Auszug - Überprüfung auf Tätigkeit für die Staatssicherheit   

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf
TOP: Ö 7.1.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 16.12.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:05 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
0058/IX Überprüfung auf Tätigkeit für die Staatssicherheit
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grüneninterfraktionell
Verfasser:1. von Neumann, Nickel
2. Martin, Johannes
3. Ollech, Liane
 
Drucksache-Art:AntragAntrag
   Beteiligt:Fraktion der CDU
   Fraktion der FDP
   Fraktion der SPD
   Fraktion der Tierschutzpartei
   Fraktion DIE LINKE
 
Wortprotokoll
Beschluss

Wortprotokoll

 

Beschluss

Die BVV hat beschlossen:
 

  1. Die BVV Marzahn-Hellersdorf stellt ein Ersuchen an das Bundesarchiv um Überprüfung gemäß § 19, 20 und 21 des Stasiunterlagengesetzes (StUG) auf hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/Amt für nationale Sicherheit (AfnS).
     
  2. Die Überprüfung soll den Aufarbeitungsprozess unterstützen und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der BVV bilden. Es werden die Mitglieder der BVV überprüft, die in den vorangegangenen Wahlperioden nicht überprüft wurden und die am 3. Oktober 1990 das 18. Lebensjahr vollendet hatten.
     
  3. Dazu wird ein Vertrauensgremium der BVV Marzahn-Hellersdorf eingesetzt, welches das Ersuchen zur Überprüfung der Mitglieder stellt, Kriterien für die Bewertung der Überprüfungsergebnisse erarbeitet, nach Erhalt der Mitteilungen durch das Bundesarchiv die Anhörung der Belasteten durchführt und neben einem Überprüfungsbericht Empfehlungen für den Umgang mit den Ergebnissen für die BVV vorschlägt.
     
  4. Das Vertrauensgremium besteht aus dem Vorsteher, seiner Stellvertreterin und je einer Vertrauensperson der in der BVV vertretenen Fraktionen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vertreterin/ein Vertreter für die Vertrauensperson benannt werden. Das Vertrauensgremium tagt nichtöffentlich und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet analog zu den Regelungen der §§ 54 und 55 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses unter Vorsitz der Vorsteherin/des Vorstehers.
     
  5. Die Fraktionen benennen dem Vorsteher umgehend ihre Vertrauenspersonen. Die Mitglieder der BVV reichen bis zum 10.03.2022 ihre Einzelblätter und schriftlichen Einverständniserklärungen bei der Vorsteherin/dem Vorsteher ein. Die Überprüfung findet mit der Bestätigung dieses Beschlusses auch unabhängig von dem Einverständnis der einzelnen Bezirksverordneten statt.
     
  6. Der Vorsteher reicht das Ersuchen der BVV beim Bundesarchiv für die Mitglieder der BVV ein.
     
  7. Sollte die Überprüfung ergeben, dass ein Mitglied des Vertrauensgremiums belastet ist, muss es diese Aufgabe beenden. Die betreffende Fraktion benennt unverzüglich eine neue Vertrauensperson.
     
  8. Der Vorsteher der BVV öffnet im Beisein der Vertrauenspersonen die Mitteilungen des Bundesarchives. Erst dann werden die Betroffenen über das Ergebnis informiert und zu einer Anhörung eingeladen.
     
  9. Die/der Betroffene erhält Gelegenheit, die vom Bundesarchiv eingetroffenen Unterlagen zu seiner Person einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
     
  10. Das Vertrauensgremium nimmt nach der Anhörung der/des Betroffenen die Bewertung der Erkenntnisse vor. Dabei kann das Vertrauensgremium, soweit nach den vorliegenden Akten weiterer Klärungsbedarf besteht, zusätzliche Informationen einholen.
     
  11. Nach Abschluss der Bewertung verständigen sich die Mitglieder des Vertrauensgremiums auf einen Abschlussbericht, der der BVV in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgetragen wird. Gelingt eine Verständigung, sollte eine mehrheitliche Empfehlung an die BVV für den Umgang mit dem Überprüfungsergebnis für jeden Einzelfall ergehen.
     
  12. In der nichtöffentlichen Sitzung sollen die belasteten Mitglieder nochmals angehört werden bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Anschließend beschließt die BVV in welcher Form das Überprüfungsergebnis öffentlich gemacht wird.
     
  13. Werden nach Abschluss der Anhörung und Empfehlung durch das Vertrauensgremium neue Tatsachen bekannt, befasst sich das Vertrauensgremium erneut damit.
     
  14. Bei nachrückenden Bezirksverordneten wird zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung entsprechend verfahren.

 


 
 

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