Drucksache - 0528/VII
Zu der o. g. Großen Anfrage gibt das Bezirksamt wie folgt Auskunft:
1. Wie viele Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Weitergabe ihrer Daten in den letzten drei Jahren genutzt und in welchem Umfang?
Diese Frage kann nicht durch das Bezirksamt beantwortet werden, da dem Bezirk hierüber keine Statistiken zur Verfügung stehen. Das zentrale Melderegister wird vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) geführt. Die Bürgerämter nutzen quasi für ihre Arbeit dieses Melderegister. Die Frage nach erfolgten Widersprüchen muss vom LABO beantwortet werden. Jedoch beansprucht ein entsprechender Suchlauf beim LABO auch deren Rechenkapazitäten und blockiert das System, weshalb dort eine Abfrage vermutlich nicht zwischendurch erledigt wird, zumal zu verschiedenen Widersprüchen über mehrere Jahre nachgefragt wird.
2. Wie wird in und außerhalb der Bürgerämter über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Weitergabe der eigenen Meldedaten informiert?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes sind angehalten, die Bürgerinnen und Bürger bei jedem Wohnungswechsel, also bei jedem Zuzug oder jeder Anmeldung, auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Im genutzten Verfahren MESO blinkt ein entsprechender Menüpunkt und soll so den Mitarbeiter veranlassen, die Bürgerinnen und Bürger zu befragen, ob ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach den §§ 27, 28a oder 29 Meldegesetz gewünscht wird.
Sofern bereits der Widerspruch gegen wenigstens eine der gesetzlichen Möglichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, erscheint im Verfahren kein Menüpunkt und der Sachbearbeiter wird nicht nachfragen oder beraten, da davon auszugehen ist, dass das Widerspruchsrecht bekannt ist.
3. Welche Daten der Bürgerinnen und Bürger werden ohne abgegebenen Widerspruch und welche Daten werden trotz abgegebenem Widerspruch bei einer Abfrage weitergegeben?
Ohne erfolgten Widerspruch werden die Daten gemäß §§ 27, 28a und 29 Meldegesetz an die anfragenden Religionsgemeinschaften, Parteien und Wählergemeinschaften oder von einfachen Melderegisterauskünften mittels automatisierten Abrufs aus dem Melderegister weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt hauptsächlich online und wird durch das LABO durchgeführt. Die bezirklichen Bürgerämter erteilen diese Auskünfte nicht.
Nach erfolgten Widerspruch werden keine Daten gemäß den §§ 27, 28a und 29 Meldegesetz weitergegeben.
4. In welchem Umfang können Datensätze durch wen abgefragt werden und wer nutzte diese Möglichkeit der Informationseinholung in den letzten drei Jahren?
Eine Auskunft zu dieser Frage muss ebenfalls vom LABO erfolgen.
5. Welche Preise sind für die unterschiedlichen Dateneinholungen zu zahlen und in welcher Höhe generieren sich aus der Informationsweitergabe Einnahmen oder ggf. Ausgaben für den Bezirkshaushalt?
Allgemeine Anfragen aus dem Melderegister kosten über die Bürgerämter 5,- € pro Anfrage. Die Onlineanfragen beim LABO zu den benannten §§27, 28a und 29 Meldegesetz sind günstiger. Genau Preise müssten auf der Homepage des LABO nachgefragt werden.
St. Richter Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Facility Management |
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