Diese Kriterien sind im Einzelnen:
- Ermächtigte Unternehmen haben gegenüber dem zuständigen Pflanzenschutzdienst die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Pflanzengesundheits-Untersuchungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, auf Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten (Notmaßnahmeschädlinge), sowie auf Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP), von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, nachzuweisen.
- Ermächtigte Unternehmen haben dem zuständigen Pflanzenschutzdienst die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der bewährten Verfahren, Maßnahmen und anderen Aktionen nachzuweisen, die erforderlich sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter 1) genannten Schädlinge zu verhindern.
- Ermächtigte Unternehmen müssen über einen wirksamen Plan verfügen, der in Verdachtsfällen oder bei Feststellen des Auftretens der unter 1) genannten Schädlinge, von denen ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände betroffen sein könnten, zu befolgen ist (Handlungsplan).
- Ermächtigte Unternehmen haben dem zuständigen Pflanzenschutzdienst die Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die notwendig sind, um die erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf die betreffenden Schädlinge durchzuführen und die unter 2) genannten Maßnahmen zu ergreifen.
- Ermächtigte Unternehmen haben dem zuständigen Pflanzenschutzdienst nachzuwiesen, dass sie über die Ausrüstung und die Anlagen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verfügen oder Zugang zu diesen haben sowie die Fähigkeit, die unter 2) genannten Maßnahmen zu ergreifen.
- Ermächtigte Unternehmen müssen eine Kontaktperson benennen, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, und haben dem zuständigen Pflanzenschutzdienst die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen.
Weiterhin hat ein ermächtigtes Unternehmen nach Artikel 90 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Pflicht, vor der Ausstellung von Pflanzenpässen kritische Punkte in den Unternehmensabläufen zu ermitteln und zu überwachen, an denen die unter 1) genannten Schädlinge in das Unternehmen eingeschleppt bzw. aus dem Unternehmen verschleppt werden oder sich dort etablieren können. Über die Ermittlung und Überwachung dieser unternehmensspezifischen Punkte sind Aufzeichnungen zu führen. Speziell ist festzulegen, welche bewährten Verfahren und Maßnahmen entsprechend der obigen Nummer 2) im Unternehmen zur Verfügung stehen, um im Auftretensfall den Handlungsplan entsprechend 3) sofort wirksam umsetzen zu können.
Das Julius-Kühn-Institut (JKI) hat in Zusammenarbeit mit der Bund-Länder Arbeitsgruppe “Registrierung und Pflanzenpass” einen “Online-Guide für Pflanzenpassaussteller” erarbeitet und diesen am 12.Mai 2022 (Internationaler Tag der Pflanzengesundheit) gemeinsam mit dem ‚Kompendium der Pflanzengesundheit‘ im Internet veröffentlicht. Dieser ist öffentlich aufrufbar und kann unter JKI-Kompendium: Online-Guide für Pflanzenpassaussteller (julius-kuehn.de) eingesehen werden. Eine mobile Variante steht zur Verfügung.
Auf dieser Webseite erhalten ermächtigte Pflanzenpassaussteller Zugang zu den notwendigen Kenntnissen die entsprechend der obigen Nummern 1), 4) und 5) für die Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen erforderlich sind. Diese Informationen werden je Schädling auf einem Datenblatt bereitgestellt. Über die Suchfunktion können durch Eingabe der botanischen Gattungsnamen die schädlingsspezifischen Untersuchungshinweise den für das Unternehmen relevanten Pflanzen zugeordnet werden. (Hinweis: Derzeitig kann nur eine Auswahl an Informationen zu den unter 1) genannten Schädlingen bereitgestellt werden. Die Verfügbarkeit der Informationen wird aber ständig erweitert.)
Des Weiteren wird ein Standard-Dokument für den unter 3) geforderten Handlungsplan bereitgestellt. Standard-Dokumentvorlagen zur Aufzeichnung der Ermittlung und Überwachung von ‚Kritischen Punkten‘ nach Artikel 90 der VO 2016/2031 werden in Kürze bereitgestellt.
Für eine gezielte Zuordnung der schädlingsspezifischen Untersuchungserfordernisse (Datenblätter) zu den für das Unternehmen relevanten Pflanzen-Gattungen und Arten hat das PflA Berlin eine Excel-Liste erarbeitet in der die Daten der Datenbank der Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Registrierung und Pflanzenpass” übersichtlich aufbereitet dargestellt werden.
Über die Nutzung der Filterfunktion bei den Wirtspflanzen (siehe Bildschimdruck) kann die Liste auf die relevanten Pflanzen des Unternehmens reduziert werden, so dass im Weiteren auch nur noch die Schädlinge dargestellt werden, auf die im Unternehmen untersucht werden muss. Die Informationen zu den Schädlingen können jeweils per Link aus dem “PP-Online-Guide” des JKI abgerufen werden. Zusätzlich können die schädlingsspezifischen Informationen der EPPO-Global-Database (in englischer Sprache) direkt per Link angesteuert werden. Die Liste selbst gibt bereits eine kompakte Information über die Kategorien, in der ein Schädling eingestuft ist sowie über die zu untersuchenden Pflanzenteile und zum möglichen Untersuchungszeitpunkt.