Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Landwirtschaft

Insbesondere wird hier die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen überwacht und kontrolliert:

Sachkunde bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)

Eine Person darf PSM beruflich anwenden, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Sachkundige sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine behördlich anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen.

Anzeige bei Beratung und Anwendung

Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

Zu diesen Flächen gehören insbesondere:
  • Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen),
  • Funktionsflächen auf Golfplätzen,
  • Friedhöfe,
  • Öffentliche Gärten,
  • Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum),
  • Sport- und Freizeitplätze,
  • Schul- und Kindergartengelände,
  • Spielplätze
  • Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Spiel- und Liegewiesen
  • Öffentlich zugängliche Gewächshäuser
  • Straßenbegleitgrün
  • Öffentlich zugängliche Wege und Plätze

Auf diesen Flächen halten sich Personen unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands auf, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten.

Die aktuelle Liste der auf diesen Flächen genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie unter:

Einhaltung der Bestimmungen der Bienenschutzverordnung

In der Gebrauchsanleitung ist bei jedem Pflanzenschutzmittel ein Hinweis hinsichtlich seiner Wirkung auf Bienen vermerkt.

Kontrolle der erteilten Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten!

Zu befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, sogenanntes Nichtkulturland, zählen insbesondere:
  • Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich der Wegränder,
  • Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich nicht genutzten Pflanzenbeständen,
  • Flächen an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern,
  • Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen Pflege unterliegen,
  • nicht bewirtschaftete oder befestigte Flächen: Hof- und Betriebsflächen, Parkplätze, Grundstücks-, Garageneinfahrten, Geh-, Radwege, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze, Gleisanlagen, Tribünen, Treppenanlagen sowie nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (z. B. Laufbahnen, Hartplätze),
  • technische, industrielle und verkehrliche Anlagen, im Rahmen der Bekämpfung von wühlenden Nagetieren zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Bestimmungen zu parallel eingeführten Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen, benötigen keine Zulassung in Deutschland, um hier in Verkehr gebracht oder angewendet zu werden. Sie müssen aber gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen.

In Deutschland prüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, die Anträge auf Genehmigung für den Parallelhandel. Sind die Voraussetzungen gegeben, erteilt das BVL dem Antragsteller einen Bescheid einschließlich einer nur für diesen Bescheid gültigen Nummer für die Genehmigung zum Parallelhandel, GP-Nummer.

Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Aufzeichnungspflicht über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt für berufliche Verwender und ist in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Sie führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind.

Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte

Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen.

Ausgenommen hiervon sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

Die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und Restmengen

Das Pflanzenschutzamt erreichen häufig Anfragen, wie mit alten Pflanzenschutzmitteln, restentleerten Packungen und Brüheresten umzugehen ist. Bei Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Gefahrstoffe, die nicht unkontrolliert in die Umwelt, besonders nicht in Gewässer gelangen dürfen.

  • Informationsblatt zur Entsorgung

    PDF-Dokument (1.2 MB)