Drucksache - 1618/VI  

 
 
Betreff: Zu Mindestlöhnen bei öffentlichen Aufträgen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
   BzBmin/BzStRin GesSozPers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
28.01.2010 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Zusätzlich schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

 

Wie nimmt das Bezirksamt darauf Einfluss und kontrolliert, dass bei seinen öffentlichen Aufträgen (inklusive Konjunkturprogramme) begonnen wird, in der Ausschreibung Mindestlöhne einzufordern und diese durch die AuftragnehmerInnen gezahlt werden?

 

Im Bereich der SE Immobilienmanagement sind auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für die dort aufgenommenen Gewerke und Dienstleistungsbranchen die jeweiligen tarifvertraglichen Mindestlohnvereinbarungen allgemein verbindlich und werden deshalb auch bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen Vertragsgrundlage.

Dafür werden im Zuge der Angebotsabgabe zu Dienstleistungen der betreffenden Branchen entsprechende Erklärungen abverlangt oder zu auffällig günstigen Angeboten der von diesen Mindestlohnregelungen erfassten Gewerke die Kalkulationen abgefordert und geprüft.

Darüber hinaus ist die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne Aufgabe der Behörden der Zollverwaltung.

 

Das Tiefbauamt (TBA) verlangt bereits seit 2008 bei seinen Ausschreibungen eine Beitrags- und Meldebescheinigung der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes als Nachweis der Lohnzahlungen. Anhand dieser Bescheinigung wird die Einhaltung der Mindestlohnzahlung kontrolliert.

Außerdem liegt den Ausschreibungsunterlagen das Formblatt „Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme“ bei, in dem entsprechende Lohnangaben von den Unternehmen darzustellen sind.

Dazu kommt noch, dass bei öffentlichen Aufträgen die Auftragnehmer (Baufirmen) eine Selbstverpflichtung über die Fachgemeinschaft Bau zur Zahlung von Tariflohn abgeben.

 

Im Landschaftsbau gibt es Mindestlöhne nicht. Es wird aber darauf geachtet, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen eingehalten werden.

Diese Vereinbarung ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen (ABau III 18 A). Die Baumaßnahmen werden alle dem Senat gemeldet und dort wird entschieden, welche Baumaßnahmen kontrolliert werden. Zu jeder Baumaßnahme muss auch zur Überprüfung der Firma eine Anfrage an das Korruptionsregister gestellt werden.

 

 

Das Schul- und Sportamt beachtet bei öffentlichen Ausschreibungen die geltende Rechtslage im Land Berlin.

Dies hat durch den Entscheid des EuGH zur (Nicht)-Zulässigkeit von Mindestlöhnen bei Ausschreibungen in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Ausschreibungssituationen geführt.

Das Schul- und Sportamt führt öffentliche Ausschreibungen für Beköstigung, Schülerbeförderung und Ausstattungen für Schulen durch. Weitere Leistungen wie Reinigung, Winterdienst etc. werden durch die SE Im im Auftrag ausgeschrieben.

 

2009 hat das Schul- und Sportamt die Beköstigung der Schülerinnen und Schüler an 15 Grund- und Sonderschulen ausgeschrieben. Dabei bediente es sich in Amtshilfe des Einkaufsservices des BA Lichtenberg, der die Ausschreibung und Vergabe dieser Dienstleistung durchführte. Die Ausschreibung erfolgte auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben und beinhaltete auch die Einforderung der Mindestlöhne als ein Ausschreibungskriterium. Der Zuschlag erfolgte im Dezember 2009.

Die Kontrolle der Einhaltung kann durch das Schul- und Sportamt nicht erfolgen.

 

 

 

 

 

Dagmar Pohle

 

 
 

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