Drucksache - 0379/VII
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Wie viele Neubauobjekte befinden sich im Eigentum des Bezirkes, bei denen die Nomen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) noch nicht ausreichend umgesetzt wurden? Die UN-Behindertenrechtskonvention hat keine unmittelbare Auswirkung auf Bestands- oder Neubauten. Die anzuwendenden Normen aus EU, Bund und Land setzen nicht alle Aspekte der UN-Behindertenrechtskonvention um. Insofern können öffentliche Hochbauten des Landes Berlins, also auch des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf von Berlin, die UN-Behindertenrechtskonvention nur anteilig erfüllen. 2. Über welche Möglichkeiten verfügt das Bezirksamt, um die Umsetzung von Normen der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Sanierung der vorhandenen Objekte zu kontrollieren und in welchem Maße wird davon Gebrauch gemacht? Das Bezirksamt kann eigene Vorhaben zunächst nur nach der geltenden Vorschriftenlage durchführen. Ein Abweichen von Standards ist grundsätzlich möglich, soweit sich diese entsprechend § 7 LHO wirtschaftlich darstellen lassen. Darüber hinaus ist der Normgeber gefragt. 3. Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt zu ergreifen, um die Kontrolle der Umsetzung von Normen der UN-Behindertenrechtskonvention bei den vorhandenen Objekten zu verbessern? Es besteht Einvernehmen darüber, nicht nur Maßnahmen für Gehbehinderte zu ergreifen, sondern auch für andere Formen der Behinderung. Welche konkreten Maßnahmen dies sind und wie sie zu finanzieren sind, ist bislang noch ungeklärt. |
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