Kleine Anfrage - KA-402/VII
Ich frage das Bezirksamt:
O. g. Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1: Gibt es für den Jelena-Santic-Friedenspark einen Bebauungsplan und wenn ja: 1.1 Unter welchem Kennzeichen wird er geführt? 1.2 Warum ist dieser über den FIS-Broker online nicht abrufbar? 1.3 Wie wird sich der Bebauungsplan durch die Seilbahn und andere Aktivitäten der IGA ändern?
Nein, für den Bereich, in dem sich der Jelena-Santic-Friedenspark befindet, wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt.
Frage 2: Falls nicht, warum gibt es keinen Bebauungsplan?
Bisher besteht kein Planerfordernis für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Es handelt sich hierbei um eine landeseigene Fläche. Planungsrechtlich beurteilen sich Bauvorhaben hier nach § 35 BauGB, da es sich hier nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Außenbereich) handelt. Aufgrund der großräumigen zusammenhängenden Grün- und Freiflächen fehlt hier der Bebauungszusammenhang. Im Außenbereich sind Vorhaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn u.a. öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der öffentliche Belang, der hier einer Bebauung entgegensteht, ist die Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan. Damit ist die Grünfläche des Jelena-Santic-Friedenspark grundsätzlich vor einer Bebauung gesichert.
Frage 3: Falls nicht, wird aufgrund der Aktivitäten für die IGA (Seilbahn, etc.) ein Bebauungsplan für den Jelena-Santic-Friedenspark erstellt und wann wird dieser veröffentlicht?
Nein, auch aufgrund der geplanten Bauvorhaben im Rahmen der IGA ist derzeitig die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Die Genehmigung der im Rahmen der IGA geplanten Bauvorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der Privilegierungstatbestände auf der Grundlage § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach ist ein Vorhaben u.a. als „ privilegiert“ zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden kann.
Ein zulässiges Vorhaben muss danach räumlich und funktional zur Parklandschaft Wuhletal, im räumlichen Zusammenhang mit den Flächen der IGA 2014 und den Gärten der Welt stehen. Darüber hinaus ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.3 BauGB keine negativen Umwelteinwirkungen hervorruft, insbesondere in Bezug auf die Belange des Naturschutzes und den Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft.
Christian Gräff |
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