Drucksache - 0347/VI
Frage 1:
In welchem Umfang findet der § 26 a des Berliner Naturschutzgesetzes Anwen- Der § 26 a
BNatSchG findet überall dort Anwendung, wo er sich aus dem Katalog geschützter
Biotope des § 26 a NatSchGBln ableiten lässt. Die Gleichsetzung des Elsensees
allein mit dem Biotoptyp Kies-, Sand-, und Mergelgruben ist weder rechtlich
noch tatsächlich begründbar. Um eine Beurteilungsgrundlage zu haben, ist eine
Biotopkartierung notwendig, die erstellt wurde und gegenwärtig der Unteren
Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorliegt. Frage 2: Welche Auswirkungen hat die
Berücksichtigung des § 26 a des Berliner Natur- Gesetzes auf das
Vorhaben der Linkspartei.PDS und CDU, eine Wasserskianlage
sowie ein Freibad am Elsensee einzurichten, und welche Zeitschiene bzw.
Planung liegt der Umsetzung des genannten Vorhabens zugrunde? Gemäß § 26
a Abs. 2 NatSchGBln sind Zerstörungen und erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigungen dieser Biotope verboten. Die
zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann Ausnahmen von den
Verboten zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden
können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
notwendig sind. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch den unmittelbaren
gesetzlichen Schutz diesen Biotopen eine erkennbar hohe Bedeutung beimisst. Nur
Gründe des Gemeinwohls mit besonderem Gewicht rechtfertigen eine Ausnahme. Derzeit
liegt dem Natur- und Umweltamt eine Biotopkartierung zur Prüfung vor. Die
Zeitschiene für die Planung ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bearbeitung
aller betroffenen Rechtsvorschriften. Frage 3: Welche Möglichkeiten gibt
es aus Sicht des Bezirksamtes überhaupt noch, das
Vorhaben, eine Wasserskianlage sowie ein Freibad am Elsensee
einzurichten,
zu verhindern? Das
Bebauungsplanverfahren XXIII-34 „Elsensee“ wurde durch das Bezirksamt mit der
Zielstellung der Errichtung eines Sondergebiets - Freizeitnutzung/Naturanlage -
eingeleitet. Grundlage dafür bilden die Darstellung im FNP Berlin des Elsensees
als Sportanlage und der Beschluss des Abgeordnetenhauses zur Rettung der
Kaulsdorfer Seen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden alle geltenden
gesetzlichen Vorschriften Beachtung finden. Dazu zählen
aufgrund der naturräumlichen Situation insbesondere die Vorschriften zum Artenschutz
(§ 42 BNatSchG) und zum Schutz bestimmter Biotope nach § 26a NatSchGBln. Erst,
wenn auf Grundlage der entsprechenden Fachgutachten der Nachweis zur Anwendung
der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten nach § 62 BNatSchG erbracht wurde, kann
durch die Obere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die
entsprechenden Unterlagen werden gegenwärtig im Bezirksamt vorbereitet. Die
Realisierung der Planung am Elsensee ist dann nicht möglich, wenn von der
Planung betroffene Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden können. Frage 4:
Gemäß § 42
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder
ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ferner ist
es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören. Gemäß § 62
Abs. 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 42 auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn 1. die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft führen würde oder 2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12,
13, und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der
Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Die
Zuständigkeit bezüglich der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 42
BNatSchG liegt bei der Obersten Naturschutzbehörde, der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung. Geschützte
Lebensstätten befinden sich vorwiegend im nördlichen und westlichen Bereich des
Plangebiets. Um die
Auswirkungen der Planung einschätzen zu können und entsprechende Vermeidungs-,
Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen vorsehen zu können, wurde durch das
Bezirksamt ein Faunistisches Gutachten beauftragt. Hierzu wurden von November
2005 bis Herbst 2006 Erfassungen verschiedenster Organismengruppen durchgeführt.
Die Bereitstellung von qualifizierten fachlichen Aussagen ist eine wesentliche
Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der naturschutzrechtlichen
Befreiung. Diese ist notwendig, da die planerisch beabsichtigte Nutzung zur
Vernichtung von Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten und zur
Störung von Lebensstätten führen könnte. Im Ergebnis
des Gutachtens wurden eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensa-tionsmaßnahmen vorgeschlagen. Auf Grundlage dieser gutachterlichen
Aussagen wurde daraufhin ein weiterer landschaftsplanerischer Fachbeitrag
erarbeitet, der Maßnahmen konkretisiert und quantifiziert. Sowohl das
Faunistische Gutachten als auch der Fachbeitrag wurden bereits den Ausschüssen
Umwelt und Natur sowie Siedlungsgebiete vorgestellt. Gegenwärtig werden im
Bezirksamt die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der Oberen
Naturschutzbehörde vorbereitet. Frage 5:
Auf
Grundlage der entsprechenden Fachgutachten soll gemäß § 62 BNatSchG der Antrag
auf Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG bei der Obersten
Naturschutzbehörde gestellt werden. Die
entsprechenden Unterlagen werden gegenwärtig im Bezirksamt vorbereitet. Norbert Lüdtke |
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