Drucksache - DS/0230/IX
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei den zuständigen Stellen anzuregen,
− die bisher in städtebaulichen Vertragsangeboten vorgesehene Frist für mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum von 30 Jahren zu streichen und - nach Wegen zu suchen, wie dauerhaft ohne Wohnungsneubau ein Bestand an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum geschaffen werden kann.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Hierbei ist ein einheitliches Vorgehen der Bezirke notwendig. Daher sollte das Vorgehen auf gesamtstädtischer Ebene einheitlich geregelt, um den gebundenen Wohnraum in allen Bezirken anbieten zu können – auch zur Vermeidung negativer Entwicklungen in Quartieren.
Das Bezirksamt hat bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen um eine Stellungnahme dieser Drucksache gebeten. Folgend wurde diese beantwortet:
„Der Senat bereitet aktuell die Förderung der Modernisierung von Wohnungsbeständen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen vor. Diese Schaffung von Bindungen im Bestand, wie auch andere Formen der Schaffung von Bindungen wie der Belegrechtsankauf oder die Neubau-Förderung sind nach derzeitiger Rechtslage jedoch obligatorisch befristet. Eine Schaffung dauerhafter Bindungen ist nach dem gültigen Bundes-Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht möglich. Insgesamt bedarf die Schaffung dauerhafter Bindungen gesetzlicher Änderungen bzw. setzt adäquate Gegenleistungen voraus. Eine freiwillige Vereinbarung dauerhafter Bindungen bei begrenzter Gegenleistung ist denkbar, aber auch bei prinzipiell gemeinwohlorientierten Eigentümer*innen, wie z.B. Genossenschaften, als unbefristete Abgabe eigener Handlungskompetenz an die öffentliche Hand nach bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten. Grundsätzlich entspricht eine unabhängig von der Wohnraumförderung bestehende längere bzw. dauerhafte Bindung dem Prinzip der Wohnungsgemeinnützigkeit, bei der die anhaltende Sozialbindung des Wohnraums durch steuerrechtliche Vorteile gesichert wird. Hierfür liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Die aktuelle Bundes-Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag 2021-2025 vereinbart, eine neue Wohngemeinnützigkeit auf den Weg zu bringen. Nach unseren Informationen arbeitet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen derzeit an Eckpunkten für eine neue Wohngemeinnützigkeit.
Erweitere Möglichkeiten für längerfristige oder dauerhafte Bindungen sind wohnungspolitisch sehr zu begrüßen. Gleichwohl ersetzen sie keineswegs den dringend notwendigen Neubau von Sozialwohnungen. Nur so kann das Angebot an bezahlbaren Wohnungen insgesamt ausgeweitet werden.“
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