Auszug - Für die Berliner Musikschulen: 20 Prozent sind 20 Prozent - anvisierte Festanstellungen müssen in den kommunalen Musikschulen der Berliner Bezirke ankommen; Bezirke und Land müssen Verantwortung übernehmen
Folgende Mitglieder der BVV nahmen nicht an der Abstimmung teil: Jennifer Hübner,Fraktion der SPD Die BVV hat beschlossen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber der AG Ressourcensteuerung für die Implementierung folgender Punkte einzusetzen: 1. 20 Prozent Festanstellungen - Berechnungsweg Die Forderung nach „20 Prozent Festanstellungen in den kommunalen Musikschulen des Landes Berlin“ muss auf Grundlage eines fachlich nachvollziehbaren und aus Sicht der musikalischen Bildung logischen Rechenweges erschlossen werden. Dieser Rechenweg inkludiert neben den VzÄ für den sogenannten Unterrichtsoutput u.a. die dazugehörigen Funktionsanteile und Sachkostenpauschalen (Ausstattung des Arbeitsplatzes o.Ä). Darüber hinaus muss von einer Berechnungsgrundlage ausgegangen werden, welche eine Musikschule arbeitsfähig und funktionstüchtig macht – dazu zählen gemäß der „AG der Berliner Musikschulleitungen“ 14 Funktionsstellen (1 VzÄ Musikschulleitung, 1 VzÄ stellv. Musikschulleitung, 12 VzÄ Fachgruppenleitung, Zweigstellenleitungen, Koordinatoren o.Ä. Damit kommt man auf 184 VzÄ). Die Senatsverwaltung wird aufgefordert, den Bezirken 184 VzÄ zur Erreichung der 20 % Festanstellungen zuzuweisen. 2. Stellen aus dem zentralen Überhang (ZEP) Die Senatsverwaltung wird aufgefordert, die im ZEP befindlichen Stellen in die regulären Haushalte der Musikschulen zu überführen. 3. Ausgleich der Defizite, welche über die Produktpreisgießkanne entstehen Auf Grundlage des Berliner Zuweisungsprinzips "Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR)" erhalten die Musikschulen im Rahmen der durch die AG Ressourcensteuerung festgelegten Zuweisung von 3,7 Mio. für insgesamt nur 105 VZÄ in einigen Bezirken eine Unter- und in anderen Bezirken eine Überdeckung (Verlust von 1.4 Mio. Euro). Rechnet man die verschiedenen Unterdeckungen zusammen, entspricht das einer von den Verlierer-Bezirken auszugleichenden Gesamtsumme von Kosten für 41 VzÄ. Es muss sichergestellt werden, dass diese Ausgleiche wie von den Bezirken geplant stattfinden und keinesfalls auf Kosten des Unterrichtsoutputs gehen! 4. VzÄ-Zuweisung für die Musikschulen mit realistischem Personalkostendurchschnittssatz Eine VzÄ-Zuweisung für Musikschulen kann nicht mit durchschnittlich 45.000 Euro berechnet werden. Damit läge das VzÄ gemäß der Entgelt-Tabelle des öffentlichen Dienstes in Berlin bei einer E6. Dieser Wert ist lediglich der Durchschnittssatz, den die Bezirke für alle 1200 berlinweit neu hinzukommenden VZÄ angesetzt haben. Im gültigen Tarifvertrag für Musikschullehrer/-innen sind E9-11 Stellen vorgesehen. Die Entscheidung der Bezirke, einen sehr niedrigen Durchschnittssatz für alle 1200 neuen Stellen anzusetzen, darf nicht zu Lasten der 105 vorgesehenen VZÄ für Musikschullehrer/-innen gehen.
5. 20 % Festanstellungen ohne Unterrichtsreduktion - bis wann die Musikschule nach den bisher gültigen Vorgaben mit 20 % Festanstellungen ausgestattet werden könnte und welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, den Stellenplan schon ab 2018 entsprechend auszustatten, ohne dass eine Unterrichtsreduktion entsteht. Die Umwandlung von Honorar- in Personalmittel muss ohne Verlust im Unterrichtsoutput vollzogen werden; 6. Ausgleich des Personalkostendurchschnittssatzes für die kommunale Musikschule - ob und auf welche Weise das finanzielle Risiko für die VzÄ-Unterdeckung (KLR und Personalkostendurchschnittssatz) selbst getragen werden kann, ohne dass dadurch die Senatsverwaltung für die Umsetzung der politischen Vorgabe aus der Verantwortung entlassen wird; 7. Ausgleich der zugewiesenen Unterdeckung - wie die durch das KLR-Prinzip entstehende Unterdeckung der VzÄ-Zuweisung in Zukunft ausgeglichen werden kann und dabei abzusichern, dass der Unterrichtsoutput auch in den Folgejahren nicht sinkt.
Schließlich wird dem Bezirksamt empfohlen, die Senatsverwaltung für Finanzen aufzufordern, dem Berechnungsweg des Landesmusikrats Berlin zu folgen und diesen als Berechnungsgrundlage für die 20 % Festanstellung der Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer zugrunde zu legen.
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