(16.12.02)

Keine Bedenken

 

12

TLG Immobilien Zweigstelle Berlin

(23.12.02)

Keine Bedenken

 

13

Sen Fin Abt. I E 11 (V)

(08.01.03)

Keine Bedenken

 

14

Sen Wirtschaft, Arbeit u. Frauen, Abt. IV B 21

(20.01.03)

14.1. Im Plangebiet sind nach Aussage der B-Planbegründung eine Reihe von gewerblichen Betrieben seit Jahren ansässig. Diese sollten aus wirtschaftspolitischer Sicht durch den Bebauungsplan in ihrer Entwicklung nicht gefährdet werden. Je nach Art des Betriebes sollte die Zulässigkeit im Gebiet gewährleistet werden oder aber- im Bedarfsfall- Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werden.

14.1. Anregung wird nicht berücksichtigt.

Die im Bebauungsplangebiet ansässigen Gewerbebetriebe haben Bestandsschutz. Ihre Existenz ist durch den Bebauungsplan nicht gefährdet. Die Sicherung der Gewerbebetriebe wäre nur durch Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE) möglich. Das Planungsziel der Sicherung von Wohnbauflächen auf Grundlage des FNP wäre dann jedoch nicht zu erfüllen.

 

 

 

Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf sind Gewerbeflächen vorhanden, die von den Firmen bei Betriebserweiterung genutzt werden können, wenn ihre Zulässigkeit im WA nicht gegeben ist.

15

SenStadt Abt.I B22 (auch für I A)

(18.12.02)

Keine Bedenken

 

16

SenStadt Abt. I E 125 (09.01.03)

Keine Bedenken

 

17

Sen Stadt Abt. IV D 14

(07.01.03

Keine Bedenken

 

18

Sen Stadt VII B22

(30.12.02)

18.1. Die Allee der Kosmonauten als auch die Elisabethstraße sind gegenwärtig und zukünftig örtliche Straßenverbindungen (Stufe III) des übergeordneten Straßennetzes. Der Blumberger Damm ist als übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) klassifiziert (Textänderung S 5 oben).

 

 

 

 

 

18.2. Die gegenwärtige Verkehrsbelastung der Allee der Kosmonauten liegt nördlich der Elisabethstraße bei knapp 14000 Kfz/Tag, in der Elisabethstraße bei etwas über 14000 Kfz/Tag. Gemäß BerlStrG und der zu §7 erlassenen Ausführungsvorschriften über Geh- und Radwege ist die Führung des Fahrradverkehrs getrennt vom Kfz- Verkehr zu planen. In der Allee der Kosmonauten wird diese Forderung aus Verkehrssicherheitsgründen durch die Führung der Straßenbahn noch verstärkt. Insofern wird für die Allee der Kosmonauten eine Breite des Seitenbereiches neben der Fahrbahn von 6m einschließlich Baumstreifen gefordert. Eine separate Ausweisung des zum Straßenraum gehörenden Baumstreifens als selbstständige Grünfläche wird abgelehnt.

 

18.1. Anregung wird berücksichtigt

Der Begründungstext Pkt. 1.5 Planerische Ausgangssituation S.5, Abs.1,Satz 1 wird wie folgt geändert:

”Die Verkehrserschließung des Bebauungsplanes erfolgt über die Allee der Kosmonauten und die Elisabethstraße als örtliche Straßenverbindungen Stufe III sowie über den Blumberger Damm, der als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II klassifiziert ist.”

 

18.2. Anregung ist bereits berücksichtigt

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung.

In Abstimmung mit dem Tiefbauamt wurde mit der Festlegung der Straßenbegrenzungslinie bei 2,0m östlich des Straßenflurstücks 388, der benötigte Raum, mit einer Breite von 6,0m ab Hochbord der Straßenfahrbahn, zum Ausbau mit Geh- und Radweg inklusive Baumstreifen geschaffen. Der Ausbau mit Geh- und Radweg sowie Baumstreifen im Bereich der Elisabethstraße ist bereits realisiert.

 

 

 

18.3. Aufgrund des Vorliegens der B-Pläne im Maßstab 1:2000 ist eine ausreichende Prüfung der Straßenverkehrsflächen insbesondere des übergeordneten Straßennetzes nicht möglich. Es wird deshalb für dieses B-Planverfahren als auch für zukünftige B-Planentwürfe um Unterlagen im Maßstab 1:1000 gebeten.

18.4. Da sich unser Referat mit Mitarbeitern des Tiefbauamtes und der Straßenverkehrsbehörde bereits um Lösungen für die sichere Führung des Radwegeverkehrs in anderen Abschnitten des Allee der Kosmonauten bemüht, wäre auch für diesen Abschnitt sowie für die Elisabethstraße eine Ähnliche Abstimmungsrunde unter Leitung des Stadtplanungsamtes hilfreich.

 

18.3. Anregung wird berücksichtigt

Ein B-Plan im Maßstab 1:1000 wird Sen Stadt VII B22 zur Prüfung zugesandt. Gegebenenfalls werden weitere Anregungen in das Verfahren eingestellt.

 

 

18.4. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

Eine Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden wird durchgeführt. Gegebenenfalls notwendige Änderungen des Bebauungsplanes werden bei der Entwurfserarbeitung vorgenommen.

 

 

 

 

19

Sen Stadt Abt. VII D 25

(Ref. VIII D)

(07.01.03)

Keine grundsätzlichen Einwände

Hinweis:

Der B-Planentwurf sieht eine erhebliche Verdichtung vor. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser sollte vor Ort dezentral zur Versickerung gebracht werden. Es wird empfohlen für das Plangebiet ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept von einem Fachplaner erarbeiten zu lassen. Werden Entwässerungsdränagen aufgefunden, sollten diese in ihrer Wirkung und Funktion fachkundig bewertet werden.

 

19. Hinweis wird nicht berücksichtigt

Die Berliner Wasserbetriebe stellen keine Forderungen an die Regenwasserbeseitigung. Im Bereich des B-Planes befinden sich Entsorgungsanlagen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Das Landschaftsprogramm Berlin sieht zur Sicherung des Naturhaushaltes eine dezentrale Regenwassersickerung auf den Grundstücken vor, die, unter Beachtung der geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, auch realisierbar ist. Die Umsetzung der Regenwasserversickerung auf den Grundstücken ist eine bautechnische Frage, die im Einzelfall im Rahmen der Baumaßnahmen zu lösen ist. Die Problematik der Regenwasserbehandlung wird in den Begründungstext aufgenommen.

20

Landesdenkmalamt Berlin

(09.01.03)

20.1. Für den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin Denkmalliste Berlin, Stand 15.05.2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001) keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale.

 

20.1. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

 

 

 

20.2. Nach Aussage des Fachgebietes Archäologische Denkmalpflege im Landesdenkmalamt Berlin befinden sich jedoch in unmittelbarer Nähe des ausgewiesenen Plangebietes ur- und frühgeschichtliche Fundplätze. Das Auftreten von weiteren Bodenfunden ist zu erwarten. Das LDA regt deshalb an, zur Darstellung der denkmalpflegerischen Belange in die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Beschreibung des Bestandes einen Abschnitt Denkmalpflege einzufügen und folgenden Text als Hinweis bzw. allgemeines Information zu übernehmen: ”Für den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin Denkmalliste Berlin, Stand 15.05.2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001) keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale. Im Plangebiet des Bebauungsplans ist jedoch nach Hinweis des Fachgebietes Archäologische Denkmalpflege im Landesdenkmalamt Berlin das Auftreten von Bodenfunden zu erwarten. Es befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes ur- und frühgeschichtliche Fundplätze. Das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, weist vorsorglich darauf hin, das nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln) vom 24. April 1995, wer ein Bodendenkmal entdeckt, die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat. Das Landesdenkmalamt empfiehlt daher, vor Beginn von Baumaßnahmen oder Bodeneingriffen in dem Bereich des Bebauungsplanes, dem Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege Gelegenheit zu geben, eine Baubegleitung durchzuführen und ggf. rechtzeitig über eventuell erforderliche archäologische Prospektionen entscheiden zu können.”

Diese inhaltliche Ergänzung ist erforderlich, um einerseits denkmalpflegerische Belange zu sichern und andererseits die an zukünftigen Planungen Beteiligten frühzeitig von den möglicherweise erforderlichen Untersuchungen in Kenntnis zu setzen und einen rechtzeitigen Baubeginn nicht unter dem Aspekt der zu wahrenden denkmalpflegerischen Belange zu verzögern.

20.2. Anregung wird berücksichtigt

Im Begründungstext zum Bebauungsplan wird diese Anregung mit dem vorgeschlagenen Text als Hinweis aufgenommen.

Denkmalpflegerische Belange werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und erhalten ggf. Auflagen in der Baugenehmigung.

 

 

21

Tiefbauamt

(21.01.03)

Keine Bedenken

 

22a

Natur- und Umweltamt

Untere Naturschutz-behörde  (13.01.03)

22a.1. Begründungstext Pkt. 2.3. Textliche Festsetzungen

(S. 7), Nr.10: Rechtsgrundlage ist wahrscheinlich § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB

 

22a.2. Begründungstext Pkt. 2.4.4. Grünfestsetzungen (S.10) letzter Absatz, Textliche Festsetzung Nr. 10 ”.... ein Obstbaum pro 200m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche...”.

 

 

 

22a.3. Begründungstext Pkt. 2.4.6. Sonstige Festsetzungen (S. 12) Bei einer Festlegung der Straßenbegrenzungslinie 2m östlich des Flurstückes 388 ist nach unserer Einschätzung ebenfalls das Flurstück 104 (öffentliche Grünfläche) betroffen. Die Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche zur öffentlichen Grünfläche sollte entsprechend des PlanzV `90 auch zeichnerisch im Plan dargestellt werden.

 

 

22a.4. Der Bebauungsplan ist im Maßstab 1:2000 schwer lesbar. Weiterhin siehe unsere Anmerkungen zu Pkt. 2.4.6.

 

 

22a.1. Anregung wird berücksichtigt.

Der Begründungstext auf S. 7, Pkt. 2.3. Textliche Festsetzungen Nr. 10 wird wie folgt geändert: ”Rechts-grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB”

22a.2. Anregung wird berücksichtigt.

Der Begründungstext auf S. 10 , Pkt. 2.4.4. Grünfest-setzungen zweiter Absatz, Satz 2 wird wie folgt korrigiert: ”Durchschnittlich ist nach textlicher Festsetzung Nr.10 ein Obstbaum pro 200m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen”.

22a.3. Anregung wird berücksichtigt

Der Begründungstext auf S. 12, Pkt.2.4.6. Sonstige Festsetzungen wird wie folgt ergänzt: ”Die von dieser Regelung flächenmäßig betroffenen Flurstücke 389, 393 und 104 befinden sich im Eigentum des Landes Berlin”.

Die Planzeichnung wird entsprechend PlanzV `90 geändert.

 

 

 

22a.4. Hinweis wurde zur Kenntnis genommen

Siehe Abwägungsvorschlag zu Nr. 22a.3.

22b

Umweltschutz

(10.01.03)

22b.1. Begründungstext Pkt. 2.4.5. Immissionsschutz

Der Umweltschutz teilt mit, dass das Grundstück Elisabeth-straße 61 unter der Nummer 8752 im Bodenbelastungs-kataster registriert ist.

22b.1. Anregung wird berücksichtigt

Der Begründungstext Pkt. 2.4.5. Immissionsschutz Abs.3 wird wie folgt geändert: ”Das Grundstück Elisabethstraße 61, ehemals Bauschlosserei mit Stahllager, ist unter der Nummer 8752 im Bodenbelastungskataster registriert. Die Eintragung im Bodenbelastungskataster begründet sich aus der Nutzungsgeschichte des Grundstücks. Aufgrund der früheren, hohen Versiegelung ist nicht mit hohen Boden-schadstoffgehalten zu rechnen.

 

 

 

Einer Kennzeichnung im Bebauungsplan nach § 5 und 9 BauGB bedarf es nicht, da bei den Bodenkontaminationen davon auszugehen ist, dass keine schädlichen Auswirkungen auf zukünftige Nutzungen ausgehen werden. Im Zuge geplanter Baumaßnahmen sind ggf. Untersuchungen sowie erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Gefährdungsabschätzung der Umweltbehörde ergab, dass der Nutzungsfestsetzung der Fläche als Allgemeines Wohngebiet städtebaulich nichts entgegen steht. Nach Aussage des Umweltamtes besteht für die Grundstücke Elisabethstraße 73 (Druckerei) und Elisabethstraße 79 Mineralölhandel - Nutzung aufgegeben) Bodenbelastungs-verdacht, der auf die (früheren) gewerblichen Nutzungen zurückzuführen ist. Entsprechend eines Fachgutachtens ist aus Sicht des Bodenschutzes die Festsetzung im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ohne Einschränkungen möglich. Eine Bodenuntersuchung ist unter Beachtung der Nutzung der Grundstücke und der potentiellen Bodengefährdung nicht erforderlich.”

23

Bau- und Wohnungs-aufsichtsamt

(07.01.03)

Keine Bedenken

Hinweis:

23.1. Die Aussage des Punktes 1.1, Erfordernis, 2. Absatz: ”...nach dem derzeit geltenden Planungsrecht ist es aufgrund dieses Bestandes in Einzelfällen schwierig, Nutzungen, die das Wohnen stören...planungsrechtlich abzulehnen”, sollte dahingehend verändert werden, dass es darum geht, die bessere Einschätzung genehmigungsfähiger Nutzungen in diesem Gebiet vornehmen zu können, um eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung nicht gebietsverträglicher Nutzungen zu schaffen.

 

23.1. Hinweis wird gefolgt

Der Begründungstext auf S.3, Pkt. 1.1 Erfordernis, Satz 2 wird wie folgt geändert: ”Aufgrund dieses Bestandes bedarf es für die planungsrechtliche Beurteilung von Nutzungen, die das Wohnen stören und durch ihre Logistik höhere Nutzungsmaße einfordern, der Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage.”

 

 

 

 

 

 

 

II. Anregungen der Bürger im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung

 

Lfd.

Nr.

Name

(Datum)

Anregung/ Bedenken

Abwägungsvorschlag

1-7

Bürgerinnen und Bürger (mündl.)

positive Äußerungen

 

8

Bürger (mündl.)

8.1. Es sollten mehr Gewerbebetriebe zugelassen werden.

8.1. Anregung ist teilweise berücksichtigt

Ziel der Planung ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf der Grundlage der Ausweisung im FNP. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Im WA sind deshalb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Die Ansiedlung von wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen ist also grundsätzlich möglich. Zulässig sind weiterhin die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- u. Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

9

Bürger (mündl.)

 

9.1. Der Bebauungsplan sollte den Bau eines Lebensmittelmarktes ermöglichen.

9.1. Anregung wird nicht gefolgt

Mit den geplanten Festsetzungen ist eine gebietsverträgliche Verdichtung und der Erhalt des kleinteiligen Gebietscharakters beabsichtigt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, zulässig. Nutzungen die das Wohnen stören, stehen den Bebauungsplanzielen entgegen, da sie städtebaulich im Geltungsbereich des B- Planes nicht vertretbar sind. Da sich in der näheren Umgebung die Nebenzentren Geißenweide, Am Anger und Helene-Weigel-Platz befinden, besteht städtebaulich keine Notwendigkeit zur Errichtung eines weiteren Lebensmittelmarktes.

10

Bürger (schriftl.)

10.1. Es soll textlich festgesetzt werden, dass neue Häuser mit der Breitseite nach Süden auszurichten sind. In diesem Fall ist es möglich die Sonnenenergie besser zu nutzen.

 

 

 

10.2. Es soll textlich festgesetzt werden, dass pro Grundstück und bei Neubauten mind. eine Höhlen- oder Halbhöhlenbrutnisthilfe katzensicher anzubringen und bei Abgang zu ersetzen sowie jährlich einmal im Herbst zu warten ist. Begründung: Das B-Plangebiet wäre natürlicher weise bewaldet und würde zahlreiche Naturhöhlen aufweisen. Daher wäre das Anbringen von Vogelnisthilfen ein Ausgleich für den jetzt zu erwartenden Niststättenmangel. Zudem würde das B-Plangebiet für Erholungssuchende weiter belebt und ein Beitrag zur biologischen Schaderregerbekämpfung geleistet werden. Die Brutvogelsiedlung hängt meistens vom Niststättenangebot und weniger vom Nahrungsangebot ab.

10.3. Es soll textlich festgesetzt werden, dass gleiches wie vorangegangen auch an Straßenlaternen geschieht.

10.4. Es soll textlich festgesetzt werden, dass im gesamten B- Plangebiet nur Insektenschonbeleuchtungen verwendet werden dürfen.

10.5. Es soll textlich festgesetzt werden, dass als Tierfallen wirkfähige Einrichtungen (z. B. Swimmingpools, Gruben, Schächte) so anzulegen oder einzurichten sind, dass Tiere diese Einrichtungen wieder von selbst verlassen können bzw. in diese erst gar nicht hineingeraten.

10.6. Es soll textlich festgesetzt werden, dass die Grundstücke so bepflanzt werden sollen, dass Hummeln in der Vegetationsperiode ein ununterbrochenes Nahrungsangebot haben.

10.1. Anregung wird nicht gefolgt

Aufgrund der bestehenden Gebietsstruktur würde diese Festsetzung die Planungen der Bauherren stark einschränken und z.T. zu bauordnungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf das Abstandflächenrecht führen. Siehe auch Abwägungsvorschlag Nr. 2.4. in Tabelle I.

10.2. – 10.6. Anregungen werden nicht berücksichtigt

Diese Anregungen betreffen keine planungsrechtlichen Belange.

Da durch die Festsetzungen im Bebauungsplan im Verhältnis zum bestehenden Planungsrecht nach § 34 BauGB kein erheblicher Eingriff in Natur- und Landschaft vorbereitet wird, wären solche Festlegungen unverhältnismäßig und könnten zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11-13

Bürgerinnen und Bürger

Schriftlich ohne Anmerkungen

 

14-16

Bürgerinnen und Bürger

Ohne Anmerkungen

 

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin