Kleine Anfrage - KA-402/VII  

 
 
Nummer:KA-402/VIIEingang:02.12.2014
Eingereicht durch:Geppert, Marcel
Weitergabe:02.12.2014
Fraktion:Fraktion der PiratenparteiFälligkeit:23.12.2014
Antwort von:BzStR WirtStadtBeantwortet:23.12.2014
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:23.12.2014
  Erfasst:05.01.2015
  Geändert:
 
Betreff:Zum Bebauungsplan Jelena-Santic-Friedenspark
Anlagen:
Anfrage Herr Geppert PDF-Dokument
Antwort BzStR WirtStadt PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Gibt es für den Jelena-Santic-Friedenspark einen Bebauungsplan und wenn ja:

    1.1 Unter welchem Kennzeichen wird er geführt?
    1.2 Warum ist dieser über den FIS-Broker online nicht abrufbar?
    1.3 Wie wird sich der Bebauungsplan durch die Seilbahn und andere Aktivitäten der IGA ändern?
     
  2. Falls nicht, warum gibt es keinen Bebauungsplan?
     
  3. Falls nicht, wird aufgrund der Aktivitäten für die IGA (Seilbahn, etc.) ein Bebauungsplan für den Jelena-Santic-Friedenspark erstellt und wann wird dieser veröffentlicht?
Kleine Anfragen Antworttext

O. g. Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:

Gibt es für den Jelena-Santic-Friedenspark einen Bebauungsplan und wenn ja:

1.1  Unter welchem Kennzeichen wird er geführt?

1.2  Warum ist dieser über den FIS-Broker online nicht abrufbar?

1.3  Wie wird sich der Bebauungsplan durch die Seilbahn und andere Aktivitäten der IGA ändern?

 

Nein, für den Bereich, in dem sich der Jelena-Santic-Friedenspark befindet, wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt.

 

Frage 2:

Falls nicht, warum gibt es keinen Bebauungsplan?

 

Bisher besteht kein Planerfordernis für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Es handelt sich hierbei um eine landeseigene Fläche. Planungsrechtlich beurteilen sich Bauvorhaben hier nach § 35 BauGB, da es sich hier nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Außenbereich) handelt. Aufgrund der großumigen zusammenhängenden Grün- und Freiflächen fehlt hier der Bebauungszusammenhang. Im Außenbereich sind Vorhaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn u.a. öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der öffentliche Belang, der hier einer Bebauung entgegensteht, ist die Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan. Damit ist die Grünfläche des Jelena-Santic-Friedenspark grundsätzlich vor einer Bebauung gesichert.

 

 

Frage 3:

Falls nicht, wird aufgrund der Aktivitäten für die IGA (Seilbahn, etc.) ein Bebauungsplan für den Jelena-Santic-Friedenspark erstellt und wann wird dieser veröffentlicht?

 

Nein, auch aufgrund der geplanten Bauvorhaben im Rahmen der IGA ist derzeitig die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Die Genehmigung der im Rahmen der IGA geplanten Bauvorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der Privilegierungstatbestände auf der Grundlage § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach ist ein Vorhaben u.a. als „ privilegiert“ zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden kann.

 

Ein zulässiges Vorhaben muss danachumlich und funktional zur Parklandschaft Wuhletal, im räumlichen Zusammenhang mit den Flächen der IGA 2014 und den Gärten der Welt stehen. Darüber hinaus ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.3 BauGB keine negativen Umwelteinwirkungen hervorruft, insbesondere in Bezug auf die Belange des Naturschutzes und den Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft.

 

 

 

Christian Gräff

 
 

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