Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch wenn sie mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wird die elektronische Zugangseröffnung des jeweiligen Fachbereiches gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur für folgende E-Mail-Adressen erklärt:

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.