Übersicht über genehmigte und nicht genehmigte Grundstoffe
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Grundstoffe im Pflanzenschutz

Bild: Pflanzenschutzamt Berlin
Schneckenfalle gefüllt mit Bier als Lockmittel
Es darf sich dabei nicht um einen bedenklichen Stoff handeln. Grundstoffe dürfen keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen. Sie dürfen nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Eine EU-Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Grundstoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.
Hinweis: Es gibt auch industriell hergestellte Grundstoffe, die in Bau- und Gartenmärkten vertrieben werden.

Bild: Pflanzenschutzamt Berlin
Industriell hergestellte Grundstoffe
Die in Deutschland geltenden „Einheitliche Kriterien für die Abgrenzung von Grundstoffen gemäß Artikel 23 der *Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber Pflanzenschutzmitteln können hier abgerufen werden.
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Abgrenzung von Grundstoffen gegenüber Pflanzenschutzmitteln
PDF-Dokument (570.5 kB)
Dokument: Länderreferenten für Pflanzenschutz
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Grundstoff-Datenbank
XLSX-Dokument (1.3 MB)

Bild: Pflanzenschutzamt Berlin
Diammoniumphosphat als Lockmittel für Fruchtfliegen
Pflanzenschutzamt Berlin
- Fax: (030) 700006-255
- E-Mail an das Pflanzenschutzamt Berlin