Drucksache - DS/1143/VI
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es durch
vertragliche Gestaltungen mit den Anbietern des Schulessens in Lichtenberg
möglich ist, die Kostenerhöhung durch die Veranschlagung der vollen
Umsatzsteuer zu verhindern oder abzuschwächen. Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Mit Schreiben vom 16.10.2008 teilte das Bundesministerium für Finanzen
(BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass es sich bei der
Lieferung von Schulmittagessen und gleichzeitiger Ausgabe des Essens durch
eine Bietergemeinschaft um nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des §
3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt, da neben den Speisenlieferungen
noch Dienstleistungselemente (Portionierung und Ausgabe der Speisen vor Ort,
Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks)
hinzukommen. Das BMF kommt in seiner steuerlichen Betrachtung zu dem Schluss, dass
der Essenlieferer den begünstigten Steuersatz weiter in Anspruch nehmen kann,
wenn sich seine Tätigkeit auf die Essenlieferung beschränkt. Dies schließt die
Erbringung der Gesamtleistung in einer Bietergemeinschaft zwischen
Essenlieferer und Serviceleister aus. Soweit dem Bezirksamt bekannt ist, wurden im Land Berlin bislang
überwiegend Aufträge zur Lieferung von Schulmittagessen eben genau an derartige
Bietergemeinschaften vergeben. Bei den Preisangeboten wurde für den Anteil der
Essenerstellung inklusive Lieferung (Essenlieferung) bislang eine begünstigte
Steuer in Höhe von 7 % angenommen. Mit einem Wegfall des begünstigten Steuersatzes für den Anteil der
Essenlieferung ergibt sich somit eine erhöhte Steuerlast. Die
rechtliche Würdigung der bestehenden Verträge zwischen Caterern und dem
Bezirksamt Lichtenberg durch das Rechtsamt hat ergeben, dass es weder einen
Anspruch nach § 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Zahlung des nunmehr
geforderten erhöhten Umsatzsteuersatzes von 19 % gegenüber dem Bezirk
Lichtenberg noch einen Anspruch auf Änderung des bestehenden Vertrages wegen
des erhöhten Umsatzsteuersatzes gibt. Damit sind alle Essenteilnehmer/innen,
die an der Hortbetreuung teilnehmen bzw. im Rahmen der gebundenen
Ganztagsschule verköstigt werden, bis zu einer eventuellen künftigen
Neuausschreibung nicht von einer Kostenerhöhung betroffen. Den Essenteilnehmer/innen einiger Schulen, die nicht an der
Hortbetreuung teilnehmen, wurde im Ergebnis der veränderten steuerlichen
Situation von einem Caterer mitgeteilt, dass sich der Essenspreis für Schüler
ab 01.01.2009 erhöht. Das Bezirksamt hat sofort reagiert und in einem
Elternbrief erläutert, dass die Ausführungen des Caterers unzutreffend sind.
Weiterhin wurde in dem Elternbrief erläutert, dass das Bezirksamt vertraglich
vereinbart hat, dass für die Lieferung von Schulmittagessen an den Schulen ein
Bruttoportionspreis inklusive Steuern gilt. Das Bezirksamt ist der Ansicht, dass die übersandte Erhöhungsmitteilung
gegen diese im Sinne der Eltern getroffenen Preisregelungen verstößt. Da aber
Vertragspartner des Caterers allein die Eltern sind, kann ein Einspruch gegen
diese Preiserhöhung auch nur von den Eltern her erfolgen. Angesichts der Unterschiede in den mit den Eltern abgeschlossenen
Verträgen konnte keine allgemeingültige Empfehlung ausgesprochen werden,
inwieweit eine Erhöhung im Einzelfall berechtigt ist. Den Eltern wurde geraten
zu prüfen, ob auf der Grundlage ihrer individuellen vertraglichen Regelungen
die Erhöhung aus ihrer Sicht berechtigt ist oder ob sie dieser Erhöhung
widersprechen und weiter nur den bisherigen Preis zahlen wollen, ggf. unter
Widerruf der erteilten Einzugsvollmacht. Als Alternative zu einer Preisanpassung wurden von verschiedenen
Bietergemeinschaften Vertragsmuster mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, die
bestehenden Verträge mit dem Bezirksamt umzuwandeln. Nach Einschätzung des
Bezirksamts bestehen gegenüber diesem Vorschlag starke rechtliche Bedenken. In
seiner Stellungnahme hat das Rechtsamt geäußert, dass keine Veranlassung
bestünde, die von Caterern vorgelegten Liefer- und Serviceverträge zu unterzeichnen.
Angesichts der gültigen Verträge würde sich die Frage, ob die Gesamtleistung
der Schülerbeköstigung dementsprechend aufgeteilt werde sollte, erst bei einer
Neuausschreibung der Aufträge stellen. Mit der Unterzeichnung der eingereichten
Vertragsentwürfe würde nach Auffassung des Rechtsamtes eine Neuausschreibung
umgangen und den Caterern damit ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Mitanbietern eingeräumt werden. Nicht
unberücksichtigt bleiben sollte, dass die vorgelegten Vertragsentwürfe neben
der Auflösung der Bietergemeinschaften grundlegende Änderungen der
vertraglichen Vereinbarungen vorsehen. Die Entwürfe nehmen zum Beispiel
entweder keinen Bezug auf die geforderten Berliner Leistungskriterien für das
Schulmittagessen und/oder sehen vor, dass die Portionspreise bei höheren
Personal-, Waren- und sonstigen Kosten angepasst werden könnten. Damit wäre das
Risiko bei Belastungsänderungen vom Bezirksamt und/oder den Eltern zu tragen. Ebenfalls sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass mit der Trennung
von Essenlieferung und Serviceleistungen auch erhöhte Kosten, z.B. durch
getrennte Inkassotätigkeit, verbunden sein könnten. Darüber hinaus kann sich als
Ergebnis einer Neuvergabe von getrennten Aufträgen auch die Notwendigkeit neuer
Kooperationen zwischen Essenlieferern und Serviceleistern ergeben. In diesem
Zusammenhang ist nicht auszuschließen, dass Firmen anderer Branchen die
Serviceleistung übernehmen. Emmrich Beurich Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Schule,
Sport, Soziales |
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