Auszug - Bericht des Bezirksamtes zur Umsetzung des Prostitutionsschutzgesetzes
BzStR Martin informiert und wird dabei ergänzt von FB-Leiter Ordnungsamt Herrn Berg.
Es gab Gelegenheit zu Nachfragen. Fungiert die Anmeldung als Gewerbeanmeldung? – Antwort: Nein, die Anmeldung nach Prostitutionsschutzgesetz ist nicht identisch mit einer Gewerbeanmeldung. Warum ist in den Arbeitsstätten ein Fenster zwingend vorgeschrieben? – Antwort: Da es sich um eine Vorgabe für alle Formen von Arbeitsstätten handelt. Wer ist für die Kontrolle zuständig, ob eine solche Anmeldung vorliegt? – Antwort: Die verschiedenen beteiligten Ämter befinden sich noch im Abstimmungsprozess, bislang behandeln die Ämter die Anmeldungen noch unterschiedlich. Das Bezirksamt fragt jedenfalls bei Gewerbeamt und Gesundheitsamt nach, ob eine entsprechende Anmeldung auch dort erfolgt ist. Wie viele Prostitutionsstätten gibt es im Bezirk? – Antwort: Zwei. Diese sind erst durch das neue Gesetz als solche anmeldungspflichtig geworden. Wurde eine Genehmigung bereits versagt, und wenn ja, aus welchen Gründen? – Antwort: Nein, es gibt noch keine Erfahrungen mit dem neuen Gesetz. Wer ist zuständig, wenn Auflagen z.B. des Lärmschutzes verletzt werden? – Antwort: Für Lärmschutz ist das Ordnungsamt zuständig, aber auch das Bauamt könnte bei entsprechenden Auflagenverletzungen Betriebe untersagen. Wird die Zielstellung des Prostitutionsschutzgesetzes verfehlt? – Antwort: Kann nicht pauschal gesagt werden, denn im Anmeldungsprozess wird sofort Hilfe und Beratung angeboten. Es macht den Eindruck, dass es im Bezirk mehr Einrichtungen gibt als angemeldet wurden, wie wird das verfolgt? – Antwort: Dies ginge nur im Zusammenhang mit der Polizei, fällt aber in den Aufgabenbereich des Ordnungsamtes.
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