Auszug - Wohnberechtigungsscheine bei erlaubtem Aufenthalt  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten
TOP: Ö 8.1
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Fr, 28.04.2017 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:01 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Bürodienstgebäude, Raum 001
Ort: Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin
0211/VIII Wohnberechtigungsscheine bei erlaubtem Aufenthalt
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBzStR BürgWohn
Verfasser:Braun, Thomas 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll

  • Herr Dahler: Vergabe von WBS an Geflüchtete wird in Bürgerämtern in Berlin unterschiedlich gehandhabt (z.B.: BA Lichtenberg stellt WBS bei subsidärem Schutz aus; in Marzahn-Hellersdorf z.T. Ablehnungen); daher die Ergänzung im Antrag auf Anregung des Ausschusses für Soziales und Stadtteilarbeit, einheitliche Regelung herbeizuführen
  • Herr Pachal verweist auf Anfrage von Gunnar Lindemann
  • BzStR Braun: in Berlin (auch in den Senatsverwaltungen) gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Ausführung; aktuell hat Frau Senatorin Lompscher Ausführungsvorschrift vorgelegt, auf diverse Stellungsnahmen wird gewartet (u.a. Rat der Bürgermeister)
  • Herr Herbst zum momentanen Verfahren: Einzelfallprüfungen durch den Amtsleiter
  • Herr Raschke: Um wie viele Ablehnungen geht es?
  • Herr Dahler: Es gab die Aussage, dass bei subsidärem Schutz keine Ausstellung von WBS erfolgt.

 

Der Ausschuss für rgerdienste, Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am 28.04.2017 o. g. Drucksache beraten und empfiehlt der BVV einstimmig, mit zehn Ja-Stimmen, den Antrag in folgender geänderten Fassung zu beschließen.

Die Fraktion der AfD hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, Flüchtlingen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der „subsidre Schutz“ zuerkannt wurde und die eine Bescheinigung über den erlaubten Aufenthalt“ des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde Berlin - über den erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 25 Abs.1, S. 3 AufenthG besitzen, bei Antragstellung einen „Wohnberechtigungsschein“ auszustellen.

Dem Bezirksamt wird empfohlen sich beim Senat von Berlin für eine einheitliche Regelung im Land Berlin einzusetzen.

 

 

Ursprungsdrucksache

Das Bezirksamt wird ersucht, Flüchtlingen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der „subsidre Schutz“ zuerkannt wurde und die eine Bescheinigung über den erlaubten Aufenthalt“ des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde Berlin - über den erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 25 Abs.1, S. 3 AufenthG besitzen, bei Antragstellung einen „Wohnberechtigungsschein“ auszustellen.

 


 
 

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