Drucksache - 1891/VIII
Die Beantwortung der Fragen erfolgte zuständigkeitshalber durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Außenstelle Marzahn-Hellersdorf wie folgt: Frage 1: Wieviele Schulplätze stehen in Marzahn-Hellersdorf für Schüler mit Integrationsstatus zur Verfügung? Die Anzahl der Schulplätze für Schülerinnen und Schüler (SuS) mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden pro Klasse betrachtet und sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) § 19 und § 20 geregelt. In der Grundschule/Grundstufe sind in der Schulanfangsphase bis zu drei SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf zulässig, an Schwerpunktschulen kann auf bis zu fünf SuS abgewichen werden. Ab Klasse 3 dürfen maximal fünf SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse unterrichtet werden. Dabei dürfen maximal zwei SuS mit Förderschwerpunkt „Autismus“ eine Klasse besuchen, bei Förderstufe II sogar nur eine Schülerin/ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Autismus“ in eine Klasse gehen. In Klassen der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe „dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.“ Dabei sind höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ aufzunehmen (zieldifferente Unterrichtung). Die sonstigen Regelungen zu Klassengrößen bleiben unberührt. Ergänzungen vom Schul- und Sportamt: Die Anzahl der Klassen je Jahrgangsstufen können der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entnommen werden. Auf dem jeweiligen Schulprofil sind auch die Schülerzahlen abrufbar https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/SchulListe.aspx
Frage 2: Wieviele dieser Schulplätze sind aktuell belegt? Derzeit gibt es in der Schulaufsicht keine Übersicht, wie viele Schülerinnen und Schüler (SuS) mit sonderpädagogischem Förderbedarf aktuell in jeder Klassenstufe oder Klasse angemeldet sind. Bei Statistiken des Schul- und Sportamtes ist zu beachten, dass die Zahlen zu den Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotional-soziale Entwicklung“ und „Sprache“ (LES) an Grundschulen nur SuS erfassen, bei denen ein Feststellungsverfahren trotz verlässlicher Grundausstattung durchgeführt wurde. Die verlässliche Grundausstattung gilt im Schuljahr 2019/2020 in den Klassenstufen 1 bis 5, ab dem Schuljahr 2020/2021 in der gesamten Primarstufe. Ergänzungen vom Schul- und Sportamt: Eine Belegung von Integrationsplätzen wird im Schul- und Sportamt nicht erfasst. Im Rahmen von Schulplatzzuweisungen werden die generellen Belegungszahlen der Schulen für eine konkrete Abstimmung hinsichtlich der Spezifika von sonderpädagogischen Förderschwerpunkten mit der jeweiligen Schule im Einzelfall abgestimmt. Frage 3: Welche grundsätzlichen Regelungen gibt es im Land Berlin hinsichtlich der Anzahl von entsprechenden Schulplätzen je Schulklasse und / oder je Schule? Siehe Antwort zur Frage 1. Frage 4: Werden diese Vorgaben an allen Schulen in Marzahn-Hellersdorf umgesetzt, oder aus welchen Gründen gibt es jeweils Abweichungen? Die aktuellen Zahlen in den Klassen der Schulen werden von der Schulaufsicht nicht erfasst. Es ist allerdings bekannt, dass bei voller Belegung einer Klasse zum Beispiel in der Sekundarstufe I mit vier SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchaus weitere SuS im Verlauf des 7. bis 10. Schulbesuchsjahres einen Förderbedarf erhalten können und in Folge dessen die Frequenz von vier SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse überschritten wird.
Gordon Lemm BzStR SchulSportJugFam
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