Herr Geisel informierte, dass eine derartige Regelung wie im Land Berlin
auch in anderen Bundesländern vor allem auch in Großstädten wie beispielsweise
Potsdam, Leipzig, Dresden, Bremen u
Herr Geisel informierte, dass eine derartige Regelung wie
im Land Berlin auch in anderen Bundesländern vor allemauch in Großstädten wie beispielsweise
Potsdam, Leipzig, Dresden, Bremen u.a. besteht. Es wurde sowohl durch Herrn
Geisel als auch durch Herrn Labot eingeschätzt, dass die Regelung
“kundenfreundlicher” ist. Es wird eine Kontrolle ermöglicht, ob der Räum- und
Streupflicht durch den jeweils Pflichtigen nachgekommen wird. Auch aus der
Mitte des Ausschusses wurde eingeschätzt, dass die derzeitige Regelung zur
Räum- und Streupflicht im Land Berlin gegenüber einer rein zivilrechtlichen
Regelung bürgerfreundlicher ist. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird für
den Geschädigten einfacher.
Der Ausschuss möchte zur Entscheidungsfindung noch einen
Vertreter der mit dieser Regelung auch betroffenen Haus- und
Grundstückseigentümer, und zwar den Justiziar der HOWOGE, anhören. Die
Entscheidung über diese Drucksache wird auf die Sitzung im Januar 2005 vertagt.