Drucksache - DS/1143/VI  

 
 
Betreff: Schulessen auch zukünftig preiswert gestalten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
  BzStRin SchulSportSoz,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.01.2009 
26. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
30. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es durch vertragliche Gestaltungen mit den Anbietern des Schulessens in Lichtenberg möglich ist, die Kostenerhöhung durch die Veranschlagung der vollen Umsatzsteuer zu verhindern oder abzuschwächen.

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Mit Schreiben vom 16.10.2008 teilte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass es sich bei der Lieferung von Schul­mittagessen und gleichzeitiger Ausgabe des Essens durch eine Bietergemeinschaft um nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt, da neben den Speisenlieferungen noch Dienstleistungselemente (Portionierung und Ausgabe der Speisen vor Ort, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) hinzukommen.

Das BMF kommt in seiner steuerlichen Betrachtung zu dem Schluss, dass der Essenlieferer den begünstigten Steuersatz weiter in Anspruch nehmen kann, wenn sich seine Tätigkeit auf die Essenlieferung beschränkt. Dies schließt die Erbringung der Gesamtleistung in einer Bietergemeinschaft zwischen Essenlieferer und Serviceleister aus.

Soweit dem Bezirksamt bekannt ist, wurden im Land Berlin bislang überwiegend Aufträge zur Lieferung von Schulmittagessen eben genau an derartige Bietergemeinschaften ver­geben. Bei den Preisangeboten wurde für den Anteil der Essenerstellung inklusive Lieferung (Essenlieferung) bislang eine begünstigte Steuer in Höhe von 7 % angenommen.

Mit einem Wegfall des begünstigten Steuersatzes für den Anteil der Essenlieferung ergibt sich somit eine erhöhte Steuerlast.

Die rechtliche Würdigung der bestehenden Verträge zwischen Caterern und dem Bezirksamt Lichtenberg durch das Rechtsamt hat ergeben, dass es weder einen Anspruch nach § 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Zahlung des nunmehr geforderten erhöhten Umsatzsteuersatzes von 19 % gegenüber dem Bezirk Lichtenberg noch einen Anspruch auf Änderung des bestehenden Vertrages wegen des erhöhten Umsatzsteuersatzes gibt. Damit sind alle Essenteilnehmer/innen, die an der Hortbetreuung teilnehmen bzw. im Rahmen der gebundenen Ganztagsschule verköstigt werden, bis zu einer eventuellen künftigen Neuausschreibung nicht von einer Kostenerhöhung betroffen.

Den Essenteilnehmer/innen einiger Schulen, die nicht an der Hortbetreuung teilnehmen, wurde im Ergebnis der veränderten steuerlichen Situation von einem Caterer mitgeteilt, dass sich der Essenspreis für Schüler ab 01.01.2009 erhöht. Das Bezirksamt hat sofort reagiert und in einem Elternbrief erläutert, dass die Ausführungen des Caterers unzutreffend sind. Weiterhin wurde in dem Elternbrief erläutert, dass das Bezirksamt vertraglich vereinbart hat, dass für die Lieferung von Schulmittagessen an den Schulen ein Brutto­portionspreis inklusive Steuern gilt.

Das Bezirksamt ist der Ansicht, dass die übersandte Erhöhungsmitteilung gegen diese im Sinne der Eltern getroffenen Preisregelungen verstößt. Da aber Vertragspartner des Caterers allein die Eltern sind, kann ein Einspruch gegen diese Preiserhöhung auch nur von den Eltern her erfolgen.

Angesichts der Unterschiede in den mit den Eltern abgeschlossenen Verträgen konnte keine allgemeingültige Empfehlung ausgesprochen werden, inwieweit eine Erhöhung im Einzelfall berechtigt ist. Den Eltern wurde geraten zu prüfen, ob auf der Grundlage ihrer individuellen vertraglichen Regelungen die Erhöhung aus ihrer Sicht berechtigt ist oder ob sie dieser Erhöhung widersprechen und weiter nur den bisherigen Preis zahlen wollen, ggf. unter Widerruf der erteilten Einzugsvollmacht.

Als Alternative zu einer Preisanpassung wurden von verschiedenen Bietergemeinschaften Vertragsmuster mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, die bestehenden Verträge mit dem Bezirksamt umzuwandeln. Nach Einschätzung des Bezirksamts bestehen gegenüber diesem Vorschlag starke rechtliche Bedenken. In seiner Stellungnahme hat das Rechtsamt geäußert, dass keine Veranlassung bestünde, die von Caterern vorgelegten Liefer- und Serviceverträge zu unterzeichnen. Angesichts der gültigen Verträge würde sich die Frage, ob die Gesamtleistung der Schülerbeköstigung dementsprechend aufgeteilt werde sollte, erst bei einer Neuausschreibung der Aufträge stellen. Mit der Unterzeichnung der ein­gereichten Vertragsentwürfe würde nach Auffassung des Rechtsamtes eine Neuaus­schreibung umgangen und den Caterern damit ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitanbietern eingeräumt werden.

Nicht unberücksichtigt bleiben sollte, dass die vorgelegten Vertragsentwürfe neben der Auf­lösung der Bietergemeinschaften grundlegende Änderungen der vertraglichen Verein­barungen vorsehen. Die Entwürfe nehmen zum Beispiel entweder keinen Bezug auf die geforderten Berliner Leistungskriterien für das Schulmittagessen und/oder sehen vor, dass die Portionspreise bei höheren Personal-, Waren- und sonstigen Kosten angepasst werden könnten. Damit wäre das Risiko bei Belastungsänderungen vom Bezirksamt und/oder den Eltern zu tragen.

Ebenfalls sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass mit der Trennung von Essen­lieferung und Serviceleistungen auch erhöhte Kosten, z.B. durch getrennte Inkassotätigkeit, verbunden sein könnten. Darüber hinaus kann sich als Ergebnis einer Neuvergabe von getrennten Aufträgen auch die Notwendigkeit neuer Kooperationen zwischen Essenlieferern und Serviceleistern ergeben. In diesem Zusammenhang ist nicht auszuschließen, dass Firmen anderer Branchen die Serviceleistung übernehmen.

 

 

 

 

Emmrich                                                                           Beurich

Bezirksbürgermeisterin                                                    Bezirksstadträtin für

                                                                                          Schule, Sport, Soziales

 
 

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