Gesetzliche Grundlage
Die Grundlage ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) § 10 (2) vom 17. Juni 2016.
„(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes beruft einen aus fachkundigen Personen bestehenden Beirat, der es in allen Fragen einer bedarfsgerechten Umsetzung der Versorgung psychisch erkrankter Personen berät (Bezirksbeirat für psychische Gesundheit).“
Die Arbeit des Bezirksbeirates für psychische Gesundheit zielt auf die Schaffung und den qualitativen Ausbau gemeindeintegrierter und bedarfsgerechter psychosozialer Versorgungsstrukturen. Diese Zielstellung erfordert die Einbeziehung der unterschiedlichsten Interessenvertreterinnen und -vertreter. Der fachliche Austausch mit allen Versorgungsbeteiligten ist unverzichtbar und unterstützt die Verbesserung der Versorgungsqualität für psychisch kranke Menschen.