Drucksache - 0094/VIII  

 
 
Betreff: Nachfrage zur Großen Anfrage DS 0040/VIII - Zum Grundstück Alt-Kaulsdorf 74-78
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBzStR WirtSG
Verfasser:Martin, Johannes 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
26.01.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

O. g. Große Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Was sind die Gründe für den vom Bezirksamt ausgestellten Bußgeldbescheid?

 

Grundlage des Bußgeldbescheides ist die Zuständigkeit des Bezirksamtes als Untere Naturschutzbehörde, welche auch als Ordnungsbehörde für die Einhaltung der Ge- und Verbote innerhalb von Landschaftsschutzgebieten zuständig ist.

 

Zur Sicherung des Schutzzwecks der Verordnung zum Schutz des Barnimhanges gebietet § 5, dass zur Erreichung des Schutzzwecks bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen und Abgrabungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden sind.

 

Zur Sicherung des Schutzzwecks der Verordnung zum Schutz des Barnimhanges regelt § 6:

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1.Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf,

2.Pflanzen- und Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen, zu zerstören oder zu beseitigen,

3.die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,

4.im Gebiet mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen zu fahren oder dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen,

5.das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien oder Abfälle zu lagern,

6.im Gebiet zu reiten sowie Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, mobile Verkaufsstände zu betreiben oder zu zelten,

7.Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.

 

Genehmigungsbedürftige Handlungen regelt § 7:

(1) Einer Ausnahme von den Verboten nach § 6 durch Genehmigung bedarf es, um

1. Veranstaltungen durchzuführen,

2. Zeichen und Schilder mit werbendem Inhalt aufzustellen oder anzubringen,

3. Leitungen zu verlegen, zu verändern oder zu erneuern,

4. bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen zu intensivieren oder zu verändern,

5. Ausbaumaßnahmen der Bundesstraße 1/5 durchzuführen, wie das Anlegen von Fuß- oder Radwegen oder das Ertüchtigen technischer Anlagen, z. B. der Entwässerung,

6. Ausbaumaßnahmen an der Elsenstraße und dem Kressenweg mit dem Ziel durchzuführen, dort eine dem Stand der Technik entsprechende und als Schulweg geeignete Verkehrsanlage herzustellen.

 

Ordnungswidrigkeiten regelt der § 9:

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 18 und 19 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder

3. entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

 

Auf der Grundlage von § 9 Nrn. 2. und 3. wurde ein Bußgeldbescheid mit verbotenen Handlungen und nicht genehmigten Handlungen begründet und erlassen.

 

 

  1. Wann ist die Fertigstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung für das gesamte Landschaftsschutzgebiet Barnimhang zu erwarten (Lt. Information des Bezirksamtes sollte die Fertigstellung 2016 sein)?

 

Der Pflege- und Entwicklungsplan ist gutachtlich fertiggestellt. Es fehlt weiterhin der vom Eigentümer des Waldgrundstückes am Barnimhang zugesagte landschaftspflegerische Plan für das Waldgrundstück.

 

 

 

Johannes Martin

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin