Drucksache - DS/1586/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-10
Arbeitstitel: Landsberger Allee (Straßenland für B-Pläne XXII-3a und XXII-3b)
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.02.2010 
38. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3 PDF-Dokument
Anlage 4 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-10 vom 26.10.2009 für das Gelände zwischen den Grundstücken Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg, sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10.

 

     Anlage 4: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

 

 

 

Berlin, den        .01.10

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


                                                                                                                                         Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-10

für das Gelände zwischen den Grundstücken

Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße,

Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg

im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen

 


                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 16. November 2009 bis einschließlich 17. Dezember 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 51 vom 06.11.2009. Die Öffentlichkeit wurde außerdem am 13.11.2009 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung von der Auslegung in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, zwei Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss wurden mit Schreiben vom 09.11.2009 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanentwurf,

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-        umweltbezogene Stellungnahmen zu den Themen Altlasten, Lärm, Natur und Landschaft.

 

Kein Bürger hat während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen.

 

Als Behörde hat das Amt für Bauen und Verkehr die Planung eingesehen und auf das Fehlen der Straßenbegrenzungslinie entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze hingewiesen.

 

          Abwägung Stapl

          Mit dem B-Plan XXII-3a wurde die südliche Geltungsbereichsgrenze, die identisch ist mit der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planes XXII-10, als Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Analog ist die Festsetzung der südlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planentwurfes XXII-3b als Straßenbegrenzungslinie beabsichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung enthalten.

 

Seitens der Behörden wurden schriftlich folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

1.             Berliner Forsten mit Schreiben vom 20.11.2009

 

Es werden keine der Berliner Forsten betreffenden Belange berührt.

 

Abwägung Stapl

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange sind nicht berührt.

 

2.             Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X F 39/96, mit Schreiben vom 16.12.2009

 

Es erfolgten Hinweise darüber, dass keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln vorliegen, und zur Beleuchtung.

          Abwägung Stapl

          Diese Hinweise wurden bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung gegeben. In Auswertung der Hinweise wurden die Angaben zu den Kampfmitteln deshalb in die Begründung aufgenommen. Die Hinweise zur Beleuchtung sind relevant für die Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahmen, die entsprechend den Vorschriften erfolgen und mit allen Betroffenen/Zuständigen abgestimmt werden. Derzeit liegt für die Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor.

 

Ein Bürger hat sich schriftlich geäußert (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):

 

          Der B-Plan XXII-10 wird zum Anlass genommen, um einen von vielen Anwohnern des Wohngebietes beanstandeten Zustand des Geländes zwischen Arendsweg, Landsberger Allee und Ferdinand-Schultze-Straße zu verändern. Vorgeschlagen wurde die Nutzung für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Auf der bereits bestehenden Straße parallel zur Landsberger Allee und entlang der Ferdinand-Schultze-Straße sollte eine Lärmschutzwand gebaut werden.

 

          Als Gewerbegebiet ist das Gelände nicht notwendig, da sehr viel Gelände in der Herzbergstraße, hinter der Pyramide und an der Marzahner Straße zur Verfügung steht. Damit würde ein bestehender Schandfleck verschwinden. Der jetzt vorhandene aufgeschüttete, konterminierte Boden auf einem Teil des Geländes müsste entsorgt werden und der noch durch Betonboden versiegelte Bereich wird beseitigt.

 

          Abwägung Stapl:

          Die Anregungen beziehen sich hauptsächlich auf die Flächen im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes XXII-3a und des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes XXII-3b.

 

          Die derzeit brachliegenden Grundstücke stellen städtebaulich einen sehr unbefriedigenden Zustand dar. Deshalb finden auch immer wieder Gespräche mit Grundstückseigentümern und Interessenten statt, um ein tragfähiges Konzept für diesen Bereich zu entwickeln. Allerdings gestaltet sich das sehr schwierig, da insbesondere die Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3a an einer durch den Bebauungsplan XXII-3a gesicherten Auslastung ihres eigenen Grundstücks interessiert sind. Die Entwicklung zu dem vorgeschlagenen Baugebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern würde den mit dem Bebauungsplan XXII-3a festgesetzten Möglichkeiten und somit dem Verkehrswert der Grundstücke widersprechen. Für die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes XXII-3b wird überwiegend die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nachgefragt, die nicht im Einklang mit den Zielen des Landes Berlins und des Bezirks steht.

 

          Die Entwicklung zu einem Wohngebiet war bereits Diskussionsgegenstand, wurde aber seitens der Eigentümer bisher aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht weiter verfolgt. Hinzu kommt, dass der Entwicklung eines Wohngebietes der Flächennutzungsplan von Berlin als übergeordnete Planung mit der Darstellung als gemischte Baufläche (Gewerbe und Wohnen) entlang der Landsberger Allee zumindest teilweise entgegensteht.

 

          Da der B-Plan XXII-10 im engen Zusammenhang mit dem festgesetzten B-Plan XXII-3a und auch mit dem in Aufstellung befindlichen B-Plan XXII-3b zu sehen ist, kommt eine Änderung der städtebaulichen Planung in diesem Bereich auch nur für das gesamte Gebiet in Betracht. Da sich eine Änderung derzeit nicht zeigt, ist das Land Berlin an den Vertrag mit einer Investorengemeinschaft in diesem Bereich gebunden und damit verpflichtet, eine ausreichende Erschließung zu sichern.

 

          Die erwähnte Ausweisung als Gewerbegebiet trifft weder auf die Inhalte des festgesetzten B-Planes XXII-3a noch auf die Ziele des in Aufstellung befindlichen B-Planes XXII-3b zu.

          Im Geltungsbereich des B-Planes XXII-10 befindet sich kein aufgeschütteter Boden. Das Gelände ist nicht im Bodenbelastungskataster erfasst.

 

 

Ergebnis:

Aus der öffentlichen Auslegung ergeben sich keine Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplanes.

 

 
 

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