Stellplätze/Garagen/überdachte Stellplätze

Allgemeine Informationen:

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind gemäß § 50 BauO Bln Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl anzubieten. Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Hinweis:

Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen oder nach der entsprechenden Rechtsverordnung abzulösen. Bei der Planung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen und Garagen ist das Planungsrecht gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zu beachten. Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist die Maßstab bildende Umgebung zu beachten und daher im allgemeinen ein sogenannter “Vorgartenbereich” von Bebauung freizuhalten

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Formulare: