Auszug - Sommerrodungsverbot konsequent durchsetzen!
Der Ausschuss empfindet sich für diesen Antrag als nicht zuständig und verweist (§ 17 Abs.8 Go) auf den Ausschuss für Umwelt, Natur und Lokale Agenda 21.
§ 17 Verfahrensweisen, Absatz 8: Berührt eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse, so entscheidet nach Anhören der übrigen beteiligten Ausschüsse der federführende Ausschuss. Erklärt sich ein Ausschuss bei der Behandlung eines Antrages für unzuständig, hat er den Antrag über die Vorsteherin/den Vorsteher an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. Kann über die Zuständigkeit keine Einigung erzielt werden, entscheidet die BVV erneut und endgültig. |
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