Drucksache - 1194/VI
Beantwortung Drucksachen zum Elsensee aus der 29. Sitzung der BVV vom
29.01.09 Mündliche Anfragen -
DS-Nr. 1188/VI
– zu Baumfäll- und Gehölzschnittarbeiten am Nordufer des Elsensees
– Bezirksverordneter Herr Beiersdorff -
DS-Nr. 1194/VI
– Zu Baumaßnahmen am Elsensee I – Bezirksverordneter Herr Altenburg -
DS-Nr. 1195/VI
– Zu Baumaßnahmen am Elsensee II – Bezirksverordneter Herr
Altenburg -
DS-Nr. 1201/VI
– Zu Aktivitäten am Elsensee – Bezirksverordneter Herr Dahler Große Anfrage -
DS-Nr. 1204/VI
– Zum Winterschlag im Bezirksamt trotz rasselnder Motorsägen am Elsensee
– Fraktion der FDP, Herr Strempel Die in Rede
stehende Fläche ist ein Privatgrundstück. Das Grundstück liegt nicht in einem
Landschaftsschutzgebiet. Teile des Grundstückes unterliegen den Regelungen des
Berliner Naturschutzgesetzes, insbesondere des § 26 a. Grundsätzlich
bin ich der Meinung, dass die Durchführung der Maßnahmen der Eigentümerin dem
Prozess der öffentlichen sachlichen Auseinandersetzung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens geschadet hat. Formal hat
das Eine mit dem Anderen nichts zu tun. Die
öffentliche Beteiligung und Abwägungen und Festsetzungen eines
Bebauungsplanverfahrens werden nicht durch ordnungswidriges Vorgehen
beeinflusst. Jedoch
bleibt die öffentliche Diskussion nicht unbeeinflusst von Eindrücken, die durch
solch unabgestimmtes Handeln erzeugt werden. Dem
Bezirksamt lagen keine Anträge/Anfragen für die Durchführung der erfolgten
Rodungs-, Schnitt- und Fällarbeiten vor. Mein Büro
wurde am 15.01.2009, um ca. 08.30 Uhr, erstmalig durch einen Bürger telefonisch
über die durchgeführten Maßnahmen informiert. Das Natur- und Umweltamt wurde
umgehend aufgefordert, die Aussagen zu prüfen. Ebenfalls erhielt das Natur- und
Umweltamt Kenntnis über Rodungsarbeiten am Elsensee durch eine Faxmitteilung. Die
Grundstückseigentümerin sagte fernmündlich aus, sie hat Rodungs-, Schnitt- und
Fällarbeiten veranlasst. Die
festgestellten Handlungen gehen weit über normale Pflege- und Winterarbeiten
hinaus. Das
Bezirksamt kann nicht ausschließen, dass möglicherweise wichtiger Lebensraum
von geschützten und bedrohten Tierarten betroffen war. Am Nordufer
des Elsensees wurde auf einer Fläche von ca. 30 m x 100 m, insgesamt ca. 3.000
m², jegliche Vegetation beseitigt. Die auf dieser Fläche befindlichen Großbäume
wurden massiv beschnitten (Schnittstellen bis zu ca. 30 cm Durchmesser) und
einzelne Stämme mehrstämmiger Bäume vollständig beseitigt. Am Ufer verblieb nur
ein ca. 1 m bis Das Natur- und Umweltamt war unverzüglich am 15.01.2009 und
erneut am 16.01.2009 jeweils gegen ca. 11.00 Uhr zur Kontrolle vor Ort. Das Natur-
und Umweltamt ordnete mündlich sowohl am 15.01.09 vor Ort als auch am 16.01.09
vor Ort die sofortige Unterlassung aller Arbeiten an Bäumen und Gehölzen sowie
aller Handlungen zur Vegetationsbeseitigung an, schriftlich mit Bescheid vom
16.01.2009. Am 15.01.09 war die Unterlassung zugesagt worden, eine Fortsetzung
der Arbeiten am 16.01.09 war daher nicht zu erwarten. Die
Ordnungswidrigkeitstatbestände werden zur Zeit geprüft und bei Feststellen
solcher geahndet. Hierzu muss zunächst der Zutritt zum Grundstück durch die
Eigentümerin gewährt werden. Dazu hat sich die Eigentümerin noch nicht
geäußert. Zu den
wiederholt geäußerten Vermutungen, das Amt hätte die Maßnahmen genehmigt oder
geduldet, ist festzustellen, dass eine Beantragung der Maßnahmen nicht
stattgefunden hat. Damit war eine Genehmigung auch nicht möglich. Zum Vorwurf
der Duldung der Maßnahmen ist festzustellen, dass durch das zuständige Natur-
und Umweltamt unverzüglich gehandelt wurde und die Untersagung der
Weiterführung der Maßnahmen veranlasst wurde. Zu der
Behauptung, es gebe eine Absprache mit einer Mitarbeiterin zu den Maßnahmen,
ist festzustellen, dass die Eigentümerin, Frau Dettmann, auf unsere schriftliche
Nachfrage zum Verlauf des Gespräches bis heute nicht geantwortet hat. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass bei der im Amt regelmäßig stattfindenden
telefonischen Auskunft über Regelungen des Baumschutzgesetzes auch eine
fernmündliche Anfrage von der Eigentümerin oder eines/r von ihr Beauftragten
gestellt wurde. Die zuständige Mitarbeiterin kann sich an eine konkret
gestellte Frage zu Maßnahmen am Elsensee nicht erinnern. Ein schriftlicher
Vorgang liegt nicht vor. Hier ist
festzuhalten, dass es zwischen einer fernmündlichen Auskunft als
Serviceleistung des Amtes und der Antragstellung für bestimmte Maßnahmen einen
erheblichen Unterschied gibt. Zu der
Frage, ob ordnungswidriges Verhalten vorab verhindert werden kann: Natürlich
kann ordnungswidriges Verhalten nicht in jedem Fall im Vorfeld unterbunden
werden. Zu den
gestellten Fragen: Welche
Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus der Tatsache, dass ohne Beschluss des
Bebauungsplanes und ohne erteilte Genehmigung es offenbar übergangen wurde? Bezogen auf
das möglicherweise vorliegende ordnungswidrige Handeln wurden und werden die
erforderlichen Schritte eingeleitet. Bezogen auf
die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens: So ist dies nach
nachvollziehbaren Kriterien weiterzuführen und ordnungsgemäß abzuschließen. Die
Verfahrensdurchführung darf sich von den stattgefundenen Maßnahmen nicht
beeinflussen lassen. Für eine sachliche Atmosphäre ist ein erheblicher Schaden
entstanden. Lüdtke |
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