Drucksache - DS/0526/IX  

 
 
Betreff: Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 14 Absatz 3 Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), § 3 Rahmendienstvereinbarung zum LADG (RDV LADG) beim Rechtsamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBm/PersFinWiKult 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.11.2022 
12. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Kultur/Weiterbildung und Gleichstellung/Inklusion Entscheidung
29.11.2022 
10. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Kultur/Weiterbildung und Gleichstellung/Inklusion zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK mit Anlagen 1 u. 2 PDF-Dokument
VzK Anlage 3  
VzK Anlage 4  
VzK Anlage 5  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.10.2022 beschlossen,

 

die Beschwerdestelle gemäß § 14 Absatz 3 Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und § 3 Rahmendienstvereinbarung zum LADG beim Rechtsamt einzurichten.

 

a)      Leiter der Beschwerdestelle ist der Leiter des Rechtsamtes, Herr Paar

b)      Die Geschäftsstelle wird durch die Diversity- und Queer-Beauftragte geführt

c)      Die Beauftragten für Gleichstellung, Partizipation- und Integration, Antisemitismus sowie für Menschen mit Behinderung werden nach Beschwerdelage hinzugezogen.

 

Begründung:

 

Gemäß § 14 Absatz 3 Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und § 3 Rahmendienstvereinbarung ist das Bezirksamt Lichtenberg beauftragt, eine Beschwerdestelle nach LADG einzurichten. Zentrales Element des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) vom 11. Juni 2020 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2020 Seite 532) ist das Verbot der Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund:

  • des Geschlechts,
  • der ethnischen Herkunft,
  • einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,
  • der Religion und Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • einer chronischen Erkrankung,
  • des Lebensalters,
  • der Sprache,
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität und
  • des sozialen Status.

 

Nach der RDV LADG wird in jeder Dienststelle ein Verfahren zur Entgegenahme, Bearbeitung und Entscheidung von Diskriminierungsbeschwerden aufgrund des LADG eingeführt. Es wird eine Beschwerdestelle eingerichtet. Die Beschwerdestelle:

 

  • hrt die Ermittlungen,
  • informiert die betroffenen Dienstkräfte und die Dienstvorgesetzten,
  • kann Dienstkräfte anhören,
  • kann mit Einverständnis der Diskriminierten und der betroffenen Dienstkräfte die Ombudsstelle beteiligen,
  • entscheidet über die Beschwerde
  • und kann bei einer berechtigten Beschwerde organisatorische Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung der Diskriminierung vorschlagen.

Diskriminierungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns sind nicht erfasst. Diese sind Gegenstand des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).

 

Anlage 1:  Beschwerdestelle zur Umsetzung von § 14 Absatz LADG

Anlage 2: Informationsseite Internet

Anlage 3: Ablaufschema eines Beschwerdevorgangs

Anlage 4: Dokumentation einer Beschwerde nach § 3 LADG

Anlage 5: Infoblatt für Mitarbeitende

Anlage 1:

 

Beschwerdestelle zur Umsetzung von § 14 Absatz 3 LADG

 

Gemäß § 14 Absatz 3 Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und § 3 Rahmendienstvereinbarung ist das Bezirksamt Lichtenberg beauftragt, eine Beschwerdestelle nach LADG einzurichten. Zentrales Element des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) vom 11. Juni 2020 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2020 Seite 532) ist das Verbot der Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund:

 des Geschlechts,

 der ethnischen Herkunft,

 einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,

 der Religion und Weltanschauung,

 einer Behinderung,

 einer chronischen Erkrankung,

 des Lebensalters,

 der Sprache,

 der sexuellen und geschlechtlichen Identität und

 des sozialen Status.

 

Aufgaben der Beschwerdestelle


Die Aufgabe einer bezirklichen Beschwerdestelle wird durch § 3 der Rahmendienstvereinbarung LADG[1] beschrieben. Gemäß dieser ist folgendes Verfahren angezeigt (Auszug):

  1. § 3 Absatz 1 Satz 1: In allen Dienststellen des Geltungsbereiches dieser Vereinbarung wird ein Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden […] eingeführt.
  2. § 3 Absatz 2: Die für die Bearbeitung von Beschwerden mit Bezug zum LADG zuständige Stelle (Beschwerdestelle) weist die Beschwerdeführenden unverzüglich nach Eingang der Beschwerde darauf hin, dass die glichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützung durch die Ombudsstelle besteht.
  3. § 3 Absatz 3: Beschwerdestelle sind nicht die im jeweiligen Einzelfall für dienstliche Beurteilungen zuständigen Personen.
  4. § 3 Absatz 4: Die Beschwerdestelle nimmt die Diskriminierungsbeschwerde auf und prüft sie unverzüglich. Bestehen nach unverzüglicher Prüfung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der unter das LADG llt, oder ist die Diskriminierungsbeschwerde offensichtlich unberechtigt, ist der/dem Beschwerdeführenden dieses Ergebnis mitzuteilen und das Diskriminierungsbeschwerdeverfahren zu beenden. 
  5. § 3 Absatz 5: Sind weitere Ermittlungen erforderlich und ist die/der betroffene Beschäftigte individualisierbar, sind die/der betroffene Beschäftigte sowie die/der Dienstvorgesetzte über Eingang und Inhalt der Diskriminierungsbeschwerde unverzüglich zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
  6. § 3 Absatz 6: Die Beschwerdestelle gibt betroffenen Mitarbeitenden die Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht im Beschwerdeverfahren).
  7. § 3 Absatz 9: Ergeben die Ermittlungen eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (§ 2 LADG) oder des Maßregelungsverbots (§ 6 LADG), wirkt die Beschwerdestelle gemeinsam mit der zuständigen Dienststelle auf eine dauerhafte Beseitigung der Diskriminierung hin. Die Beschwerdestelle hat ein Vorschlagsrecht für organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung.
  8. § 3 Absatz 10: Nach Eingang einer Diskriminierungsbeschwerde ist eine Beschwerdeakte anzulegen, die bei der Beschwerdestelle unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt wird.
  9. § 3 Absatz 11: Die Personalstelle stellt unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen (§§ 84 ff. LBG, § 3 Abs. 6 TV-L) fest, ob der Beschwerdevorgang in die Personalakte aufzunehmen ist. Im Falle der Aufnahme des Vorgangs in die Personalakte ist darauf zu achten, dass er dort separat abgelegt wird. Erweist sich eine zu den Akten genommene Beschwerde im Nachhinein als unbegründet oder falsch, sind die Unterlagen zur Beschwerde mit Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. In allen übrigen Fällen sind die Unterlagen zur Beschwerde nach einem Jahr aus der Personalakte auf Antrag zu entfernen und zu vernichten.

Zusammensetzung der Beschwerdestelle

Die Beschwerdestelle im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin wird durch den/die Leiter:in des Rechtsamtes geleitet. Die Diversity- und Queerbeauftragte nimmt die Aufgabe der Geschäftsstelle war. Der/Die Leiter:in des Rechtsamtes kann je nach Diskriminierungsvorfall die Beauftragten für Integration, für Gleichstellung, Antisemitismus und für Menschen mit Behinderung in die Bearbeitung von Beschwerden einbeziehen. So kann die Expertise aller Beauftragten eingebunden werden.

Erste Maßnahmen

 

  1. Fortbildungsmaßnahmen für alle Beauftragten zum aktuellen Beschwerderecht auf Grundlage des LADG und zum Beschwerdemanagement.
  2. Information über die Beschwerdestelle

Auf der Internetseite des Bezirksamtes ist das Suchkriterium „Beschwerdestelle“ unter Suche „A- Z“ einzufügen. Für Suchende öffnet sich die in Anlage 2 entworfene Informationsseite.

  1. Absprachen mit allen Organisationseinheiten zur Umsetzung von § 3 Absatz 9 RDV LADG, wie ein Verfahren zur Umsetzung des Vorschlagsrechts für organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung als Qualitätsstandard festgelegt und umgesetzt werden kann.


Anlage 2: Informationsseite www.berlin/Ba_Lichtenberg.de

 

Die Beschwerdestelle nach LADG

 

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Foto: berlin.de

Im  Bezirksamt Lichtenberg nimmt das Rechtsamt die Aufgaben der Beschwerdestelle nach der Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz – RDV LADG – vom 3.12.2020 wahr.

Zentrales Element des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) vom 11. Juni 2020 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2020 Seite 532) ist das Verbot der Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund

  1. des Geschlechts,
  2. der ethnischen Herkunft,
  3. einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung,
  4. der Religion und Weltanschauung,
  5. einer Behinderung,
  6. einer chronischen Erkrankung,
  7. des Lebensalters,
  8. der Sprache,
  9. der sexuellen und geschlechtlichen Identität und
  10. des sozialen Status.

Diskriminierungen im Rahmen privatrechtlichen Handelns sind nicht erfasst. Diese sind Gegenstand des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).

Bei der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung ist eine Ombudsstelle eingerichtet. Diese unterliegt keinen Weisungen und unterstützt Betroffene durch Information und Beratung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach dem LADG, kann insbesondere auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken, Verwaltungshandeln beanstanden und zur Abhilfe auffordern.

Weitere Informationen zum LADG finden Sie im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung.

Nach der RDV LADG wird in jeder Dienststelle ein Verfahren zur Entgegenahme, Bearbeitung und Entscheidung von Diskriminierungsbeschwerden aufgrund des LADG eingeführt. Es wird eine Beschwerdestelle eingerichtet. Die Beschwerdestelle

  • führt die Ermittlungen,
  • informiert die betroffenen Dienstkräfte und die Dienstvorgesetzten,
  • kann Dienstkräfte anhören,
  • kann mit Einverständnis der Diskriminierten und der betroffenen Dienstkräfte die Ombudsstelle beteiligen
  • entscheidet über die Beschwerde
  • und kann bei einer berechtigten Beschwerde organisatorische Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung der Diskriminierung vorschlagen.

Wenn Sie uns eine Diskriminierung durch Dienstkräfte des Bezirksamtes Lichtenberg melden wollen, schreiben Sie uns an folgende Adresse:

Bezirksamt Lichtenberg
- Rechtsamt -
- LADG-Beschwerdestelle -
10360 Berlin

Geben Sie dabei bitte an:

  • Wer hat wann wo was getan?
  • Warum gehen Sie von einer Benachteiligung aus?
  • Welche Zeuginnen oder Zeugen gibt es?

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre vollständigen Kontaktdaten anzugeben. Und bitte beachten Sie nachfolgende Datenschutzerklärung:

Datenschutzerklärung für die Diskriminierungsbeschwerde

Im Folgenden informieren wir Sie über die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen des von Ihnen eingeleiteten Diskriminierungsbeschwerdeverfahrens und Ihre bestehenden Datenschutzrechte. Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihr Anliegen bearbeiten zu können. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin.

Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen Bezirksamtes ist Herr Christopher Meyer, Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin.

Ansprechpartner ist der Rechtsamtsleiter des Verantwortlichen, Herr Michael Paar, Große-Leege-Straße 103, 13055 Berlin.

Zweck und Rechtsgrundlage

Der Verantwortliche hat auf der Grundlage des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) und der Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz (RDV LADG) ein Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden, die Bezug zum LADG aufweisen (Diskriminierungsbeschwerdeverfahren), etabliert und für die Bearbeitung eine Beschwerdestelle eingerichtet. Die Aufgaben der Beschwerdestelle nimmt das Rechtsamt wahr. Die von Ihnen im Rahmen des Diskriminierungsbeschwerdeverfahrens mitgeteilten personenbezogenen Daten werden zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist § 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (BlnDSG) in Verbindung mit den Vorgaben des LADG und der RDV LADG.

Datenverarbeitung

Nach Eingang einer Diskriminierungsbeschwerde wird eine Beschwerdeakte angelegt und geprüft, ob Anhaltspunkte erkennbar sind, die zu einer Diskriminierung geführt haben können. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, wird das Diskriminierungsbeschwerdeverfahren beendet. Hierüber werden Sie informiert.

Die betroffenen Beschäftigten und deren Dienstvorgesetzte werden über den Eingang und Inhalt der Diskriminierungsbeschwerde informiert, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Ihre Beschwerde oder deren wesentliche Inhalte werden den betroffenen Beschäftigten und deren Dienstvorgesetzte zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Ihrer und der Einwilligung der betroffenen Beschäftigten werden wir gegebenenfalls die nach § 14 LADG bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eingerichtete Ombudsstelle anrufen, damit diese darauf hinwirkt, die Streitigkeit gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 LADG gütlich beizulegen. Hierüber und die Aufforderung zur Angabe einer Einwilligungserklärung werden Sie gesondert informiert.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wird die Beschwerdestelle alle erforderlichen Ermittlungen durchführen und gegebenenfalls Zeuginnen und Zeugen zu den erhobenen Vorwürfen befragen. Die von Ihnen erhobene Beschwerde wird hierzu übermittelt, sofern dies für weitere Ermittlungen erforderlich sein sollte.

Ergeben die Ermittlungen, dass die erhobenen Vorwürfe und damit eine Diskriminierung nach dem LADG nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht wurde und ist ein gerichtliches Verfahren aktuell nicht anhängig, wird das Verfahren beendet. Hierüber werden Sie, die betroffenen Beschäftigten sowie die am Beschwerdeverfahren beteiligten Dienstvorgesetzten und die Ombudsstelle, sofern diese eingeschaltet wurde, informiert.

Dauer der Datenspeicherung

Wird das Diskriminierungsbeschwerdeverfahren beendet, weil offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts vorliegen, der unter das LADG fällt, oder ist Ihre Diskriminierungsbeschwerde offensichtlich unberechtigt, werden die von Ihnen mitgeteilten Daten für die Dauer von drei Jahren nach Eingang der Beschwerde aufbewahrt. In allen übrigen Fällen werde die Daten zehn Jahre aufbewahrt.

Alle Berliner Behörden sind nach § 5 des Gesetzes über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv Berlin anzubieten. Nach Ablauf der oben genannten Aufbewahrungsfrist wird der der Verwaltungsvorgang dem Landesarchiv angeboten. Das Landesarchiv Berlin entscheidet über die Aufnahme von Verwaltungsvorgängen in das Archiv. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so sind wir nicht mehr zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet und löschen Ihre Daten.

Ihre Rechte

Sie haben folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

a) Sie können gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine Bestätigung insbesondere darüber verlangen, ob und welche personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet und an wen diese weitergegeben werden (Recht auf Auskunft).

b) Sie haben gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind (Recht auf Berichtigung).

c) Sie haben gemäß Art. 17 DS-GVO das Recht, die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten Daten nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig ist, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben. Eine Löschung kommt auch dann in Betracht, wenn eine anderweitige Rechtspflicht zur Löschung besteht. Das Recht auf Löschung kann ausgeschlossen sein, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer Rechtspflicht oder zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Das Recht auf Löschung kann auch ausgeschlossen sein, wenn die Verarbeitung erforderlich ist aus Gründen des Vorliegens eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zu Archivzwecken, Forschungszwecken oder statistischen Zwecken sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Recht auf Löschung).

d) Sie haben nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Einwilligungswiderruf).

e) Sie können nach Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten Daten nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig ist, wenn Sie die Richtigkeit der verarbeiteten Daten bestreiten oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben oder wenn die Daten nicht mehr für die Antragsbearbeitung benötigt werden, Sie diese aber zur Verfolgung von Rechtsansprüchen benötigen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung).

f) Sie haben nach Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft Widerspruch einzulegen. Nach Ausübung Ihres Widerspruchsrechts werden Ihre personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeitet, es sei denn, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient (Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung).

g) Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren. Die zuständige Datenschutzbehörde ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Friedrichstr. 219, 10969 Berlin, mailbox@datenschutz-berlin.de.

 


[1] § 3 Verfahren bei Diskriminierungsbeschwerden; Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), 03.12.2020

 
 

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