Drucksache - DS/1290/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-6
Arbeitstitel: Am Wartenberger Luch
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung und eingeschränkte Behördenbeteiligung zu den Änderungen des Bebauungsplans
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
30. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3  
Anlage 4  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-6 vom 18. November 2008 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Beteiligung des betroffenen Eigentümers zur Änderung der B-Plan-Festsetzung im Bereich der Stellplatzanlage im Bebauungsplanverfahren 11-6

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

    

Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-6

 

     Anlage 4: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Berlin, den       .04.2009

                                                                           

 

Emmrich                                                             Andreas Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


                                                                                                                                         Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-6

 

für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

                                                                                                                                ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für ein allgemeines Wohngebiet sowie die öffentliche Erschließung und öffentliche Grünflächen festsetzen.

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung des
betroffenen Eigentümers zur Änderung der B-Plan-Festsetzung im Bereich der
Stellplatzanlage im Bebauungsplanverfahren 11-6

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung, dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den umweltbezogenen Stellungnahmen zu Altlasten, zur Regenwasserversickerung, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Umwelt und Natur für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08. Dezember 2008 bis einschließlich 09. Januar 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin
Nr. 54 v. 28.11.08. Die Öffentlichkeit ist außerdem am 28. November 2008 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte im Bürgeramt 1 ein entsprechender Aushang (kein Aushang im Bürgeramt 4 wegen Umbau).

 

Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 05.12.08 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden. Die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 05.12.08 von der öffentlichen Auslegung sowie über die Änderungen am Bebauungsplan benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanentwurf,

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-        Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und umweltbezogene Stellungnahmen zu Altlasten, zur Regenwasserversickerung, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Umwelt und Natur

 

10 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Stellungnahmen geäußert.

 

Es ging 1 schriftliche Stellungnahmen ein:

 

BLN Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

Anregung:

 

Es sei bedauerlich, dass leider keine Untersuchungen von ausgewählten Tiergruppen, z.B. des Brutvogel- oder des Amphibienbestandes oder von bestimmten Insektengruppen auf der beplanten Fläche vorgenommen wurden, obwohl im landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Vermutung geäußert wurde, dass die vorkommende Vegetation für Schmetterlinge und andere Insekten ein gewisse Bedeutung haben könnte. Der Hinweis, dass im benachbarten NSG Wartenberger/ Falkenberger Luch genügend Rückzugsräume zur Verfügung stünden, ginge etwas am Problem vorbei. Die Situation sei auch anders bewertbar. Bei entsprechenden Kompensationsmaßnahmen auf der Fläche des B-Planes könne diese sehr schnell von in der Umgebung lebenden Tieren wiederbesiedelt werden, wenn entsprechende Habitate zur Verfügung gestellt würden. Bei Kenntnis des Vorkommens von wichtigen Tiergruppen könnten passgenaue Kompensationsmaßnahmen realisiert werden.

Wichtig sei, dass zwischen Naturschutzgebiet und der bebauten Fläche genügend Pufferfläche erhalten bleibt, um die Einwirkung der Bebauung auf das NSG zu minimieren. Es bliebe nicht nachvollziehbar, wie breit diese ist - an einer Stelle der Unterlagen stünde 40 m, an anderer 200 m. Befindet sich die Pufferzone noch innerhalb des B-Plangebietes oder schon außerhalb, evtl. im NSG?

Es sei zu prüfen, ob die textliche Festsetzung TF 4 nicht so gefasst werden könnte, dass je angefangener 200 m² (statt 250 m2) nicht überbaubarer Grundstücksfläche 1 standortgerechter Laubbaum gepflanzt werden muss. Dies würde den erheblichen Baumverlusten infolge der Baumaßnahme auf der Fläche besser gerecht werden.

 

Auswertung Stapl:

 

Der geplante Grünzug am Hechtgraben und an der nordöstlichen Grenze des Plangebietes wird auch im natürlichen Zusammenhang mit der bereits erfolgten Renaturierung des Hechtgrabens entsprechende Habitate für die Fauna zur Verfügung stellen. Die Struktur aus Laubbäumen, Laubholzhecken und Wiesen wird als faunistischer Lebensraum gut geeignet sein. Zusätzlich wird der geplante Grünzug durch eine 3 m breite Laubholzhecke auf den privaten Bauflächen ergänzt.

Die Pufferzone zum NSG Wartenberger / Falkenberger Luch beträgt im nordöstlichen Bereich ca. 200 m, an der Südostgrenze des Plangebietes in einem kurzen Abschnitt nur 40 m. Die Formulierung in der Begründung wird dahingehend klargestellt.

Die Baumverluste im Plangebiet werden voll kompensiert. Dies erfolgt einerseits durch die TF 4 für die Bauflächen und andererseits durch die Festlegungen des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Bepflanzungen der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes. Die TF 4 wird daher nicht verändert.

 

 

 

 


8 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks (darunter auch die beteiligten betroffenen Behörden) äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

1.      Vattenfall, Wärme Berlin

2.      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II A

3.      Amt für Bauen und Verkehr (BauV)

 

Folgende Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.  Vattenfall, Immobilienplanung, Liegenschaftswesen Berlin

 

Anregung:

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1584 von Vattenfall Europe Distripution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden. In dem angegebenen Bereich sind neue Anlagen geplant.

 

Auswertung Stapl:

 

Die vorhandene Trafostation versorgt nicht den Bereich des Bebauungsplangebietes, sondern außerhalb, weiter nordwestlich gelegene Flächen, die historisch bedingt vor der Wende zu den LPG Flächen dazugehörten. Bis zur Klärung der Situation und bis zum Neuanschluss der Flächen außerhalb des Plangebietes muss die alte Trafostation in Betrieb bleiben. Zusätzlich ist eine neue Trafostation für die Erschließung des Plangebietes erforderlich, da die alte Station nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen entspricht. Die neue Anlage wird in die zu sichernde Fläche für Versorgungsanlagen integriert. Die alte Station soll zu einem noch unbestimmten späteren Zeitpunkt abgerissen werden.

 

2.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat I E

 

Anregung:

 

Der im FNP und LaPro dargestellte übergeordnete Grünzug entlang des Hechtgrabens hat gesamtstädtische Bedeutung und sei im B-Planentwurf unzureichend  planerisch umgesetzt worden. Der Grünzug im B-Planentwurf umfasst den Böschungsbereich des Grabens und Teile der Gewässersohle. Beides sei für Erholungszwecke nicht nutzbar. Der nutzbare Rest des Grünzuges, der als öffentliche Parkanlage dargestellt wurde, hätte effektiv nur noch eine Breite von ca. 7 m. Weiterhin ist der westliche Zugang über eine Einengung auf ca. 5 m dargestellt. Dies sei für eine übergeordnete Grünverbindung einschließlich einer Wegebeziehung nicht ausreichend.

 

Die öffentliche Spielplatzfläche an die für Einfamilienhäuser nicht bebaubare Nordseite einer ALDI Verkaufsstelle zu legen, sei planerisch ebenfalls problematisch. Eine Verschattung des Spielbereiches sei zu vermuten und die Qualität des Platzes für die Kinder der Anwohner könne lediglich als Rest- und Splitterfläche eingestuft werden.

 

Auswertung Stapl:

 

Bei dem Grünzug am Hechtgraben handelt es sich in erster Linie um eine Biotopvernetzung deren Wirksamkeit in ihrer Gesamtbreite gegeben ist. Im Erläuterungsbericht zum FNP Berlin wird unter Punkt 5.1.3. Abs. 1 erläutert, dass Grünflächen auch Gewässer 2. Ordnung enthalten können. Zudem grenzen nördlich an den Hechtgraben kleinere, zusammenhängende Grün- und Waldflächen an, so dass die eigentliche Grünvernetzung viel großräumiger ist, als hier im B-Plan gesichert werden soll. Es geht bei der Schaffung der Grünverbindung nicht um eine in ihrer gesamten Breite für Personen nutzbaren Fläche, sondern eben um eine Biotopvernetzung, die durch die Anlage eines Fuß- und Radweges für die Öffentlichkeit nutzbar sein soll.

 

Gesunde Wohnverhältnisse erfordern grundsätzlich die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Einhaltung dieser Abstandflächen die ausreichende Licht- und Luftzufuhr und Besonnung gewährleistet und damit zugleich dem nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entsprochen wird. Für ALDI wurde unter Einhaltung der Abstandsflächen die Baugenehmigung erteilt. Nach der DIN- 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen; Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb; sollen Spielbereiche teils sonnig, teils schattig und windgeschützt sein. Diese sollen nicht völlig im Schlagschatten von Gebäuden liegen und gut einsehbar sein. Vorhandene Landschaftselemente (Hügel, Böschungen, Bäume, Gehölze....) sind in die Planung einzubeziehen. Die auf dem Grundstück von ALDI nördlich vorhandene Baumreihe (Linden) und die angrenzende vorhandene Böschung bieten einen natürlichen Abstand des Spielplatzes zum ALDI-Gebäude (siehe Abbildung nächste Seite). Das Böschungsgelände wurde in die Gestaltung der so genannten Rahmengrün-Flächen integriert. Die nutzbaren Flächen des Spielplatzes sind aus Gründen der Besonnung daher überwiegend im nördlichen Bereich des Spielplatzgrundstückes angeordnet worden. Aus den voran genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung gegeben ist.


 

Spielplatzplanung (Darstellung genordet)

 

 

3.  Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA)

 

Anregung:

 

Anmerkung zum Anstrich 4 - Korrektur der Baugrenze - Es sei auf dem Plan vom 18.11.2008 nicht erkennbar, dass eine Veränderung der östlichen Baugrenze des WA 6 vorgenommen wurde.

 

Auswertung Stapl:

 

Im Anschreiben zur eingeschränkten Betroffenenbeteiligung vom 5.12.2008 wurde darauf hingewiesen, dass Änderungen am B-Plan-Entwurf vorgenommen worden sind; hier insbesondere die Korrektur der Baugrenze im WA 6. Es handelt sich hierbei um einen Schreibfehler. Formuliert wurde WA 6 - richtig ist WA 8.

Die Baugrenze von 3 m zur Grundstücksgrenze des Spielplatzes wurde gestrichen, da die erforderlichen Mindest-Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken (3 m) bereits über die Bauordnung Berlin gedeckt sind. Eine Auswirkung auf die Bebaubarkeit der betreffenden Flächen entsteht dadurch nicht.

 


4.  Amt für Umwelt und Natur (UmNat), FB Naturschutz und Landschaftspflege

 

Anregung:

 

Nördlich und östlich des öffentlichen Spielplatzes ist eine durchgehende Umgrenzungslinie für Stellplatzflächen dargestellt. Für die Erschließung des Spielplatzes ist diese Linie/ diese entstandene Fläche zu unterbrechen und eine Zuwegung und Zufahrt entsprechend des Entwurfs Büro Voigtländer vom 28.04.08 zu ermöglichen.

 

§ 6 der novellierten Baumschutzverordnung regelt die Ersatzpflicht neu. Anstatt 40 Ersatzbäume mit Stammumfang 10/12 oder 12/14 cm seien nur noch 9 Ersatzbäume mit Stammumfang 14/16 cm, dreimal verpflanzt mit Drahtballen zu pflanzen. Die Neuberechnung der Ersatzbäume in Tabelle ‚Baumverluste’ ist zu überarbeiten. Mit dem Städtebaulichen und Erschließungsvertrag werden bereits Baumpflanzungen innerhalb des Planungsgebietes geregelt, die in Anzahl und Qualität ohnehin über der Ersatzpflicht auch nach der alten Baumschutzverordnung liegen. Mit diesen Baumpflanzungen wird auch die Ersatzpflicht nach der jetzt geltenden Baumschutzverordnung abgedeckt.

 

Die sich aus der TF 4 ergebende Anzahl von Bäumen innerhalb des WA sei nicht prüfbar: Die TF 4 (im WA ist je angefangener 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens 1 standortgerechter Laubbaum zu pflanzen) soll zur Pflanzung von „insgesamt 154 Bäumen und zur Pflanzung von 15 Bäumen auf Privatstraßen, insgesamt 155 Bäume“ führen. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist unstimmig und nicht nachprüfbar. Die Aussage zur Baumpflanzung auf öffentlichen Flächen sei gemäß Pkt. 2.1. zu überarbeiten. Die Begründung von Baumpflanzungen innerhalb öffentlicher Flächen (öff. Grünanlage, Kinderspielplatz, öff. Erschließungsstraße) und privater Flächen sollte ergänzt / überarbeitet werden (Anzahl und Qualität der Bäume auf öffentlichen und privaten Flächen entsprechen dem Ausstattungsstandard und sind erforderlich, um das Planungsziel des Flächennutzungsplans „Wohngebiet mit landschaftlicher Prägung“ zu erreichen).

 

Es käme nicht klar zum Ausdruck, ob die TF 4 auch Privatstraßen abdeckt. Wenn nicht, muss die Pflanzung von 15 Bäumen noch geregelt werden. Die Mindestpflanzqualität innerhalb der Privatstraßen sollte speziell geregelt werden (Stammumfang 16/18 cm).

 

Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes bei der Vorhabenszulassung und der Baudurchführung werden folgende Hinweise gegeben: Bei der Durchführung der planerisch vorbereiteten Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSChG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben:

 

Sanierung oder Abriss von Gebäuden:

Die Gebäude sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von Lebensstätten geschützter Vögel oder Fledermäuse hin durch eine nachweislich fachkundige Person zu überprüfen. Sind Lebensstätten vorhanden, kann die Sanierung oder der Abriss erfolgen, wenn die Oberste Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung-IE2) eine entsprechende Befreiung nach §62 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen, und ist grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den erforderlichen ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel bzw. Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen.

 

Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation

Sofern die Beseitigung von Vegetation einschl. Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbstständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell genutzter Nester kann nicht erlangt werden. Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte oder ältere) Bäume beseitigt werden müssen, bedarf es – ungeachtet einer nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVOBln) einzuholenden Genehmigung – zusätzlich der Befreiung nach § 62 BNatSchG der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –IE 2).

 

Amphibienschutz

Soweit sich während der Bauzeit in etwaigen wassergefüllten Fahrrinnen und Mulden Amphibien oder deren Entwicklungsformen einfinden, ist umgehend das Amt für Umwelt und Natur zu verständigen.

 

Auswertung Stapl:

 

Spielplatz und Stellplatzfläche: Die Signatur für die Stellplatzfläche wird entsprechend korrigiert. Die Maße für die freizulassende Einfahrt zum Spielplatz wurden mit dem Fachamt (Fr. Kalkowsky) am 27.02.09 abgestimmt und sind gegenüber dem Entwurf des Büros Voigtländer geringfügig verändert worden. Die Änderung wird nach Absprache mit der für die Rechtsprüfung des Bebauungsplans zuständigen Senatsverwaltung direkt auf der Planzeichnung (Original) vorgenommen; ein Deckblatt ist nicht erforderlich. Der von dieser Änderung betroffene Grundstückseigentümer LPG „1. Mai“ i.L. wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 20.02.09 beteiligt. Dass keine Bedenken gegen die Änderung bestehen, wurde mit Schreiben (Mail) vom 25.02.09 mitgeteilt. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

 

Bäume: Die Hinweise zu Baumpflanzungen werden entsprechend in die Begründung eingearbeitet.

 

Wahrung der Belange des Artenschutzes bei der Vorhabenszulassung und der Baudurchführung: Die Hinweise werden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet.

 

5.  Amt für Umwelt und Natur (UmNat), FB Umwelt

 

Anregung:

 

Der Umweltbericht in der Fassung vom 03.04.2008 hätte erst Anfang 2009 vorgelegen. Er enthalte (gegenüber der zugestimmten Fassung vom 12.02.08 zahlreiche Unstimmigkeiten (Stellungnahme UmNat-Umwelt vom 22.01.09). Diese sind klarzustellen und ggf. zu beseitigen.

 

Auswertung Stapl:

 

Die Anregungen sind in der Überarbeitung des Umweltberichtes nach der öffentlichen Auslegung berücksichtigt worden. Das Ergebnis der Überarbeitung hat keine Auswirkung auf die Ziele und die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Ergebnis:

 

-      Änderung des B-Planvorentwurfs bezüglich der Darstellung der Stellplatzfläche am Spielplatz auf dem „Reinpan“

-      Ergänzung und Berichtigung der Begründung zum Bebauungsplan

Stammbaum:
DS/1290/VI   Bebauungsplan 11-6 Arbeitstitel: Am Wartenberger Luch Verfahrensstand: öffentliche Auslegung und eingeschränkte Behördenbeteiligung zu den Änderungen des Bebauungsplans   Bezirksamt   Vorlage zur Beschlussfassung
DS/2013/VI   Bebauungsplan 11-6 Arbeitstitel: Am Wartenberger Luch Verfahrensstand: Festsetzung   Bezirksamt   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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