Drucksache - DS/1586/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-10 vom 26.10.2009
für das Gelände zwischen den Grundstücken
Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee
(Straßenmitte) und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg, sowie die
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10. Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Berlin, den .01.10
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-10 für das Gelände zwischen den
Grundstücken Landsberger Allee 315/343,
Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und
Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 BaugesetzbuchDer Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 16. November 2009 bis einschließlich 17. Dezember 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 51 vom 06.11.2009. Die Öffentlichkeit wurde außerdem am 13.11.2009 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung von der Auslegung in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, zwei Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde
sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss wurden mit
Schreiben vom 09.11.2009 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanentwurf, -
Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, -
umweltbezogene
Stellungnahmen zu den Themen Altlasten, Lärm, Natur und Landschaft. Kein Bürger hat während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Als Behörde hat das Amt für Bauen und Verkehr die Planung eingesehen und auf das Fehlen der Straßenbegrenzungslinie entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze hingewiesen. Abwägung Stapl Mit dem B-Plan XXII-3a wurde die südliche Geltungsbereichsgrenze, die identisch ist mit der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planes XXII-10, als Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Analog ist die Festsetzung der südlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planentwurfes XXII-3b als Straßenbegrenzungslinie beabsichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung enthalten. Seitens der
Behörden wurden schriftlich folgende Stellungnahmen abgegeben: 1.
Berliner
Forsten mit Schreiben vom 20.11.2009 Es werden keine der Berliner Forsten
betreffenden Belange berührt. Abwägung Stapl Der Hinweis wurde zur Kenntnis
genommen. Planungsrechtliche Belange sind nicht berührt. 2.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, X F 39/96, mit Schreiben vom 16.12.2009 Es erfolgten Hinweise darüber, dass
keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen,
und zur Beleuchtung. Abwägung Stapl Diese Hinweise wurden
bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung gegeben. In Auswertung der Hinweise
wurden die Angaben zu den Kampfmitteln deshalb in die Begründung aufgenommen.
Die Hinweise zur Beleuchtung sind relevant für die Planung und Durchführung der
konkreten Straßenbaumaßnahmen, die entsprechend den Vorschriften erfolgen und
mit allen Betroffenen/Zuständigen abgestimmt werden. Derzeit liegt für die
Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor. Ein Bürger hat
sich schriftlich geäußert (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts): Der B-Plan XXII-10 wird
zum Anlass genommen, um einen von vielen Anwohnern des Wohngebietes
beanstandeten Zustand des Geländes zwischen Arendsweg, Landsberger Allee und
Ferdinand-Schultze-Straße zu verändern. Vorgeschlagen wurde die Nutzung für
Ein- und Mehrfamilienhäuser. Auf der bereits bestehenden Straße parallel zur
Landsberger Allee und entlang der Ferdinand-Schultze-Straße sollte eine
Lärmschutzwand gebaut werden. Als Gewerbegebiet ist das
Gelände nicht notwendig, da sehr viel Gelände in der Herzbergstraße, hinter der
Pyramide und an der Marzahner Straße zur Verfügung steht. Damit würde ein
bestehender Schandfleck verschwinden. Der jetzt vorhandene aufgeschüttete,
konterminierte Boden auf einem Teil des Geländes müsste entsorgt werden und der
noch durch Betonboden versiegelte Bereich wird beseitigt. Abwägung Stapl: Die Anregungen beziehen
sich hauptsächlich auf die Flächen im Geltungsbereich des festgesetzten
Bebauungsplanes XXII-3a und des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes
XXII-3b. Die derzeit brachliegenden Grundstücke
stellen städtebaulich einen sehr unbefriedigenden Zustand dar. Deshalb finden
auch immer wieder Gespräche mit Grundstückseigentümern und Interessenten statt,
um ein tragfähiges Konzept für diesen Bereich zu entwickeln. Allerdings
gestaltet sich das sehr schwierig, da insbesondere die Eigentümer der
Grundstücke im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3a an einer durch den
Bebauungsplan XXII-3a gesicherten Auslastung ihres eigenen Grundstücks
interessiert sind. Die Entwicklung zu dem vorgeschlagenen Baugebiet mit Ein-
und Mehrfamilienhäusern würde den mit dem Bebauungsplan XXII-3a festgesetzten
Möglichkeiten und somit dem Verkehrswert der Grundstücke widersprechen. Für die
Flächen im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3b wird überwiegend die Ansiedlung
von großflächigem Einzelhandel nachgefragt, die nicht im Einklang mit den
Zielen des Landes Berlins und des Bezirks steht. Die Entwicklung zu einem Wohngebiet
war bereits Diskussionsgegenstand, wurde aber seitens der Eigentümer bisher aus
wirtschaftlichen Erwägungen nicht weiter verfolgt. Hinzu kommt, dass der
Entwicklung eines Wohngebietes der Flächennutzungsplan von Berlin als
übergeordnete Planung mit der Darstellung als gemischte Baufläche (Gewerbe und
Wohnen) entlang der Landsberger Allee zumindest teilweise entgegensteht. Da der B-Plan XXII-10 im
engen Zusammenhang mit dem festgesetzten B-Plan XXII-3a und auch mit dem in
Aufstellung befindlichen B-Plan XXII-3b zu sehen ist, kommt eine Änderung der
städtebaulichen Planung in diesem Bereich auch nur für das gesamte Gebiet in
Betracht. Da sich eine Änderung derzeit nicht zeigt, ist das Land Berlin an den
Vertrag mit einer Investorengemeinschaft in diesem Bereich gebunden und damit
verpflichtet, eine ausreichende Erschließung zu sichern. Die erwähnte Ausweisung
als Gewerbegebiet trifft weder auf die Inhalte des festgesetzten B-Planes
XXII-3a noch auf die Ziele des in Aufstellung befindlichen B-Planes XXII-3b zu. Im Geltungsbereich des
B-Planes XXII-10 befindet sich kein aufgeschütteter Boden. Das Gelände ist
nicht im Bodenbelastungskataster erfasst. Ergebnis: Aus der
öffentlichen Auslegung ergeben sich keine Veränderungen der Zielstellung des
Bebauungsplanes. |
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