Drucksache - 2589/V
Die BVV möge beschließen:
Eine Zustimmung zu Maßnahmen des Straßenausbaubeitragsgesetzes nach § 3 (3) erfolgt nur, wenn die Anlieger der entsprechenden Straße der entsprechenden Maßnahme zugestimmt haben. Begründung: Das Straßenausbaubeitragsgesetz sieht in § 3 (3) ein uneingeschränktes Beschlussrecht der BVV über jede einzelne bezirkliche Straßenausbaumaßnahme vor. Bis zum heutigen Tag hat das Bezirksamt sowohl kein Bauprogramm nach § 3 (2), Satz 1 den Anliegern als auch der BVV vorgelegt als auch keine notwendige Information nach § 3 (3), Satz 1 gegenüber den Anliegern durchgeführt. Ohne diese pflichtgemäßen Maßnahmen kann keine Entscheidung der BVV zu Straßenausbaumaßnahmen herbeigeführt werden. Aufgrund der Desinformationskampagne des VDGN e.V. und der bezirklichen CDU stellt die BVV klar, dass nur mit Zustimmung der Anlieger Straßenausbaumaßnahmen erfolgen werden. Durch direkte und repräsentative Demokratie legen wir die Entscheidung über den Straßenausbau in die Hände der Bewohner/innen unseres Bezirkes.
Begründung der Dringlichkeit: Die Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses befassen sich vor Beendigung der Wahlperiode mit der Durchführung dieses Gesetzes, und eine Stellungnahme der BVV Marzahn-Hellersdorf von Berlin ist in dieser Hinsicht hilfreich. |
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