Drucksache - DS/2013/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die notwendigen Änderungen der Begründung zum Bebauungsplan im Ergebnis der Rechtsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung
b) die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-6 vom 18. November 2008 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 F-H bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg als Rechtsverordnung
c) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.06.2009 zur Drucksache Nr. DS/1290/VI den Bebauungsplan 11-6 vom 18. November 2008 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 F-H bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-6 entschieden. Mit Schreiben vom 12.02.2010 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplanes 11-6 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu einer Überarbeitung der Begründung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Voraussetzungen hierfür sind nunmehr gegeben, da die gemäß § 11 Abs. 1 a) und b) des städtebaulichen Vertrages vom 06.10.2008 vereinbarten Sicherheitsleistungen in Form von Bürgschaften jetzt vorliegen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Räumlicher Geltungsbereich
Bebauungsplan 11-6
für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 F-H bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg
ohne Maßstab
Ziele des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für ein allgemeines Wohngebiet sowie die öffentliche Erschließung und öffentliche Grünflächen festsetzen.
Änderungen der Begründung
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gab im Ergebnis der Rechtskontrolle folgende Hinweise:
1. Auf Seite 29 der Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB ist die Darlegung bezüglich der externen Flächenentsiegelung und Wiederbegrünung außerhalb des Geltungsbereiches umzuformulieren, da lt. Bebauungsplanunterlagen einschließlich des städtebaulichen Vertrages keine Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes 11-6 vorgenommen wurden. Änderung: Die Umformulierung wurde vorgenommen.
2. Auf den Seiten 26 und 30 sind die Ausführungen zum Artenschutz zu aktualisieren, da der Gebäudeabriss sowie die Vegetationsbeseitigung bereits erfolgten (es wird die gebotene Beteiligung der oberen Naturschutzbehörde unterstellt). Änderung: Die Umformulierung wurde vorgenommen.
3. Die Worte „Eingriffsgutachten“ sind auf der Seite 35 durch den „Landschaftspflegerischen Fachbeitrag“ auszutauschen. Änderung: Der Austausch wurde vorgenommen.
4. Die Ausführungen bezüglich der Rechtsgrundlage zur textlichen Festsetzung Nr. 1 sind auf Seite 38 denen auf Seite 39 anzupassen. Änderung: Die Ausführungen sind angepasst worden.
5. Die Ausführungen zu den Straßenbegrenzungslinien auf Seite 42 sind den zeichnerischen Festsetzungen anzupassen. Da die neue öffentliche Straße als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird, werden dafür keine Straßenbegrenzungslinien festgesetzt (siehe Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung Seite A8 26). Änderung: Die Ausführungen sind angepasst worden.
6. Auf den Seiten 31 und 62 wurde dargelegt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. In die Begründung ist diesbezüglich aufzunehmen, dass diese Problematik planungs-rechtlich und unter Zugrundelegung des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 a. F. (bzw. § 18 n. F.) BNatSchG zu erfolgen hat. Änderung: Die Ausführungen sind geändert worden.
7. Die Unterschrift zum Auslegungsvermerk ist nachzutragen. Künftig ist darauf zu achten, dass der Bebauungsplan erst zum Zeitpunkt der Festsetzung unterschrieben wird.
Die Senatsverwaltung teilte außerdem mit, dass auch unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin - hier, dass die Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung die Letztentscheidung im Bebauungsplanverfahren darstellt – eine erneute Zustimmung der BVV bei Beachtung der Hinweise nicht für erforderlich gehalten wird.
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