Ein Fahrzeug im Zustand eines Wracks, das nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden kann und durch seinen Zustand eine Gefährdung für das Wohl der Allgemeinheit insbesondere für die Umwelt darstellt, wird als Abfall bezeichnet. Hier ist der Verantwortliche verpflichtet, den Abfall zu beseitigen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, wird das Fahrzeug von der Behörde für ihn kostenpflichtig verschrottet (§ 3 Absatz 4 KrWG ).